822.111ArGV 1Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
(Art. 49 ArG)
In den Arbeitszeitbewilligungen sind anzuführen:
die Rechtsgrundlage;
der Betrieb oder der Betriebsteil oder die Art der Tätigkeit;
die Begründung der Bewilligung;
1 die Zahl der im Ganzen und, bei Schichtarbeit und ununterbrochenem Betrieb, der an den einzelnen Schichten beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
die bewilligten Tage, Nächte oder Stunden, der bewilligte Stundenplan, die einzuhaltenden Ruhezeiten und Pausen, der Schichtwechsel sowie allfällige Abweichungen;
allfällige Auflagen und Bedingungen zum Schutze der Arbeitnehmer;
der räumliche Geltungsbereich, wenn mehrere Kantone von der Bewilligung betroffen sind.
Die Arbeitszeitbewilligungen sind nach ihrem Zweck zeitlich zu befristen.
Für vorübergehende Arbeitszeitbewilligungen, die kantonsübergreifende Tatbestände regeln, ist der Kanton zuständig, in dem der Betrieb seinen Sitz hat.
Die Bewilligung darf nur von den im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Sie darf auch keine anderen Auflagen enthalten, als im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen sind.
Das SECO stellt seine Bewilligungen den Standortkantonen der Betriebe zu; gleich verfahren die Kantone bei Bewilligungen, die kantonsübergreifende Tatbestände regeln.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4135). ↩
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