(Art. 6 Abs. 3, 36 Abs. 1, 42 Abs. 2 und 43 Abs. 2)
1.1.1 Deponien dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen errichtet werden.
1.1.2 Der Deponiestandort darf nicht in einem überschwemmungs-, steinschlag-, rutschungs- oder besonders erosionsgefährdeten Gebiet liegen.
1.1.3 Deponien und Kompartimente der Typen B, C, D und E dürfen nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern und in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten liegen. Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Deponie oder eines Kompartiments des Typs B im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern. Die Behörde kann für die vertikale oder horizontale Erweiterung in Betrieb stehender Deponien der Typen C, D und E, die vor dem 1. Juli 2007 errichtet worden sind, Ausnahmen nach Anhang 4 Ziffer 211 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981(GSchV) gewähren, wenn der Nachweis erbracht wird, dass:
1.1.4 Deponien und Kompartimente der Typen A und B sowie eine Erweiterung bestehender Deponien der Typen C, D und E gemäss der Ausnahme nach Ziffer 1.1.3, die über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten liegen, müssen mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel liegen. Liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend.
1.1.5 Bei Ausnahmen nach Ziffer 1.1.3 ist das zusätzliche Deponievolumen in erster Linie mit einer vertikalen Erweiterung des bestehenden Deponiekörpers zu realisieren. Die Behörde kann in zweiter Linie eine horizontale Erweiterung genehmigen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der zusätzliche Bedarf an Deponievolumen nicht mit einer Erhöhung gedeckt werden kann.
1.1.6 Die kantonale Behörde teilt dem BAFU die gewährten Ausnahmebewilligungen gemäss Ziffer 1.1.3 mit.
1.2.1 Der Untergrund und die Umgebung der Deponie müssen, allenfalls unter Einbezug baulicher Massnahmen, Gewähr dafür bieten, dass die Deponie langfristig stabil bleibt und dass keine Verformungen auftreten, die insbesondere das Funktionieren der nach Ziffer 2 vorgeschriebenen Anlagen beeinträchtigen können.
1.2.2 Bei Deponien und Kompartimenten des Typs B im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern sowie der Typen C, D und E müssen die Mächtigkeit, die Homogenität und das Schadstoffrückhaltevermögen des Untergrunds und der Umgebung, allenfalls unter Einbezug technischer Massnahmen zu deren Verbesserung, Gewähr dafür bieten, dass das Grundwasser langfristig nicht beeinträchtigt wird. Es gelten dafür folgende Mindestanforderungen:
1.2.3 Bei Deponien und Kompartimenten der Typen C und D kann von den Anforderungen nach Ziffer 1.2.2 Buchstabe b abgewichen werden, wenn:
a. die Deponie oder das Kompartiment nicht an einem Standort errichtet werden kann, der die Anforderungen nach Ziffer 1.2.2 Buchstabe b erfüllt;
b. die Deponie oder das Kompartiment nicht im verkarstungsfähigen Gestein errichtet wird; und
c. der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch 3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten mit einem mittleren k von 1,0 × 10-9m/s, welche zusammen 80 cm mächtig sind, ergänzt wird. Für die Ergänzung des Untergrunds darf nur Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.
1.2.4 Die Einhaltung von Ziffer 1.2.1 ist mit Baugrunduntersuchungen und Setzungsberechnungen unter Berücksichtigung der abzulagernden Abfälle nachzuweisen. Die Einhaltung der Ziffern 1.2.2 und 1.2.3 ist mit geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen nachzuweisen.
2.1.1 Dimensionierung und Materialwahl müssen gewährleisten, dass die notwendigen Anlagen bis zum Ende der Nachsorgephase sicher funktionieren. Dabei sind physikalische, chemische und biologische Prozesse in der Deponie während der Errichtung, während des Betriebs und nach dem Abschluss zu berücksichtigen. 2.1.2 Deponien und Kompartimente des Typs B im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern sowie der Typen C, D und E müssen so errichtet werden, dass das Abwasser in freiem Gefälle bis zum Ort der Einleitung in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation abfliessen kann und nicht gestaut wird.
2.2.1 Deponien und Kompartimente der Typen C, D und E müssen an Basis und Flanken über Abdichtungen verfügen, die während dem Betrieb und bis zum Ende der Nachsorgephase verhindern, dass Abwasser versickern kann und die ermöglichen, dass Abwasser gesammelt werden kann. Zulässig sind:
2.2.2 Bei der Wahl der Abdichtung und deren Ausführung sind die Untergrundbeschaffenheit, die Neigung von Deponiebasis und -flanken sowie die Beschaffenheit der Entwässerungsschicht zu berücksichtigen.
