Die zuständigen Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Einwohnerkontrolle, Zivilstand und Steuerwesen sowie das Grenzwachtkorps arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind.1
Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind.
Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 und das kantonale Kontrollorgan informieren sich gegenseitig über den Fortgang der Verfahren.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521;BBl 2016 157). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521;BBl 2016 157). ↩
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