Die Behörden, die für die Sanktionen und administrativen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kontrollgegenstand nach Artikel 6 zuständig sind, informieren die folgenden Behörden über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile:
- die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 13 Absatz 1;
- das kantonale Kontrollorgan, sofern dieses bei der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat.