822.111ArGV 1Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
(Art. 17, 19 und 24 ArG)
Ein dringendes Bedürfnis für Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 3, 19 Absatz 3 und 24 Absatz 3 des Gesetzes liegt vor, wenn:
es weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen; und
die Arbeiten:
1. zusätzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder
2. aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen.
Ein dringendes Bedürfnis nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde Massnahmen zur Verhinderung oder Bewältigung einer Energiemangellage angeordnet hat.1
Ein dringendes Bedürfnis liegt zudem vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag erforderlich sind im Rahmen von:
besonderen Firmenanlässen, wie Jubiläen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; oder
Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind.
Ein dringendes Bedürfnis für Nachtarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes liegt vor, wenn Betriebe mit einem zweischichtigen Arbeitszeitsystem:
aus Gründen der täglichen Auslastung regelmässig auf eine Betriebszeit von 18 Stunden angewiesen sind;
nicht mehr als eine Randstunde in Anspruch nehmen; und
dadurch die Leistung von weiterer Nachtarbeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr vermieden werden kann.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 105). ↩
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