Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können.
Die zuständigen Bundesbehörden könnender Öffentlichkeit und der obligatorischen Schuleernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.
Sie können die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.
Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:
amtliche Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten (Art. 32 Abs. 1);
Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen (Art. 40), soweit diese Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen oder Vertreiber oder Produkte zulassen;
die Risikoklassierung von Betrieben durch die Vollzugsbehörden.
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