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Art. 35

822.111ArGV 1Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle

(Art. 25 Abs. 3 ArG)

Auf den Schichtwechsel kann verzichtet werden, sofern:

  1. Arbeitnehmer aus besonderen persönlichen Gründen nur am Morgen oder am Abend arbeiten können; oder
  2. eine der beiden Schichten wesentlich kürzer ist und nicht mehr als 5 Stunden beträgt.

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