7 commentaries
Die pflanzliche Herkunft des Produkts muss so deutlich kenntlich gemacht sein, dass durch zurückhaltende, klein gedruckte Hinweise oder lediglich dekorative Elemente der Eindruck einer herkömmlichen Milchpackung nicht überlagert wird. In der zitierten Entscheidung wurden u. a. klein gedruckte Zusatzbezeichnungen und zurückhaltende Symbole als zu wenig deutlich erachtet, um eine Verwechslung auszuschliessen.
“an teil- oder halbentrahmte Milch entspricht (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a–c VLtH). Für eine Verwechslungsgefahr sprechen ferner die rückseitige Anpreisung als "Calciumquelle" sowie der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin dazu veranlasst sah, auf der Verpackungsrückseite gesondert auf die Laktosefreiheit der beanstandeten Produkte hinzuweisen. 5.6 Demgegenüber sind die diversen Gestaltungselemente, welche zusammen mit der klein gedruckten Sachbezeichnung bzw. Zutatenliste auf die tatsächliche Natur der beanstandeten Produkte als pflanzliche Haferdrinks hinweisen sollen, wesentlich zurückhaltender und vergleichsweise leicht zu übersehen. Der dem Ausdruck "M💧LK" in gleicher Farbe, jedoch deutlich kleinerer Schriftgrösse vorangestellte Zusatz "NOT", die in goldgelber Farbe weiter unten angebrachten Hinweise "PFLANZLICH" und "HAFER" und die seitlich abgebildeten Haferähren erweisen sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen gemäss Art. 19 Abs. 1 LMG allesamt als zu wenig deutlich, um den von den übrigen Verpackungselementen erzeugten Eindruck einer Milchpackung mit hinreichender Klarheit zu entkräften. Gleiches gilt für die weiteren von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Kennzeichnungselemente, namentlich das bei veganen Produkten verbreitete "V-Label" auf der Verpackungsoberseite, die rückseitigen Hinweise "PLANT-BASED" und "PFLANZLICHE[R] DRINK" sowie den Hinweis auf die europäische Herkunft des verwendeten Hafers. Ausschlaggebend erscheint dabei insbesondere der Umstand, dass sich die Aufmachung der beanstandeten Produkte gestalterisch stark an diejenige eines traditionellen Lebensmittels anlehnt, wie es seit Jahrzehnten landesweit in zahlreichen Variationen und Marken im Angebot steht. Damit einher geht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich ein durchschnittlicher Konsument oder eine durchschnittliche Konsumentin bei der Auswahl auf seinen bzw. ihren Ersteindruck verlässt, ohne das Produkt einer näheren Überprüfung zu unterziehen, bei der dessen eigentlicher Charakter als pflanzlicher Milchersatz möglicherweise auffiele.”
Ergänzend ist zu beachten, dass nach Art. 6 LIV ein Lebensmittel mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen ist und diese Angabe beim Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten obligatorisch ist. Zudem konkretisiert Art. 12 LGV Anforderungen an Aufmachung, Umhüllung und Verpackung, um Täuschungen zu verhindern.
“1 Die Lebensmittelgesetzgebung bezweckt unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen zu schützen und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 lit. c und d des Gesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [LMG; SR 817.0]). Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen; ihre Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 18 Abs. 1 und 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden (Art. 19 Abs. 1 LMG). Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes Lebensmittel umschreiben, deren Bezeichnungen festlegen und Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können (Art. 18 Abs. 4 lit. a und c LMG). Der Bundesrat hat das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) weiter konkretisiert. Gestützt auf die Delegationsbestimmung in Art. 18 Abs. 4 lit. a LMG wird damit das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ermächtigt, Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festzulegen (Art. 12 Abs. 4 LGV). 3.2 Ein Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV; SR 817.022.16]; vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG). Diese Angabe ist zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten obligatorisch (Art.”
Vorderseitige Hinweise wie «PFLANZLICH», «HAFER» sowie das V‑Label können die potenzielle Täuschungswirkung der Produktaufmachung relativieren und verbleibende Zweifel an der tatsächlichen Art des Lebensmittels ausräumen.
