SR 220 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;BBl 2012 3397). ↩
Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (AS 2006 979;BBl 2004 58916565). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 2077;BBl 2015 5845). ↩
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12 commentaries
Bei Auflösung sind die nach Art. 7 Abs. 1 EntsG betreffenden Mittel der Sparte "Kontrollaufgaben" einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz und gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
“Die Tätigkeit des Beschwerdegegners dient hauptsächlich den unmittelbaren wirtschaftlichen oder persönlichen Eigeninteressen der Mitglieder, weshalb diesbezüglich von einem Selbsthilfezweck auszugehen ist. Eine Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks fällt unter diesen Umständen mangels Verfolgung des Allgemeininteresses sowie mangels Uneigennützigkeit ausser Betracht. 4.4 Für die Beurteilung einer allfälligen (teilweisen) Steuerbefreiung des Beschwerdegegners aufgrund einer öffentlichen Zweckverfolgung sind zunächst die vier Grundvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu prüfen. Näher einzugehen ist dabei zuerst auf das Erfordernis der unwiderruflichen Zweckbindung der Vereinsmittel, wobei hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdegegners differenziert werden muss. 4.4.1 Unproblematisch erscheint die statutarische Regelung des Beschwerdegegners in Bezug auf die Kontrolltätigkeit im Bereich des Entsendegesetzes. Diesbezüglich wurde Art. 12 der Statuten am 23. Mai 2019 wie folgt ergänzt: "Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel betreffend die Sparte Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen". Diese Regelung in der Auflösungsklausel schliesst eine Mittelverwendung zu nicht steuerbefreiten Zwecken im Fall der Liquidation des Beschwerdegegners eindeutig aus. Wie der Wortlaut der Bestimmung jedoch unmissverständlich festhält, ist eine Zuwendung an steuerbefreite Institutionen einzig für verbleibende Mittel betreffend die Sparte "Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG" vorgesehen. 4.4.2 Im Übrigen hält die statutarische Auflösungsklausel des Beschwerdegegners fest: "Das Vermögen, welches nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibt, ist zwingend zweckgebunden für Vollzugs- und/oder Bildungsaufgaben zugunsten aller Arbeitgeber respektive Mitarbeitenden der Branchen einzusetzen". Es stellt sich die Frage, ob die Mittel des Beschwerdegegners mit dieser Regelung ebenfalls unwiderruflich, d. h. für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sind.”
“Näher einzugehen ist dabei zuerst auf das Erfordernis der unwiderruflichen Zweckbindung der Vereinsmittel, wobei hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdegegners differenziert werden muss. 4.4.1 Unproblematisch erscheint die statutarische Regelung des Beschwerdegegners in Bezug auf die Kontrolltätigkeit im Bereich des Entsendegesetzes. Diesbezüglich wurde Art. 12 der Statuten am 23. Mai 2019 wie folgt ergänzt: "Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel betreffend die Sparte Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen". Diese Regelung in der Auflösungsklausel schliesst eine Mittelverwendung zu nicht steuerbefreiten Zwecken im Fall der Liquidation des Beschwerdegegners eindeutig aus. Wie der Wortlaut der Bestimmung jedoch unmissverständlich festhält, ist eine Zuwendung an steuerbefreite Institutionen einzig für verbleibende Mittel betreffend die Sparte "Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG" vorgesehen. 4.4.2 Im Übrigen hält die statutarische Auflösungsklausel des Beschwerdegegners fest: "Das Vermögen, welches nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibt, ist zwingend zweckgebunden für Vollzugs- und/oder Bildungsaufgaben zugunsten aller Arbeitgeber respektive Mitarbeitenden der Branchen einzusetzen". Es stellt sich die Frage, ob die Mittel des Beschwerdegegners mit dieser Regelung ebenfalls unwiderruflich, d. h. für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sind. Während dies bei einer Verwendung des Vermögens zugunsten von Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit dem ave. GAV zutreffen mag, erscheint eine Vermögensverwendung für nicht näher definierte Bildungsaufgaben zugunsten aller Arbeitgeber respektive Mitarbeitenden der Branchen dagegen zweckfremd. Der Vollzug des ave. GAV soll hauptsächlich Lohn- und Sozialdumping in den unterstellten Branchen entgegenwirken. Der Beschwerdegegner hat hingegen keinen Bildungsauftrag gegenüber seinen Mitgliedern. Er führt in diesem Zusammenhang vielmehr selbst aus, seine Tätigkeit im Bereich des Anbietens von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sei zwar statutarisch geregelt, jedoch nicht direkt dem Vollzug des ave.”
