Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
Lebensmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler Verwendung die Gesundheit gefährden;
Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Gesundheit gefährden;
gesundheitsgefährdende Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände ein-, aus- oder durchführt.
Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Handelt sie oder er fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.
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