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Art. 86

822.111ArGV 1Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle

(Art. 44b ArG)

  1. Die kantonale Behörde führt im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten ein Informations- und Dokumentationssystem für industrielle Betriebe.
  2. Das System enthält zu jedem industriellen Betrieb:
    1. die Daten nach Artikel 85 Absatz 2;
    2. die Angabe, nach welchem Buchstaben von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes der Betrieb unterstellt wurde;
    3. Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen.

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