Ein Verein kann für die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben nach Art. 7 Abs. 1 EntsG steuerbefreit werden; im vorliegenden Fall erfolgte eine teilweise Befreiung für die Sparte «Kontrollaufgaben» nach Anpassung der Vereinsstatuten, rückwirkend ab 2017, jedoch nur soweit für diesen Zeitraum keine rechtskräftigen Einschätzungen vorlagen.
“2 der Vereinsstatuten bezweckt der Verein A die gemeinsame Durchführung und Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie weiterer von den Sozialpartnern oder vom Staat übertragener Aufgaben. Am 10. Oktober 2017 ersuchte der Verein A um Steuerbefreiung aufgrund einer öffentlichen Zweckverfolgung, zumindest betreffend die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG). Das kantonale Steueramt teilte dem Verein A mit Schreiben vom 29. April 2019 mit, dass eine teilweise Steuerbefreiung grundsätzlich in Betracht käme, eine solche jedoch eine Ergänzung der Vereinsstatuten voraussetze. Nach erfolgter Revision der Statuten wurde der Verein A mit Verfügung vom 5. Juli 2019 wegen der Verfolgung öffentlicher Zwecke teilweise, d. h. in Bezug auf die Sparte "Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG", von der Staatssteuer, den allgemeinen Gemeindesteuern sowie von der direkten Bundessteuer befreit. Die Steuerbefreiung wurde rückwirkend ab der Steuerperiode 2017 gewährt, jedoch nur insofern, als dass für diesen Zeitraum nicht bereits rechtskräftige Einschätzungen vorlagen. Das kantonale Steueramt wies die durch den Verein A erhobene Einsprache am 27. April 2021 ab und bestätigte die verfügte teilweise Steuerbefreiung. II. Die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht am 25. März 2022 gut und befreite den Verein A ab der Steuerperiode 2017 wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von den Staats- und Gemeindesteuern sowie von der direkten Bundessteuer. III. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2022 beantragte das kantonale Steueramt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. April 2021. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2022 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SB.2022.00029 (Steuerbefreiung Staats- und Gemeindesteuern ab 2017) und SB.”
Arbeitgebende haben den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen alle zur Nachprüfung erforderlichen Dokumente zuzustellen. Kommt eine Arbeitgebende dieser Herausgabe- oder Auskunftspflicht nicht nach, erteilt wissentlich falsche Auskünfte oder verweigert sie die Auskunft, kann dies nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einer Busse bis zu CHF 40'000 geahndet werden.
“1 EntsG müssen arbeitgebende Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, damit diese dort für einen bestimmten Zeitraum auf ihre Rechnung und unter ihrer Leitung sowie im Rahmen eines zwischen ihnen und dem Leistungsempfänger bestehenden Vertragsverhältnisses eine Arbeitsleistung erbringen (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG) oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zu ihrer Unternehmensgruppe gehört (Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG), den Entsandten mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinn von Art. 360a des Obligationenrechts (SR 220) insbesondere in den Bereichen der minimalen Entlöhnung sowie der Arbeits- und Ruhezeit vorgeschrieben sind. Sie müssen den zuständigen Kontrollorganen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen belegen (Art. 7 Abs. 2 EntsG). Die Zuständigkeit für die Kontrollen richtet sich dabei nach der im Einzelfall massgeblichen Rechtsgrundlage; bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags obliegt sie den mit dessen Durchsetzung betrauten paritätischen Organen, welche zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben Hilfspersonen beiziehen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 7a Abs. 1 EntsG). 2.2 Kommt eine arbeitgebende Person ihrer Herausgabe- bzw. Auskunftspflicht nicht nach, erteilt sie wissentlich falsche Auskünfte oder verweigert sie die Auskunft, wird sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einer Busse bis zu Fr. 40'000.- bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuchs vorliegt. Das kompetente Kontrollorgan hat den Verstoss gegen die Auskunftspflicht zudem der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, welche dem betreffenden Unternehmen verbieten kann, während eines bis zu fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten (Art.”
