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Amtliche Kontrollen erfolgen gemäss Art. 30 LMG risikobasiert auf jeder Stufe der Produktion, Verarbeitung und des Vertriebs. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG wird mit Busse bis zu 40'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Untersuchung durch die Vollzugsbehörden oder die Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Räumen, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeugen, Herstellungsverfahren sowie von Tieren, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, entzieht, verhindert oder erschwert.
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG wird mit Busse bestraft, wer unter anderem Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert. Die amtliche Kontrolle wird in Art. 30 ff. LMG geregelt. Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1 LMG). Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 2 erster Satz LMG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 LMG vollziehen die Kantone das LMG, soweit nicht der Bund zuständig ist. Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vollzieht die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker das LMG (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit.”
“Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG sieht vor, dass mit Busse bis zu 40‘000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert.”
Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG erfasst nicht nur die vollendete Verhinderung von Kontrollen, sondern bereits Verhalten, das die Kontrolle erschwert. Nach der zitierten Rechtsprechung kann auch eine blosse Verweigerung bzw. passives Verhalten, das dazu führt, dass eine Kontrolle nicht durchgeführt werden kann, als Erschwerung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f gewertet werden. Eine Garantenstellung ist dafür nicht erforderlich; die Norm setzt lediglich voraus, dass die Kontrolle verhindert oder erschwert wird.
“Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG sieht vor, dass mit Busse bis zu 40‘000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert.”
“Weiter bringt der Berufungsführer vor, er habe sich nur passiv verhalten und es bestünde keine Garantenstellung, weshalb eine Verurteilung nicht in Frage komme. Auch diese Begründung vermag das überzeugende Urteil der Polizeirichterin nicht zu erschüttern. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Die Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG setzt hingegen lediglich voraus, dass eine Kontrolle verhindert oder erschwert wird. Die Rechtsprechung zu Art. 286 StGB lässt sich daher ohnehin nicht unbesehen auf die Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG übertragen. Unbestritten ist weiter, dass die Mitarbeiter des LSVW am 7. Juli 2021 eine Kontrolle der pflanzlichen Primärproduktion auf dem Betrieb des Berufungsführers durchführen wollten, nachdem eine angekündigte Kontrolle vom Berufungsführer bereits zwei Mal schriftlich verweigert worden war (act. 2013). Da der Berufungsführer die Durchführung wiederum nicht zulassen wollte, solange er nicht wisse, was sie kontrollieren möchten und gestützt auf welche Grundlagen, sind die Mitarbeiter unverrichteter Dinge wieder gegangen (Erwägung”
Im vorliegenden Fall rechtfertigt der enge und direkte Zusammenhang zwischen Art. 286 StGB und Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Berufungsführer, da keine Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, die über das für die Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 30 LMG Erforderliche hinausgingen.
“Im vorliegenden Fall liegt bei der Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel von Art. 286 StGB und Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG ein enger und direkter Zusammenhang vor. Es wurden keine Untersuchungshandlungen vorgenommen, die nicht auch bei der Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG erforderlich waren. Die Polizeirichterin hat zu Recht alle Verfahrenskosten dem Berufungsführer auferlegt. Folglich vermag der Berufungsführer auch in Bezug auf die Kostenauflage mit seiner Berufung nicht durchzudringen.”
Eine rechtskräftige Freisprechung steht einer späteren Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 64 Abs. 1 LMG nicht zwingend entgegen. Entscheidend ist, dass kein erneutes Strafverfahren im Sinne des Doppelverfolgungsverbots (ne bis in idem) vorliegt und dass durch eine weitere Verfolgung weder die betroffene Person mehrfach den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird noch die Effizienz der Strafverfolgungsbehörden durch Mehrfachverfolgung tangiert wird.
“Es lag ein widersprüchliches Dispositiv vor, das allenfalls von der zuständigen Instanz unter dem Titel von Art. 83 Abs. 1 StGB zu prüfen wäre (vgl. Urteil 6B_111/2022 vom 24. August 2022 E. 3). Zentral ist, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation weder mehrfach den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war noch die Strafverfolgungsbehörden durch eine Mehrfachverfolgung in ihrer Effizienz tangiert waren. Die Anwendung des Doppelverfolgungsverbots in der vorliegenden Konstellation entspricht nicht dem von Art. 11 Abs. 1 StPO verfolgten Zweck. Im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung des EGMR, wonach die Rechtskraft einer Entscheidung in Bezug auf den Grundsatz "ne bis in idem" nicht entscheidend ist, wenn kein erneutes Strafverfahren im Sinne des Doppelverfolgungsverbots durchgeführt wurde, steht im vorliegenden Fall die Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung der ausgesprochenen Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG nicht entgegen.”