“Dieser trotz englischer Sprache leicht verständliche Hinweis, dass es sich beim streitgegenständlichen Produkt eben gerade nicht um Milch handle, vermag die potenziell irreführende Wirkung des Ausdrucks "M💧LK" und der Nähe der Produktaufmachung zu derjenigen einer Milchpackung deutlich zu relativieren. Gleiches gilt für die vorderseitig weiter unten angebrachten Vermerke "PFLANZLICH" und "HAFER", die nach Ansicht der Kammerminderheit aufgrund ihrer goldgelben Schriftfarbe und teilweisen Unterstreichung ohne Schwierigkeiten erkennbar sind und mit hinreichender Deutlichkeit auf die wahre Natur des Produkts hinweisen. Allfällige Restzweifel, die trotz dieser vorderseitigen Hinweise auf die pflanzliche Zusammensetzung des Produkts bestehen mögen, werden schliesslich bei näherer Betrachtung der Verpackung durch die weiteren Beschreibungen "PLANT-BASED", "HAFER", "PFLANZLICHE[R] DRINK" sowie das oberseitig angebrachte "V-Label" mit dem Zusatz: "VEGAN" ausgeräumt. Aufgrund dieser Umstände ist eine Täuschungsgefahr im Sinn von Art. 18 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 19 Abs. 1 LMG nach Auffassung der Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers zu verneinen und die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids gutzuheissen. Für richtiges Protokoll, Der Gerichtsschreiber: Serafin Ritscher”
Art. 19 Abs. 1 LMG verlangt, dass Surrogate und Imitationsprodukte so gekennzeichnet und beworben werden, dass die tatsächliche Art des Lebensmittels erkennbar ist und Verwechslungen vermieden werden. Dieses Verwechslungsinteresse ist gegen das Informationsinteresse zu gewichten: Hinweise auf den Verwendungszweck oder eine Ersatzfunktion (z. B. Assoziationen zu tierischen Erzeugnissen) können zulässig sein, sofern die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich ist und klar ersichtlich bleibt, dass es sich nicht um ein Erzeugnis tierischer Herkunft handelt. Eine Kennzeichnung, die bei durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten objektiv geeignet ist, zu Verwechslungen zu führen, ist unzulässig.
“2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 6.3; 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1, auch zum Nachfolgenden). Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massgeblich ist die Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Konsumenten oder einer durchschnittlichen Konsumentin. Entscheidend ist deren legitimes Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen. Es genügt die objektive Eignung zur Täuschung; ein Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist nicht erforderlich. Die entfernte Möglichkeit, dass ein Produkt bei durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot demgegenüber nicht aus. 5.3 Mit dem Erlass von Art. 19 Abs. 1 LMG hat der Gesetzgeber der inhärenten Verwechslungsgefahr beim Inverkehrbringen von Surrogaten und Imitationsprodukten besonders Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung sind solche Produkte so zu kennzeichnen und zu bewerben, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden. Das dahinterstehende Interesse an der Verhinderung von Verwechslungen gilt es abzuwägen gegen das Bedürfnis, das Publikum im Interesse der lebensmittelrechtlich gebotenen, ausreichenden Information (Art. 1 lit. d LMG) auf den Verwendungszweck eines Ersatzprodukts hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden und mit Blick auf Art. 1 lit. d LMG unter Umständen gar geboten ist, dass Fleischersatzprodukte gewisse Assoziationen zu jenen Produkten tierischer Herkunft hervorrufen, als deren Äquivalent sie gedacht sind, solange klar gekennzeichnet ist, dass es sich dabei nicht um ein Fleischerzeugnis handelt (VGr, 10.”
“ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html, bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien. Voraussetzung dafür sei, dass die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich und die Aufmachung nicht täuschend sei (a.a.O., S. 3). 4.6 Nach dem Gesagten ist somit entgegen der Vorinstanz in der Verwendung des Begriffs "M💧LK" für die Vermarktung der streitgegenständlichen Produkte keine Verletzung der allgemeinen Kennzeichnungsregeln, insbesondere von Art. 14 Abs. 2 LGV, zu erblicken. 5. 5.1 Zu klären ist weiter, ob die Aufmachung der Produkte gegen das Täuschungsverbot (Art. 18 Abs. 2 und 3 LMG) bzw. die besondere gesetzliche Pflicht zur klaren Kennzeichnung und Bewerbung von Surrogaten und Imitationsprodukten (Art. 19 Abs. 1 LMG) verstösst. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies unter Hinweis auf verschiedene Beschriftungselemente, welche eindeutig auf die Natur der streitgegenständlichen Produkte als pflanzliche Surrogate bzw. Imitationsprodukte hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf eine in ihrem Auftrag durchgeführte quantitative Befragung von 302 Konsumentinnen und Konsumenten aus der Deutschschweiz. Diese belege, dass 92 % der potenziellen Kundinnen und Kunden die beanstandeten Produkte schon auf Basis der Vorderseite mit dem Hinweis "SHHH… THIS IS NOT M💧LK" zutreffend als pflanzliche Milchalternative einordnen und somit nicht getäuscht würden. 5.2 Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E. 4.3; BGr, 20. August 2021, 2C_322/2021, E. 6.1.2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 6.3; 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1, auch zum Nachfolgenden).”