“1 EntsG müssen arbeitgebende Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, damit diese dort für einen bestimmten Zeitraum auf ihre Rechnung und unter ihrer Leitung sowie im Rahmen eines zwischen ihnen und dem Leistungsempfänger bestehenden Vertragsverhältnisses eine Arbeitsleistung erbringen (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG) oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zu ihrer Unternehmensgruppe gehört (Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG), den Entsandten mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinn von Art. 360a des Obligationenrechts (SR 220) insbesondere in den Bereichen der minimalen Entlöhnung sowie der Arbeits- und Ruhezeit vorgeschrieben sind. Sie müssen den zuständigen Kontrollorganen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen belegen (Art. 7 Abs. 2 EntsG). Die Zuständigkeit für die Kontrollen richtet sich dabei nach der im Einzelfall massgeblichen Rechtsgrundlage; bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags obliegt sie den mit dessen Durchsetzung betrauten paritätischen Organen, welche zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben Hilfspersonen beiziehen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 7a Abs. 1 EntsG). 2.2 Kommt eine arbeitgebende Person ihrer Herausgabe- bzw. Auskunftspflicht nicht nach, erteilt sie wissentlich falsche Auskünfte oder verweigert sie die Auskunft, wird sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einer Busse bis zu Fr. 40'000.- bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuchs vorliegt. Das kompetente Kontrollorgan hat den Verstoss gegen die Auskunftspflicht zudem der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, welche dem betreffenden Unternehmen verbieten kann, während eines bis zu fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten (Art.”
Das Untätigbleiben gegenüber rechtsgültigen Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen kann eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 EntsG darstellen. In der zitierten Entscheidung wurde ein solches Verhalten als Verstoss qualifiziert und ein zwölfmonatiges Dienstleistungsverbot als gerechtfertigt und verhältnismässig beurteilt.
“Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner in irgendeiner Art und Weise bei der Beschwerdeführerin durch seine Handlungen, Unterlassungen, Erklärungen oder Verhaltensweisen ein schützenswertes berechtigtes Vertrauen geschaffen oder die internationalrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz umgangen oder ihres Sinns entleert hätte. 4.5 Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin als juristische Person auf die Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV und den völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit berufen könnte (vgl. oben E. 3.5), erwiese sich ihr Verweis auf einen Formmangel als treuwidrig. Das Schreiben vom 20. September 2021 der Paritätischen Kommission der Elektrobranche sowie das Schreiben vom 19. November 2021 des Beschwerdegegners sind somit als rechtsgültig zugestellt zu qualifizieren. 5. Durch das Untätigbleiben trotz zweier ihr rechtsgültig zugestellten Aufforderungen der zuständigen Behörden zur Einreichung von Unterlagen bezüglich der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen hat die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 EntsG verletzt. Die verhängte Sanktion eines Dienstleistungsverbots für zwölf Monate in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG ist gerechtfertigt und angesichts des Sanktionsrahmens von einem bis zu fünf Jahren für ein erstes Vergehen verhältnismässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.”
Die Zuständigkeit für Kontrollen richtet sich nach der im Einzelfall massgeblichen Rechtsgrundlage. Soweit die Kontrolle die Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags betrifft, obliegt sie den mit dessen Durchsetzung betrauten paritätischen Organen; diese können zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben Hilfspersonen beizieziehen.
