Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402). ↩
10 commentaries
Mit der Änderung der HVA vom 14. Mai 2018 (in Kraft per 1. Juli 2018) kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte (statt nur für eines) beansprucht werden. Die dazugehörige Übergangsbestimmung sieht vor, dass diese Änderung auf Gesuche um Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar ist.
“____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar. 5.1 Es gilt zu prüfen, ob am 7. Dezember 2017 von A.____ ein gültiges Gesuch um eine Hörgeräteversorgung eingereicht wurde. Das Gesuch vom 7.”
Die Hilfsmittelliste enthält für einzelne Hilfsmittel abweichende, detaillierte Bestimmungen. Für Hörgeräte etwa regelt die Liste Anspruchsvoraussetzungen, Pauschalbeiträge, eine Anspruchsfrist von höchstens fünf Jahren sowie Übergangsbestimmungen; solche listenspezifischen Regelungen können den allgemeinen 75%-Kostenbeitrag ersetzen oder modifizieren.
“____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar. 5.1 Es gilt zu prüfen, ob am 7. Dezember 2017 von A.____ ein gültiges Gesuch um eine Hörgeräteversorgung eingereicht wurde. Das Gesuch vom 7.”
Gemäss Ziff. 5.57 des HVA‑Anhangs setzt die Vergütung von Hörgeräten voraus, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, das Hörgerät das Hörvermögen namhaft verbessert und die Verständigung mit der Umwelt wesentlich erleichtert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Anspruch auf eine Pauschalvergütung besteht höchstens alle fünf Jahre für ein oder zwei Hörgeräte; ein vorzeitiger Ersatz ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.
“Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff.”
“Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff.”
Soweit die Hilfsmittelliste für ein Gerät nichts Abweichendes bestimmt, beträgt der Kostenbeitrag 75 % des Nettopreises. Die Hilfsmittelliste umschreibt für jedes Hilfsmittel Art und Umfang der Leistungen abschliessend und kann abweichende Bestimmungen enthalten.
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
Bei Änderungen der Hilfsmittelliste können Übergangsbestimmungen vorgesehen sein. Konkret sieht die Übergangsregel zur Änderung vom 14. Mai 2018 (Hörgeräte) vor, dass die geänderten Anspruchsregeln für vor Inkrafttreten eingereichte Anträge erst nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist — in diesem Fall fünf Jahre seit Abgabe des Hörgeräts — anwendbar sind.
“Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.”
Mit der Änderung der HVA per 1. Juli 2018 kann für eine binaurale Hörgeräteversorgung ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte beansprucht werden. Entscheide bestätigen, dass Anspruch auf Kostengutsprache für eine beidseitige Versorgung im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 HVA bestehen kann, sofern die Voraussetzungen der einschlägigen Listenbestimmung erfüllt sind.
“Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.”
Die Hilfsmittelliste umschreibt für jedes Hilfsmittel abschliessend Art und Umfang der Leistungen.
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
Die im Anhang aufgeführte Hilfsmittelliste umschreibt Art und Umfang der von der HVA übernommenen Leistungen abschliessend.
“Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff.”
“Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).”
Fehlen zum Zeitpunkt des Entscheids die für die Anspruchsprüfung erforderlichen Nachweise (z. B. ein Zertifikat für die Ausbildung zum Assistenzhund), ist die Prüfung des Anspruchs auf ein Hilfsmittel der IV-Stelle zu überlassen. Liegt ein solcher Mangel vor und herrscht Unsicherheit über Hilfsbedürftigkeit oder Zuständigkeit, ist die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch entscheiden kann, sobald die Voraussetzungen (insbesondere die Nachweise) vorliegen.
“Da sie nicht einen Assistenzhund angeschafft, sondern ihren Hund zu einem solchen ausbilde, habe sie die entsprechenden Nachweise mittels Zertifikat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erbringen können. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen treuwidrig. Zuständig für die Prüfung und den Entscheid über die Gewährung des Hilfsmittels sei demnach die IV-Stelle Basel-Stadt und nicht die Beschwerdegegnerin, weshalb die Angelegenheit an diese zurückzuweisen sei, damit sie über den Anspruch entscheiden könne, sobald die Frage der Hilfsbedürftigkeit geklärt sei (vgl. Beschwerde). 2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen finanziellen Beitrag an die Ausbildung ihres Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund zu Recht verneint wurde. 3. 3.1. Nach Art. 43quater AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) in Verbindung mit Art. 66ter AHVV (Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) und Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1). 3.2. 3.2.1. Für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr.”
Die im Anhang aufgeführte Hilfsmittelliste ist abschliessend und umschreibt für jedes Hilfsmittel Art und Umfang der Leistungen. Soweit die Liste nichts anderes bestimmt, beträgt der Kostenbeitrag 75% des Nettopreises.
“Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.”
“Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.”
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