Bei einer Gestaltung, die sich deutlich an der traditionellen Milchverpackung orientiert, können klein gedruckte oder dezente Hinweise (z. B. kleinere Schrift, unauffällige Farbe, untergeordnete Platzierung) nach den angeführten Entscheiden nicht genügen. In solchen Fällen bleibt eine Verwechslungsgefahr bestehen, auch wenn zusätzliche Kennzeichnungselemente vorhanden sind, sofern diese im Gesamteindruck zu wenig deutlich hervortreten.
“an teil- oder halbentrahmte Milch entspricht (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a–c VLtH). Für eine Verwechslungsgefahr sprechen ferner die rückseitige Anpreisung als "Calciumquelle" sowie der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin dazu veranlasst sah, auf der Verpackungsrückseite gesondert auf die Laktosefreiheit der beanstandeten Produkte hinzuweisen. 5.6 Demgegenüber sind die diversen Gestaltungselemente, welche zusammen mit der klein gedruckten Sachbezeichnung bzw. Zutatenliste auf die tatsächliche Natur der beanstandeten Produkte als pflanzliche Haferdrinks hinweisen sollen, wesentlich zurückhaltender und vergleichsweise leicht zu übersehen. Der dem Ausdruck "M💧LK" in gleicher Farbe, jedoch deutlich kleinerer Schriftgrösse vorangestellte Zusatz "NOT", die in goldgelber Farbe weiter unten angebrachten Hinweise "PFLANZLICH" und "HAFER" und die seitlich abgebildeten Haferähren erweisen sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen gemäss Art. 19 Abs. 1 LMG allesamt als zu wenig deutlich, um den von den übrigen Verpackungselementen erzeugten Eindruck einer Milchpackung mit hinreichender Klarheit zu entkräften. Gleiches gilt für die weiteren von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Kennzeichnungselemente, namentlich das bei veganen Produkten verbreitete "V-Label" auf der Verpackungsoberseite, die rückseitigen Hinweise "PLANT-BASED" und "PFLANZLICHE[R] DRINK" sowie den Hinweis auf die europäische Herkunft des verwendeten Hafers. Ausschlaggebend erscheint dabei insbesondere der Umstand, dass sich die Aufmachung der beanstandeten Produkte gestalterisch stark an diejenige eines traditionellen Lebensmittels anlehnt, wie es seit Jahrzehnten landesweit in zahlreichen Variationen und Marken im Angebot steht. Damit einher geht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich ein durchschnittlicher Konsument oder eine durchschnittliche Konsumentin bei der Auswahl auf seinen bzw. ihren Ersteindruck verlässt, ohne das Produkt einer näheren Überprüfung zu unterziehen, bei der dessen eigentlicher Charakter als pflanzlicher Milchersatz möglicherweise auffiele.”
“2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 6.3; 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1, auch zum Nachfolgenden). Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massgeblich ist die Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Konsumenten oder einer durchschnittlichen Konsumentin. Entscheidend ist deren legitimes Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen. Es genügt die objektive Eignung zur Täuschung; ein Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist nicht erforderlich. Die entfernte Möglichkeit, dass ein Produkt bei durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot demgegenüber nicht aus. 5.3 Mit dem Erlass von Art. 19 Abs. 1 LMG hat der Gesetzgeber der inhärenten Verwechslungsgefahr beim Inverkehrbringen von Surrogaten und Imitationsprodukten besonders Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung sind solche Produkte so zu kennzeichnen und zu bewerben, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden. Das dahinterstehende Interesse an der Verhinderung von Verwechslungen gilt es abzuwägen gegen das Bedürfnis, das Publikum im Interesse der lebensmittelrechtlich gebotenen, ausreichenden Information (Art. 1 lit. d LMG) auf den Verwendungszweck eines Ersatzprodukts hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden und mit Blick auf Art. 1 lit. d LMG unter Umständen gar geboten ist, dass Fleischersatzprodukte gewisse Assoziationen zu jenen Produkten tierischer Herkunft hervorrufen, als deren Äquivalent sie gedacht sind, solange klar gekennzeichnet ist, dass es sich dabei nicht um ein Fleischerzeugnis handelt (VGr, 10.”
Bei der Prüfung einer Täuschungsgefahr ist massgeblich die objektive Eignung des gesamten Erscheinungsbilds zur Irreführung. Massstab ist die Betrachtungsweise des durchschnittlichen Konsumentes bzw. der durchschnittlichen Konsumentin und deren legitimes Informationsbedürfnis. Es genügt nicht die bloss entfernte Möglichkeit einer Verwechslung; ein Nachweis tatsächlicher Täuschung ist nicht erforderlich.