“Die Zuständigkeit für die Kontrollen richtet sich dabei nach der im Einzelfall massgeblichen Rechtsgrundlage; bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags obliegt sie den mit dessen Durchsetzung betrauten paritätischen Organen, welche zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben Hilfspersonen beiziehen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 7a Abs. 1 EntsG). 2.2 Kommt eine arbeitgebende Person ihrer Herausgabe- bzw. Auskunftspflicht nicht nach, erteilt sie wissentlich falsche Auskünfte oder verweigert sie die Auskunft, wird sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einer Busse bis zu Fr. 40'000.- bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuchs vorliegt. Das kompetente Kontrollorgan hat den Verstoss gegen die Auskunftspflicht zudem der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, welche dem betreffenden Unternehmen verbieten kann, während eines bis zu fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG). Zuständige Behörde für die Anordnung einer solchen Sanktion im Kanton Zürich war zum Verfügungszeitpunkt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und § 8 der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörden gemäss Entsendegesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [LS 823.41]). 3. 3.1 Streitbetroffen ist vorliegend einzig die Frage, ob die Paritätische Kommission der Elektrobranche ihr Schreiben vom 20. September 2021 und der Beschwerdegegner sein Schreiben vom 19. November 2021 auf dem Postweg und ohne eine französische Übersetzung oder ein französisches Begleitschreiben an die Beschwerdeführerin in Frankreich verschicken durften. Soweit sich die Parteien darüber hinaus auch auf das "Schreiben" vom 2. August 2021 beziehen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Aus den Akten geht hervor, dass es sich hierbei um eine E-Mail der Paritätischen Kommission der Elektrobranche (an die E-Mail-Adresse …) handelte, womit es von vornherein die Voraussetzungen an den rechtsgültigen Versand eines amtlichen Schriftstücks nicht erfüllen kann. 3.2 Die direkte Zustellung von amtlichen Dokumenten ins Ausland ist zulässig, wenn der fremde Staat dieser Art von Zustellung zustimmt oder wenn diese staatsvertraglich vorgesehen ist (vgl.”
“Die Zuständigkeit für die Kontrollen richtet sich dabei nach der im Einzelfall massgeblichen Rechtsgrundlage; bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags obliegt sie den mit dessen Durchsetzung betrauten paritätischen Organen, welche zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben Hilfspersonen beiziehen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 7a Abs. 1 EntsG). 2.2 Kommt eine arbeitgebende Person ihrer Herausgabe- bzw. Auskunftspflicht nicht nach, erteilt sie wissentlich falsche Auskünfte oder verweigert sie die Auskunft, wird sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einer Busse bis zu Fr. 40'000.- bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuchs vorliegt. Das kompetente Kontrollorgan hat den Verstoss gegen die Auskunftspflicht zudem der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, welche dem betreffenden Unternehmen verbieten kann, während eines bis zu fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG). Zuständige Behörde für die Anordnung einer solchen Sanktion im Kanton Zürich war zum Verfügungszeitpunkt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und § 8 der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörden gemäss Entsendegesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [LS 823.41]). 3. 3.1 Streitbetroffen ist vorliegend einzig die Frage, ob die Paritätische Kommission der Elektrobranche ihr Schreiben vom 20. September 2021 und der Beschwerdegegner sein Schreiben vom 19. November 2021 auf dem Postweg und ohne eine französische Übersetzung oder ein französisches Begleitschreiben an die Beschwerdeführerin in Frankreich verschicken durften. Soweit sich die Parteien darüber hinaus auch auf das "Schreiben" vom 2. August 2021 beziehen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Aus den Akten geht hervor, dass es sich hierbei um eine E-Mail der Paritätischen Kommission der Elektrobranche (an die E-Mail-Adresse …) handelte, womit es von vornherein die Voraussetzungen an den rechtsgültigen Versand eines amtlichen Schriftstücks nicht erfüllen kann. 3.2 Die direkte Zustellung von amtlichen Dokumenten ins Ausland ist zulässig, wenn der fremde Staat dieser Art von Zustellung zustimmt oder wenn diese staatsvertraglich vorgesehen ist (vgl.”
