Wer feststellt, dass von ihm oder ihr in Verkehr gebrachte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährden können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden.
Der Bundesrat kann vorsehen, dass Feststellungen nach Absatz 1 den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen.
Er regelt die Rücknahme und den Rückruf von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche die Gesundheit gefährden können.
Halterinnen und Halter, Abnehmerinnen und Abnehmer von Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, müssen, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist, die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die amtliche Fachassistentin oder den amtlichen Fachassistenten im öffentlichen Veterinärdienst informieren.
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