“Es lag ein widersprüchliches Dispositiv vor, das allenfalls von der zuständigen Instanz unter dem Titel von Art. 83 Abs. 1 StGB zu prüfen wäre (vgl. Urteil 6B_111/2022 vom 24. August 2022 E. 3). Zentral ist, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation weder mehrfach den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war noch die Strafverfolgungsbehörden durch eine Mehrfachverfolgung in ihrer Effizienz tangiert waren. Die Anwendung des Doppelverfolgungsverbots in der vorliegenden Konstellation entspricht nicht dem von Art. 11 Abs. 1 StPO verfolgten Zweck. Im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung des EGMR, wonach die Rechtskraft einer Entscheidung in Bezug auf den Grundsatz "ne bis in idem" nicht entscheidend ist, wenn kein erneutes Strafverfahren im Sinne des Doppelverfolgungsverbots durchgeführt wurde, steht im vorliegenden Fall die Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung der ausgesprochenen Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG nicht entgegen.”
Die Verweigerung oder das ausdrückliche Widersprechen gegen die Zulassung amtlicher Kontrollen kann als Verhinderung oder Erschwerung einer Kontrolle i.S.v. Art. 64 Abs. 1 LMG gewertet werden. Auch ein zunächst passiv erscheinendes Verhalten (z.B. mündliche oder schriftliche Zurückweisung), das dazu führt, dass Kontrollpersonen die Kontrolle nicht durchführen können, erfüllt diese Voraussetzung.
“Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner Weigerung, die amtliche Kontrolle zuzulassen, sei kein aktives Tun, wie dies unter Berücksichtigung von Art. 11 StGB erforderlich sei, zu erkennen. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Art. 286 StGB, weswegen sie vorliegend nicht einschlägig ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Weigerung, die sich aus seiner dem Lebensmittelrecht unterstellten Tätigkeit ergebenden Pflicht, amtliche Kontrollen im Sinne von Art. 30 LMG zuzulassen, verletzt. So haben die Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen (vgl. Art. 30 Abs. 4 LM). Indem der Beschwerdeführer den Beamten mitteilte, mit der amtlichen Kontrolle nicht einverstanden zu sein, hat er sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht rein passiv verhalten, sondern im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG die amtliche Kontrolle verhindert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.”
“des angefochtenen Urteils). Mit diesem Verhalten und im Wissen darum, dass die von ihm aufgeworfene Frage rechtskräftig entschieden worden war, hat er die Kontrolle verhindert oder erschwert. Die Mitarbeiter des LSVW sind keine Polizeibeamten und können keine Zwangsmassnahmen ergreifen. Diese konnten die Kontrollen auf dem Grundstück und in den Gebäuden angesichts der klaren Zurückweisung durch den Berufungsführer nicht durchführen. Es ist dem Berufungsführer mit seinem Verhalten am 7. Juli 2021 gelungen, die Durchführung der Kontrolle der Primärproduktion von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durch das LSVW effektiv zu verhindern. Von einem freiwilligen Verlassen des Betriebs im Sinne eines Verzichts auf die geplante Kontrolle kann keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Berufungsführer wegen einer Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG), begangen am 7. Juli 2021, in D.________. verurteilt wurde. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils blieb unangefochten, weshalb der Strafappellationshof den Freispruch hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) nicht zu prüfen hat.”
“Weiter bringt der Berufungsführer vor, er habe sich nur passiv verhalten und es bestünde keine Garantenstellung, weshalb eine Verurteilung nicht in Frage komme. Auch diese Begründung vermag das überzeugende Urteil der Polizeirichterin nicht zu erschüttern. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Die Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG setzt hingegen lediglich voraus, dass eine Kontrolle verhindert oder erschwert wird. Die Rechtsprechung zu Art. 286 StGB lässt sich daher ohnehin nicht unbesehen auf die Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG übertragen. Unbestritten ist weiter, dass die Mitarbeiter des LSVW am 7. Juli 2021 eine Kontrolle der pflanzlichen Primärproduktion auf dem Betrieb des Berufungsführers durchführen wollten, nachdem eine angekündigte Kontrolle vom Berufungsführer bereits zwei Mal schriftlich verweigert worden war (act. 2013). Da der Berufungsführer die Durchführung wiederum nicht zulassen wollte, solange er nicht wisse, was sie kontrollieren möchten und gestützt auf welche Grundlagen, sind die Mitarbeiter unverrichteter Dinge wieder gegangen (Erwägung”
Liegt Täter‑ und Tatidentität vor und betrifft Freispruch und Schuldspruch denselben Sachverhalt, entfällt ein gesonderter Freispruch, wenn die abweichende rechtliche Beurteilung (andere Tatbestandszuordnung) zur kumulativen Bestrafung führt.
“In der Mitteilung von A.________ am 7. Juli 2021 den Mitarbeitern des LSVW gegenüber, er wolle eine Kontrolle nicht zulassen, solange er nicht wisse, was und gestützt auf welche Grundlage sie kontrollieren möchten, sind nicht mehrere Lebensvorgänge, die getrennt voneinander beurteilt werden können, zu erkennen. Der Freispruch bezieht sich auf denselben Sachverhalt wie der Schuldspruch. Es liegt Täter- und Tatidentität vor. Dem Schuldspruch lag mit Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG eine abweichende rechtliche Beurteilung als der zur Anklage gebrachte Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung zugrunde. Demnach hatte neben dem Schuldspruch kein Freispruch zu erfolgen (vgl. oben E. 1.2.3).”