“Das Entsendegesetz regelt die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet, damit sie hier für einen bestimmten Zeitraum auf seine Rechnung und unter seiner Leitung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung erbringen oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehört (Art. 1 lit. a und b EntsG). Gemäss Art. 2 EntsG müssen Arbeitgeber ihren entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während des Einsatzes in der Schweiz mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten GAV und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 360a des Obligationenrechts (OR, SR 220) vorgeschrieben sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG zu kontrollieren. Dabei muss der Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Wohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen (Art. 7 Abs. 2 EntsG). Die Kontrollorgane melden jeden Verstoss der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 9 Abs. 1 EntsG). Bei Verstössen gegen die Auskunftspflicht, wenn wissentlich falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert wird (Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG), kann die zuständige kantonale Behörde in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG eine Dienstleistungssperre von mindestens einem Jahr, maximal fünf Jahren aussprechen. Während die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG den paritätischen Organen obliegt, ist die Sanktionierung allfälliger Verstösse Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 7 Abs. 1 lit.”
Das Gericht kann feststellen, dass ein Unternehmen die Auskunft verweigert und somit gegen Art. 7 Abs. 2 EntsG verstossen hat. Eine solche Feststellung kann auch dann bestehen bleiben, wenn eine mit der Verfügung verbundene Massnahme aufgehoben wird (vgl. entschiedenen Fall).
“Der Rekurs ist gutzuheissen. Entsprechend ist Ziffer 2 der Verfügung des AWA vom 17. August 2021, mit welcher der Rekurrentin «in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG ab Rechtskraft der Verfügung für die Dauer von einem Jahr verboten» wurde, «in der Schweiz ihre Dienste anzubringen», aufzuheben. Zu bestätigen ist dagegen Ziffer 1 dieser Verfügung, mit welcher festgestellt wurde, «dass das Unternehmen A____ die Auskunft verweigert und somit gegen Art. 7 Abs. 2 EntsG verstossen hat». Entsprechend bleibt es auch bei der Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 17. August”
Für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer im Bereich D ist der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG für die Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits‑ und Lohnbedingungen zuständig. Diese Kontrolltätigkeit wird als öffentliche Aufgabe angesehen und untersteht der Aufsicht des SECO, das dem Beschwerdegegner gemäss Art. 14 EntsG Weisungen erteilen kann.
“Hinzu kommt, dass in der Auflösungsklausel des Beschwerdegegners keine explizite Zuwendung des (Rest-)Vermögens an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung vorgesehen ist. Das Erfordernis einer unwiderruflichen Zweckbindung der einer (allfällig) steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel ist somit nicht bzw. einzig für die Sparte "Kontrollaufgaben gemäss Entsendegesetz" erfüllt. Daran ändert eine allfällige Aufsicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (nachfolgend: SECO) über die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge für den ave. GAV-Vollzug entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nichts, denn eine statutarische Regelung über die Unwiderruflichkeit der Zweckbindung ist unabdingbar. Der Auffassung, gemäss welcher eine Vermögensbildung des Beschwerdegegners durch Vereinnahmung der Vollzugskostenbeiträge gar nicht möglich sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, ist eine Vermögensbildung doch beispielsweise durch freiwillige Zuwendungen an den Verein künftig nicht ausgeschlossen. Eine Steuerbefreiung des Beschwerdegegners kommt folglich einzig im Bereich "Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG" in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 4.5 Bei in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich D, die einen Arbeitgeber mit (Wohn-)Sitz im Ausland haben, ist der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG das zuständige Organ für die Kontrollen über die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen des ave. GAV. Die betreffenden Bestimmungen wurden allgemeinverbindlich erklärt, weshalb sie gesetzlichen Regelungen gleichgestellt sind. Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen im Entsendebereich ist eine öffentliche Aufgabe, mit welcher der Beschwerdegegner von Gesetzes wegen betraut worden ist. Der Vollzug des Gesetzes respektive die Tätigkeit des Beschwerdegegners wird durch das SECO beaufsichtigt, welches ihm diesbezüglich Weisungen erteilen kann (Art. 14 EntsG). Der Beschwerdegegner nimmt im Bereich des Entsendegesetzes somit eine öffentliche Aufgabe wahr und er untersteht diesbezüglich der Aufsicht des Gemeinwesens.”
