Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.
Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.
Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:
die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder
deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.