“2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 6.3; 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1, auch zum Nachfolgenden). Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massgeblich ist die Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Konsumenten oder einer durchschnittlichen Konsumentin. Entscheidend ist deren legitimes Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen. Es genügt die objektive Eignung zur Täuschung; ein Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist nicht erforderlich. Die entfernte Möglichkeit, dass ein Produkt bei durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot demgegenüber nicht aus. 5.3 Mit dem Erlass von Art. 19 Abs. 1 LMG hat der Gesetzgeber der inhärenten Verwechslungsgefahr beim Inverkehrbringen von Surrogaten und Imitationsprodukten besonders Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung sind solche Produkte so zu kennzeichnen und zu bewerben, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden. Das dahinterstehende Interesse an der Verhinderung von Verwechslungen gilt es abzuwägen gegen das Bedürfnis, das Publikum im Interesse der lebensmittelrechtlich gebotenen, ausreichenden Information (Art. 1 lit. d LMG) auf den Verwendungszweck eines Ersatzprodukts hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden und mit Blick auf Art. 1 lit. d LMG unter Umständen gar geboten ist, dass Fleischersatzprodukte gewisse Assoziationen zu jenen Produkten tierischer Herkunft hervorrufen, als deren Äquivalent sie gedacht sind, solange klar gekennzeichnet ist, dass es sich dabei nicht um ein Fleischerzeugnis handelt (VGr, 10.”
Deutliche vorderseitige Hinweise (z. B. Formulierungen wie „PFLANZLICH“, „HAFER“, „VEGAN“ oder erläuternde Angaben wie „this is not milk“ bzw. „vegane Alternative zu …“), sofern sie prominent und leicht erkennbar sind und die Abgrenzung zum imitierten Erzeugnis klar machen, können die Verwechslungs‑ bzw. Täuschungsgefahr im Sinn von Art. 19 Abs. 1 LMG beseitigen oder erheblich mindern.
“ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html, bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien. Voraussetzung dafür sei, dass die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich und die Aufmachung nicht täuschend sei (a.a.O., S. 3). 4.6 Nach dem Gesagten ist somit entgegen der Vorinstanz in der Verwendung des Begriffs "M💧LK" für die Vermarktung der streitgegenständlichen Produkte keine Verletzung der allgemeinen Kennzeichnungsregeln, insbesondere von Art. 14 Abs. 2 LGV, zu erblicken. 5. 5.1 Zu klären ist weiter, ob die Aufmachung der Produkte gegen das Täuschungsverbot (Art. 18 Abs. 2 und 3 LMG) bzw. die besondere gesetzliche Pflicht zur klaren Kennzeichnung und Bewerbung von Surrogaten und Imitationsprodukten (Art. 19 Abs. 1 LMG) verstösst. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies unter Hinweis auf verschiedene Beschriftungselemente, welche eindeutig auf die Natur der streitgegenständlichen Produkte als pflanzliche Surrogate bzw. Imitationsprodukte hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf eine in ihrem Auftrag durchgeführte quantitative Befragung von 302 Konsumentinnen und Konsumenten aus der Deutschschweiz. Diese belege, dass 92 % der potenziellen Kundinnen und Kunden die beanstandeten Produkte schon auf Basis der Vorderseite mit dem Hinweis "SHHH… THIS IS NOT M💧LK" zutreffend als pflanzliche Milchalternative einordnen und somit nicht getäuscht würden. 5.2 Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E. 4.3; BGr, 20. August 2021, 2C_322/2021, E. 6.1.2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 6.3; 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1, auch zum Nachfolgenden).”
“Dieser trotz englischer Sprache leicht verständliche Hinweis, dass es sich beim streitgegenständlichen Produkt eben gerade nicht um Milch handle, vermag die potenziell irreführende Wirkung des Ausdrucks "M💧LK" und der Nähe der Produktaufmachung zu derjenigen einer Milchpackung deutlich zu relativieren. Gleiches gilt für die vorderseitig weiter unten angebrachten Vermerke "PFLANZLICH" und "HAFER", die nach Ansicht der Kammerminderheit aufgrund ihrer goldgelben Schriftfarbe und teilweisen Unterstreichung ohne Schwierigkeiten erkennbar sind und mit hinreichender Deutlichkeit auf die wahre Natur des Produkts hinweisen. Allfällige Restzweifel, die trotz dieser vorderseitigen Hinweise auf die pflanzliche Zusammensetzung des Produkts bestehen mögen, werden schliesslich bei näherer Betrachtung der Verpackung durch die weiteren Beschreibungen "PLANT-BASED", "HAFER", "PFLANZLICHE[R] DRINK" sowie das oberseitig angebrachte "V-Label" mit dem Zusatz: "VEGAN" ausgeräumt. Aufgrund dieser Umstände ist eine Täuschungsgefahr im Sinn von Art. 18 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 19 Abs. 1 LMG nach Auffassung der Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers zu verneinen und die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids gutzuheissen. Für richtiges Protokoll, Der Gerichtsschreiber: Serafin Ritscher”
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