“Daran ändert eine allfällige Aufsicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (nachfolgend: SECO) über die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge für den ave. GAV-Vollzug entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nichts, denn eine statutarische Regelung über die Unwiderruflichkeit der Zweckbindung ist unabdingbar. Der Auffassung, gemäss welcher eine Vermögensbildung des Beschwerdegegners durch Vereinnahmung der Vollzugskostenbeiträge gar nicht möglich sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, ist eine Vermögensbildung doch beispielsweise durch freiwillige Zuwendungen an den Verein künftig nicht ausgeschlossen. Eine Steuerbefreiung des Beschwerdegegners kommt folglich einzig im Bereich "Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG" in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 4.5 Bei in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich D, die einen Arbeitgeber mit (Wohn-)Sitz im Ausland haben, ist der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG das zuständige Organ für die Kontrollen über die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen des ave. GAV. Die betreffenden Bestimmungen wurden allgemeinverbindlich erklärt, weshalb sie gesetzlichen Regelungen gleichgestellt sind. Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen im Entsendebereich ist eine öffentliche Aufgabe, mit welcher der Beschwerdegegner von Gesetzes wegen betraut worden ist. Der Vollzug des Gesetzes respektive die Tätigkeit des Beschwerdegegners wird durch das SECO beaufsichtigt, welches ihm diesbezüglich Weisungen erteilen kann (Art. 14 EntsG). Der Beschwerdegegner nimmt im Bereich des Entsendegesetzes somit eine öffentliche Aufgabe wahr und er untersteht diesbezüglich der Aufsicht des Gemeinwesens. Der Jahresrechnung 2019 des Beschwerdegegners kann zudem entnommen werden, dass die Einnahmen aus der Umsetzung der flankierenden Massnahmen im Entsendebereich weniger als 16 % der gesamten Einnahmen entsprechen, während die Kosten in diesem Bereich rund 27 % der Gesamtkosten des GAV-Vollzugs ausmachen.”
In der Rechtsprechung kann die Verweigerung der Auskunft in einem formellen Entscheid festgestellt werden. In dem vorliegenden Fall war eine solche Feststellung mit einem (in der Folge aufgehobenen) Verbot, die Dienste in der Schweiz anzubringen, und mit einer Kostenauflage verbunden.
“Der Rekurs ist gutzuheissen. Entsprechend ist Ziffer 2 der Verfügung des AWA vom 17. August 2021, mit welcher der Rekurrentin «in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG ab Rechtskraft der Verfügung für die Dauer von einem Jahr verboten» wurde, «in der Schweiz ihre Dienste anzubringen», aufzuheben. Zu bestätigen ist dagegen Ziffer 1 dieser Verfügung, mit welcher festgestellt wurde, «dass das Unternehmen A____ die Auskunft verweigert und somit gegen Art. 7 Abs. 2 EntsG verstossen hat». Entsprechend bleibt es auch bei der Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 17. August”
Nach der zitierten Entscheidung führte das teilweise kooperative Verhalten der Arbeitgeberin dazu, dass die Nichtbefolgung der Auskunftspflicht nach Art. 7 Abs. 2 EntsG nicht als willentliche Verweigerung, sondern als fahrlässige Pflichtverletzung beurteilt wurde.
“Daraus folgt mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz, dass die Rekurrentin in Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten ihrer Auskunftspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 EntsG nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig stellte das WSU im angefochtenen Entscheid aber in tatsächlicher Hinsicht fest, den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Rekurrentin willentlich und wissentlich die Auskunft verweigert habe und ging aufgrund ihres teilweise kooperativen Verhaltens davon aus, dass sie die Auskunftspflicht auf fahrlässige Weise verletzte (angefochtener Entscheid E. 10). Dieser mit dem in den Akten dokumentierten Fallverlauf übereinstimmenden Feststellung kann gefolgt werden und sie wird auch von der Rekurrentin ausdrücklich anerkannt (vgl. Rekursbegründung Rz. 32 f.; Replik Rz. 13, 15, 17). Anzumerken bleibt, dass mit dem vorliegenden Verfahren die von der Rekurrentin zu erfüllende Auskunftspflicht nun klargestellt wurde und bei einer ähnlichen Konstellation die Beurteilung in Zukunft auch anders ausfallen könnte.”
