eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker;
eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt;
die notwendige Anzahl:
1. Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren,
2. Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure,
3. amtliche Tierärztinnen und Tierärzte,
4. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten.
Sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen.
Der Bundesrat kann weitere kantonale Vollzugsorgane vorsehen.
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