(Art. 33 DSG, Art. 44–46 ArG) Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des DSG, soweit das Gesetz (ArG) keine abweichenden Bestimmungen kennt.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.