814.600VVEAFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
das Deponiebauwerk gemäss den genehmigten Ausführungsplänen ausgeführt wurde;
ein Betriebsreglement gemäss Artikel 27 Absatz 2 vorliegt; und
ein Vorprojekt für den Abschluss vorliegt und der Nachweis über die Deckung der Kosten für den Abschluss gemäss Vorprojekt und für die voraussichtlich notwendige Nachsorge erbracht ist.
Sie prüft die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a anhand einer Dokumentation des Gesuchstellers und mittels einer Kontrolle des Deponiebauwerks vor Ort.
Die Behörde legt in der Betriebsbewilligung fest:
den Typ der Deponie oder des Kompartiments;
allfällige Einzugsgebiete;
allfällige Beschränkungen der nach Anhang 5 zugelassenen Abfälle;
Massnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an den Betrieb gemäss Artikel 27 Absatz 1, insbesondere die Häufigkeit der Kontrollen;
die Überwachung des gefassten Sickerwassers und gegebenenfalls des Grundwassers nach Artikel 41;
gegebenenfalls die Kontrollen der Entgasungsanlagen und die Analysen der Deponiegase nach Artikel 53 Absatz 5;
weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.
Die Behörde befristet die Betriebsbewilligung auf höchstens fünf Jahre.
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