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Art. 17

822.111ArGV 1Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle

(Art. 22 ArG) Werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen Ruhe- und Ausgleichsruhezeiten durch eine Geldleistung abgegolten, so ist für deren Bemessung Artikel 33 anwendbar.

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