Bei Beanstandungen, die nicht auf Produkte bezogen sind, können die Vollzugsbehörden die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten:
die Ursachen der Mängel abzuklären;
geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen;
die Vollzugsbehörden über die Ergebnisse der Ursachenabklärung und über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
Sie können Herstellungsverfahren, das Schlachten von Tieren oder die Benützung von Anlagen, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Böden für eine bestimmte Zeit oder dauernd verbieten.
Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem Masse, so können die Vollzugsbehörden den Betrieb sofort schliessen.
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