(Art. 24 Abs. 5 ArG)
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In den entschiedenen Fällen hat die Vorinstanz Abweichungen von Art. 37 ArGV 1 dadurch gerechtfertigt, dass den Arbeitnehmenden als direkter Ausgleich zwischen Schichtwechseln verlängerte Ruhezeiten von 24 oder 48 Stunden gewährt wurden. Solche verlängerten Ruhezeiten können demnach als zulässiger direkter Ausgleich in Betracht kommen.
“1 ArGV 1). Gemäss den Bemerkungen der Vorinstanz werde dies aber als geringfügige Abweichung von den Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der Verordnung qualifiziert. Die Vorinstanz bewillige dieses Schichtmodell gestützt auf die Ausnahme in Art. 28 ArG. Auch ihr Schichtmodell weiche lediglich in einem Punkt von den gesetzlichen Vorschriften ab. Im Gegenteil zu dem vom SECO empfohlenen Schichtmodell sei die Abweichung bei ihrem Schichtmodell aber gesetzlich vorgesehen. Zudem liege die Zustimmung der Arbeitnehmenden vor und der Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden werde durch andere arbeitsmedizinisch vorteilhafte Massnahmen sichergestellt. Die Vorinstanz erwidert, die Analyse der Konformität eines Modells ende nicht mit der Summe der erfüllten Kriterien. Entscheidend sei vielmehr, welches Kriterium in welchem Ausmass nicht eingehalten werde und welchen konkreten Arbeitsbedingungen die Arbeitnehmenden ausgesetzt seien. Bei jenem Schichtmodell sei die Abweichung von der Verordnungsbestimmung (Art. 37 ArGV 1) dadurch gerechtfertigt, dass den Arbeitnehmenden als direkter Ausgleich zwischen den Schichtwechseln verlängerte Ruhezeiten von 24 oder 48 Stunden gewährt würden.”
“1 ArGV 1). Gemäss den Bemerkungen der Vorinstanz werde dies aber als geringfügige Abweichung von den Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der Verordnung qualifiziert. Die Vorinstanz bewillige dieses Schichtmodell gestützt auf die Ausnahme in Art. 28 ArG. Auch ihr Schichtmodell weiche lediglich in einem Punkt von den gesetzlichen Vorschriften ab. Im Gegenteil zu dem vom SECO empfohlenen Schichtmodell sei die Abweichung bei ihrem Schichtmodell aber gesetzlich vorgesehen. Zudem liege die Zustimmung der Arbeitnehmenden vor und der Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden werde durch andere arbeitsmedizinisch vorteilhafte Massnahmen sichergestellt. Die Vorinstanz erwidert, die Analyse der Konformität eines Modells ende nicht mit der Summe der erfüllten Kriterien. Entscheidend sei vielmehr, welches Kriterium in welchem Ausmass nicht eingehalten werde und welchen konkreten Arbeitsbedingungen die Arbeitnehmenden ausgesetzt seien. Bei jenem Schichtmodell sei die Abweichung von der Verordnungsbestimmung (Art. 37 ArGV 1) dadurch gerechtfertigt, dass den Arbeitnehmenden als direkter Ausgleich zwischen den Schichtwechseln verlängerte Ruhezeiten von 24 oder 48 Stunden gewährt würden.”
Die Vorinstanz hat im Fall des Schichtmodells Nr. 413 eine Ausnahme von Art. 37 ArGV 1 gewährt, weil das Modell kompensierende gesundheitliche Vorteile für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthielt.
“Daraus, dass die Vorinstanz beim Schichtmodell 413 aufgrund von darin enthaltenen kompensierenden Vorteilen für die Gesundheit der Arbeitnehmer eine Ausnahme von Art. 37 ArGV 1 gewährt, kann die Beschwerdeführerin daher nichts für sich ableiten, zumal unbestritten ist, dass die Vorinstanz auch der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für das Schichtmodell Nr. 413 erteilen würde, wenn die Beschwerdeführerin dies beantragen würde.”
“Daraus, dass die Vorinstanz beim Schichtmodell 413 aufgrund von darin enthaltenen kompensierenden Vorteilen für die Gesundheit der Arbeitnehmer eine Ausnahme von Art. 37 ArGV 1 gewährt, kann die Beschwerdeführerin daher nichts für sich ableiten, zumal unbestritten ist, dass die Vorinstanz auch der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für das Schichtmodell Nr. 413 erteilen würde, wenn die Beschwerdeführerin dies beantragen würde.”
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