Für die Sparte «Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG» hat das Gericht festgestellt, dass ab der Steuerperiode 2017 Steuerbefreiung besteht. Dies gilt für Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer, jeweils vorbehaltlich bereits rechtskräftiger Veranlagungen für den betreffenden Zeitraum.
“Die Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde SB.2022.00029 betreffend Steuerbefreiung Staats- und Gemeindesteuern ab 2017 wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 7 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 25. März 2022 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner ab der Steuerperiode 2017, soweit noch nicht rechtskräftig eingeschätzt, für die Sparte "Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG" von den Staats- und den Gemeindesteuern befreit ist. 2. Die Beschwerde SB. 2022.00030 betreffend Steuerbefreiung direkte Bundessteuer 2017 wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 6 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 25. März 2022 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner ab der Steuerperiode 2017, soweit noch nicht rechtskräftig veranlagt, für die Sparte "Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG" von der direkten Bundessteuer befreit ist, sofern für diesen Zeitraum nicht bereits rechtskräftige Veranlagungen vorliegen. 3. Die Kosten der Verfahren vor Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00029 wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 2'587.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00030 wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 2'552.50 Total der Kosten. 6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 7. Den Parteien wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der”
“Eine Parteientschädigung ist auch dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da kein über die übliche Amtstätigkeit hinausgehender Aufwand angefallen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürichs [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist bis Ende 2022 an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, und ab 1. Januar 2023 an das Schweizerische Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde SB.2022.00029 betreffend Steuerbefreiung Staats- und Gemeindesteuern ab 2017 wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 7 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 25. März 2022 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner ab der Steuerperiode 2017, soweit noch nicht rechtskräftig eingeschätzt, für die Sparte "Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG" von den Staats- und den Gemeindesteuern befreit ist. 2. Die Beschwerde SB. 2022.00030 betreffend Steuerbefreiung direkte Bundessteuer 2017 wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 6 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 25. März 2022 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner ab der Steuerperiode 2017, soweit noch nicht rechtskräftig veranlagt, für die Sparte "Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG" von der direkten Bundessteuer befreit ist, sofern für diesen Zeitraum nicht bereits rechtskräftige Veranlagungen vorliegen. 3. Die Kosten der Verfahren vor Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00029 wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 2'587.50 Total der Kosten. 5. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2022.00030 wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr.”
Die Kontrollorgane melden erkannte Verstösse der zuständigen kantonalen Behörde. Die Sanktionierung von Verstossen — hierzu kann nach den zit. Bestimmungen unter anderem eine Dienstleistungssperre gehören — obliegt der zuständigen kantonalen Behörde.
“7 Abs. 1 EntsG zu kontrollieren. Dabei muss der Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Wohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen (Art. 7 Abs. 2 EntsG). Die Kontrollorgane melden jeden Verstoss der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 9 Abs. 1 EntsG). Bei Verstössen gegen die Auskunftspflicht, wenn wissentlich falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert wird (Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG), kann die zuständige kantonale Behörde in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG eine Dienstleistungssperre von mindestens einem Jahr, maximal fünf Jahren aussprechen. Während die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG den paritätischen Organen obliegt, ist die Sanktionierung allfälliger Verstösse Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG; VGE VD.2015.36 vom 2. September 2015 E. 2.1). Dies ist im Kanton Basel-Stadt das AWA (§ 1 Abs. 1 Vo EntsG).”
Reagiert ein Arbeitgeber trotz zulässiger Auskunftsersuchen nicht und zeigt er durch eigenes Verhalten (z. B. Anfechtung einer Verfügung) Kenntnis der Auskunftspflicht, kann sein Verhalten als treuwidrig gewertet werden; dies kann zu Sanktionen führen (beispielsweise ein Dienstleistungsverbot). Insbesondere kann Untätigkeit trotz erkennbarer Kenntnis der Schreiben vorwerfbar sein, etwa wenn wiederholt deutschsprachige Anfragen erfolgten und nicht von Anfang an ein Verständnisproblem geltend gemacht wurde.
