Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder unter deren Aufsicht die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent im öffentlichen Veterinärdienst untersucht von den folgenden Tieren die Schlachttiere und nach der Schlachtung das Fleisch:
Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
Wildtiere, die als Nutztiere gehalten werden.
Sie oder er entscheidet über die weitere Verwendbarkeit des Fleisches.
Der Bundesrat kann vorsehen:
die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten;
die Fleischuntersuchung von bei der Jagd erlegten Tieren.
Er regelt:
das Verfahren für die Schlachttieruntersuchung;
das Verfahren für die Fleischuntersuchung;
gegebenenfalls das Kontrollverfahren bei anderen Tierarten.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.