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Kommentare: Art. 39 | Omnilex
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VVEA · Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
Art. 39
Art. 38
Art. 40
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Art. 39
Art. 38
Art. 40
814.600
VVEA
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
der Bedarf an Deponievolumen sowie der Standort der Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist;
die nach Artikel 36 geltenden Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien eingehalten sind.
Sie legt in der Errichtungsbewilligung fest:
den Typ der Deponie oder des Kompartiments;
allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle;
weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.
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