(Art. 3 Bst. d ArG) Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann.
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Die Höhe des Verdiensts ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung als Indiz für eine höhere leitende Tätigkeit zu berücksichtigen, ohne dass sie allein entscheidend wäre. Ebenso ist das Fehlen einer Zeichnungsberechtigung nicht per se ausschlaggebend; deren Relevanz kann im Rahmen der Gesamtbeurteilung, etwa bei überwiegender Auslandstätigkeit, vermindert werden.
“Wenngleich die Höhe des Verdiensts nicht das ausschlaggebende Kriterium ist (vgl. E. 3.1 hiervor), so ist dieser doch im Sinne der anzustellenden Gesamtbetrachtung als Indiz zu berücksichtigen. Unterscheidet sich nämlich der Lohn des Arbeitnehmers nur unwesentlich von der Führungsspitze deutet dies darauf hin, dass er ein höherer leitender Angestellter ist. Betreffend die fehlende Zeichnungsberechtigung ist zu bemerken, dass diese - gleich wie der Lohn - alleine ebenfalls nicht ausschlaggebend ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Überdies wird vorliegend deren Relevanz im Rahmen der Gesamtbeurteilung abgeschwächt, da sich ihr Fehlen - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - mit der überwiegenden Auslandstätigkeit des Beschwerdeführers erklären lässt. Gegen diese Argumentation wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Dem Gesagten zufolge dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch. Es gilt festzuhalten, dass jene Indizien, die für die Annahme einer höheren leitenden Tätigkeit im Sinne von Art. 9 ArGV 1 sprechen, jene, die eine gegenteilige Beurteilung nahelegen, deutlich überwiegen, weshalb das Ergebnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.”
“Wenngleich die Höhe des Verdiensts nicht das ausschlaggebende Kriterium ist (vgl. E. 3.1 hiervor), so ist dieser doch im Sinne der anzustellenden Gesamtbetrachtung als Indiz zu berücksichtigen. Unterscheidet sich nämlich der Lohn des Arbeitnehmers nur unwesentlich von der Führungsspitze deutet dies darauf hin, dass er ein höherer leitender Angestellter ist. Betreffend die fehlende Zeichnungsberechtigung ist zu bemerken, dass diese - gleich wie der Lohn - alleine ebenfalls nicht ausschlaggebend ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Überdies wird vorliegend deren Relevanz im Rahmen der Gesamtbeurteilung abgeschwächt, da sich ihr Fehlen - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - mit der überwiegenden Auslandstätigkeit des Beschwerdeführers erklären lässt. Gegen diese Argumentation wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Dem Gesagten zufolge dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch. Es gilt festzuhalten, dass jene Indizien, die für die Annahme einer höheren leitenden Tätigkeit im Sinne von Art. 9 ArGV 1 sprechen, jene, die eine gegenteilige Beurteilung nahelegen, deutlich überwiegen, weshalb das Ergebnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.”
Massgeblich ist, wer den formellen Einstellungs‑ oder Kündigungsentscheid treffen kann. Allein die Durchführung des Bewerbungsprozesses oder eine faktische Einflussnahme (z. B. Kandidatenauswahl oder Führen von Gesprächen), ohne dass die betreffende Person selbständig über Einstellung oder Entlassung entscheidet, genügt für die Einordnung als höhere leitende Tätigkeit nicht.
“Wenn die Vorinstanz festhalte, es sei nicht restlos klar, könne aber letztlich offenbleiben, wie die Einstellung von Personal im Bereich Wassersport konkret abgelaufen sei, weil der Beschwerdeführer den Bewerbungsprozess durchgeführt, geeignete Kandidaten identifiziert und mit ihnen Verhandlungen geführt habe, sei diese Rechtsauffassung falsch. Entscheidend sei bei diesem Kriterium lediglich, wer den formellen Einstellungs- beziehungsweise Kündigungsentscheid treffen könne. Jemand, der zwar Kandidaten selektioniere und Bewerbungsgespräche führe aber am Ende nicht selbständig entscheide, ob überhaupt eine Person eingestellt werde, sei nicht auf der Hierarchiestufe einzuordnen, welche als "Spitze" des Unternehmens zu betrachten sei. Wäre die "faktische Einflussnahme" auf den Einstellungsentscheid, wie die Vorinstanz die Durchführung des Bewerbungsprozesses betitle, entscheidend, würde dies bedeuten, jeder Teamleiter selbst unterer Stufen erfüllte das Kriterium und übte demnach - dieses Kriterium isoliert betrachtet - eine höhere leitende Tätigkeit aus. Diese Ansicht stehe nicht im Einklang mit Art. 9 ArGV 1 und stelle eine Rechtsverletzung dar.”
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