Filteraschen und -stäube aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851(LRV) nicht als Holzbrennstoff gilt, dürfen bis 31. Dezember 2033 auf Deponien der Typen D und E (Anhang 5 Ziffer 4.1 und 5.1) abgelagert werden.
SR 814.318.142.1 ↩
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