814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Deponien müssen mindestens die folgenden nutzbaren Volumen aufweisen:
Typ A: 50 000 m3;
Typ B und Typ C: 100 000 m3;
Typ D und Typ E: 300 000 m3.
Wenn Deponien aus Kompartimenten verschiedener Typen bestehen, so ist für die Mindestgrösse der ganzen Deponie der Kompartimentstyp mit dem grössten nutzbaren Mindestvolumen massgebend.
Die kantonalen Behörden können mit Zustimmung des BAFU die Errichtung von Deponien mit geringerem Volumen bewilligen, wenn dies aufgrund der geografischen Gegebenheiten sinnvoll ist.
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