822.111ArGV 1Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
(Art. 29 Abs. 4 ArG)
Für alle Jugendlichen hat der Arbeitgeber einen Altersausweis zur Verfügung der Vollzugs- und Aufsichtsbehörden zu halten.
Der Altersausweis wird vom Zivilstandsbeamten des Geburts- oder Heimatortes, für nicht in der Schweiz geborene Ausländer und Ausländerinnen von der zuständigen Polizeibehörde unentgeltlich ausgestellt.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.