“e in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einem Dienstleistungsverbot belegt, davon abhängig, ob die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise zur Auskunftserstattung aufgefordert worden ist. 4.3 Während die Beschwerdeführerin nicht auf die erwähnten Auskunftsersuchen und Ermahnungen reagierte, war sie offenbar in der Lage, die ebenfalls auf Deutsch und ohne Begleitschreiben versandte Verfügung vom 22. Februar 2022 ausreichend gut zu verstehen, um sie anfechten zu können (vgl. hierzu BGr, 4. Januar 2023, 1C_219/2022, E. 3.1). In deren Begründung wurde erneut auf die von der Beschwerdeführerin verlangten Auskünfte (Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeitrapporte, Lohnabrechnungen sowie Belege über die Bezahlung einer Entsendezulage, der Spesen, eines 13. Monatsgehaltes sowie Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld und die Angabe der Anzahl Ferien- und Feiertage) bezüglich ihres Arbeitnehmers C verwiesen. Entsprechend wusste die Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt über ihre Verpflichtung nach Art. 7 Abs. 2 EntsG Bescheid und hätte in guten Treuen gemeinsam mit der Anfechtung der Verfügung oder einem allfälligen Wiedererwägungsgesuch auch die versäumten Handlungen sofort nachholen müssen. Da sie dies bis heute nicht getan hat und sich stattdessen ausschliesslich auf einen angeblichen Formfehler beruft, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin als treuwidrig zu qualifizieren. Ohnehin hat sich gemäss vorzitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beschwerdeführerin ihre Untätigkeit nach Erhalt der streitbetroffenen Schreiben vorhalten zu lassen, zumal lebensfremd ist, dass sie Schreiben von schweizerischen Behörden aufgrund der Sprache nicht erkannt oder verstanden habe. Sie ist Teil eines Detailhandelskonzerns, der weltweit tätig ist und allein in der Schweiz 36 Filialen (wovon mindestens 7 in der Deutschschweiz) betreibt (vgl. https://…, zuletzt abgerufen am 4. April 2024). Zum Konzern gehört auch eine Gesellschaft in der Schweiz, welche sogar eine Website auf Deutsch betreibt (www…, zuletzt abgerufen am 4.”
“; ferner BGr, 27. August 2020, 1C_513/2019, E. 1.3; siehe ausserdem VGr, 1. März 2023, VB.2022.00721, E. 3.1). Spezifisch kann sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der im Ausland ansässige Empfänger eines schweizerischen verwaltungsrechtlichen Entscheids auch nicht auf das Prinzip der Gegenseitigkeit berufen und ein Begleitschreiben verlangen, wenn dieses überflüssig ist, weil er mit seiner Anfechtung in der Sache zeigt, dass er den Entscheid verstanden habe und er die Rügen hinsichtlich Nichtverstehens der Verfahrenssprache nicht schon von Anfang an vorgebracht hat. Ein solches Verhalten ist treuwidrig (BGr, 4. Januar 2023, 1C_219/2022, E. 3.1 f.). 4.2 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich des fehlenden Begleitschreibens nicht auf die angefochtene Verfügung selbst, sondern auf die der Verfügung vorgehenden Auskunftsersuchen und Ermahnungen, welche die Paritätische Kommission der Elektrobranche und der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 EntsG an sie gerichtet haben und welche sie mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht verstanden habe. Art. 7 Abs. 2 EntsG bestimmt, dass Arbeitgeber den zuständigen Organen auf Verlangen alle Dokumente zustellen müssen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen. Die Verletzung der Auskunftspflicht bedingt also ein Auskunftsbegehren der zuständigen Behörde. Entsprechend ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung, welche die Verletzung der Auskunftspflicht durch die Beschwerdeführerin feststellt und diese gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einem Dienstleistungsverbot belegt, davon abhängig, ob die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise zur Auskunftserstattung aufgefordert worden ist. 4.3 Während die Beschwerdeführerin nicht auf die erwähnten Auskunftsersuchen und Ermahnungen reagierte, war sie offenbar in der Lage, die ebenfalls auf Deutsch und ohne Begleitschreiben versandte Verfügung vom 22.”