2.2.3 Für mineralische Abdichtungen darf nur mineralisches Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.
2.2.4 Die Wirksamkeit der Abdichtungen muss während des Einbaus und vor der Aufnahme des Betriebs geprüft und dokumentiert werden.
2.3.1 Abtrennungen zwischen Kompartimenten der Typen A und B müssen gewährleisten, dass kein Wasser vom Kompartiment des Typs B in das Kompartiment des Typs A gelangt.
2.3.2 Abtrennungen zwischen Kompartimenten, bei denen mindestens eines dem Typ C, D oder E entspricht, müssen gewährleisten, dass zwischen den Kompartimenten kein Stoffaustausch stattfindet. Zulässig sind:
2.3.3 Abtrennungen von Kompartimenten sind möglichst vertikal auszuführen und die weniger setzungsempfindlicheren Abfälle müssen im unterem Kompartiment abgelagert werden.
2.3.4 Für mineralische Abtrennungen von Kompartimenten darf nur mineralisches Material verwendet werden, das die folgenden Grenzwerte einhält:
a. Anhang 3 Ziffer 1 Buchstabe c zwischen Kompartimenten des Typs A und anderen Kompartimenten;
b. Anhang 5 Ziffer 2.3 Buchstaben b und c zwischen Kompartimenten des Typs B und Kompartimenten der Typen C, D und E;
c. Anhang 5 Ziffer 4.4 zwischen Kompartimenten der Typen C, D und E.
2.4.1 Die Anlagen zur Entwässerung müssen gewährleisten, dass das anfallende Sickerwasser gesammelt und abgeleitet wird.
2.4.2 Deponien und Kompartimente des Typs A müssen über Anlagen zur Entwässerung verfügen, wenn eine Entwässerung zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie oder des Kompartiments nötig ist.
2.4.3 Deponien und Kompartimente des Typs B müssen über Anlagen zur Entwässerung verfügen, wenn sie im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern liegen oder eine Entwässerung zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie oder des Kompartiments nötig ist.
2.4.4 Deponien und Kompartimente der Typen C, D und E müssen über Anlagen zur Entwässerung aus folgenden Elementen verfügen:
2.4.5 Bestehen Deponien aus mehreren Kompartimenten, die Anlagen zur Entwässerung benötigen, so müssen die Anlagen der einzelnen Kompartimente voneinander unabhängig und einzeln kontrollierbar sein.
2.4.6 Gefasstes Sickerwasser muss gemäss den Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
2.4.7 Wird gefasstes, unbehandeltes Sickerwasser in ein Gewässer eingeleitet, ist durch bauliche Massnahmen sicherzustellen, dass das Abwasser jederzeit kontrolliert und nötigenfalls behandelt oder in eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden kann.
2.4.8 Entwässerungsleitungen sind so anzulegen, dass sie nach Abschluss der Setzungen ein Gefälle von mindestens 2 Prozent aufweisen.
2.4.9 Bei Hauptleitungen und anderen wesentlichen Anlagenteilen muss durch geeignete Zugangsmöglichkeiten sichergestellt werden, dass jederzeit Zustandskontrollen und Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden können.
2.4.10 Deponien oder Kompartimente der Typen C, D und E müssen über Anlagen wie Sammelleitungen oder Siphons an Entwässerungsleitungen verfügen, welche gewährleisten, dass die Abluft erfasst werden kann, sofern dies zur Gewährleistung der Bodenfruchtbarkeit oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist.
2.5.1 Werden keine Abfälle mehr abgelagert, ist die Oberfläche von Deponien wie folgt abzuschliessen:
2.5.2 Für das oberste Drittel der abdichtenden Massnahmen und die Entwässerungsschicht darf nur Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält. Für darunterliegende Schichten von abdichtenden Massnahmen darf Material verwendet werden, das die Anforderungen zur Ablagerung auf dem entsprechenden Deponietyp erfüllt und sich für die Massnahme bautechnisch eignet.
2.5.3 Werden Massnahmen zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen von Deponien auf die Umwelt getroffen, so muss für den endgültigen Oberflächenabschluss die Umsetzung der Massnahmen abgewartet werden, soweit dies für die Sicherstellung der Stabilität des Oberflächenabschlusses notwendig ist. Bis dahin muss Erosion mit geeigneten Massnahmen verhindert werden.
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