SR 831.201 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5765). ↩
SR 830.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1249). ↩
8 commentaries
Gemäss Art. 6 Abs. 3 HVA prüft die IV-Stelle auch bei AHV-Rentnern den Anspruch auf Hilfsmittel; dies entspricht der in der Rechtsprechung zitierten Anwendung von Art. 6 Abs. 1 HVA in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 IVV.
“1, für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten]) verletze (Beschwerde S. 1) resp. der Beschwerdeführer sich auf eine Besitzstandsgarantie berufen könne, weil er als ... IV-Rentner mit einer Hilfsmittelverfügung in die Schweiz eingereist sei (vgl. AB 64), erweist sich dieses Argument als unbegründet. So bezieht sich doch ein allfälliger Besitzstand einzig auf die Abgabe des erwähnten Hilfsmittels, welches ihm – mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht – allenfalls im Rahmen der Sachleistungshilfen zu Lasten des ... Versicherungsträgers abzugeben wäre. Daran ändert indessen nichts, dass für den Mietzinszuschlag die Rollstuhlversorgung nach schweizerischem Recht beurteilt wird. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für die Zusprache eines Hilfsmittels der AHV – er sei AHV-Rentner – müssten die Voraussetzungen der IV nicht erfüllt sein (Beschwerde S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4), wird gemäss Art. 6 Abs. 3 HVA allerdings auch bei AHV-Rentnern der Anspruch auf Hilfsmittel durch die IV-Stelle geprüft (vgl. E. 2.4.2 hiervor; Art. 6 Abs. 1 HVA i.V.m. Art. 69 Abs. 1 IVV). Aufgrund der abschlägigen Bescheide durch die IVB, wovon die letzte Verfügung vom 2. September 2019 letztinstanzlich mit Entscheid des BGer, 9C_445/2020, bestätigt wurde, ist eine Rollstuhlbedürftigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht.”
“1, für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten]) verletze (Beschwerde S. 1) resp. der Beschwerdeführer sich auf eine Besitzstandsgarantie berufen könne, weil er als ... IV-Rentner mit einer Hilfsmittelverfügung in die Schweiz eingereist sei (vgl. AB 64), erweist sich dieses Argument als unbegründet. So bezieht sich doch ein allfälliger Besitzstand einzig auf die Abgabe des erwähnten Hilfsmittels, welches ihm – mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht – allenfalls im Rahmen der Sachleistungshilfen zu Lasten des ... Versicherungsträgers abzugeben wäre. Daran ändert indessen nichts, dass für den Mietzinszuschlag die Rollstuhlversorgung nach schweizerischem Recht beurteilt wird. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für die Zusprache eines Hilfsmittels der AHV – er sei AHV-Rentner – müssten die Voraussetzungen der IV nicht erfüllt sein (Beschwerde S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4), wird gemäss Art. 6 Abs. 3 HVA allerdings auch bei AHV-Rentnern der Anspruch auf Hilfsmittel durch die IV-Stelle geprüft (vgl. E. 2.4.2 hiervor; Art. 6 Abs. 1 HVA i.V.m. Art. 69 Abs. 1 IVV). Aufgrund der abschlägigen Bescheide durch die IVB, wovon die letzte Verfügung vom 2. September 2019 letztinstanzlich mit Entscheid des BGer, 9C_445/2020, bestätigt wurde, ist eine Rollstuhlbedürftigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht.”
Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 HVA). Der Anspruch auf Hilfsmittel wird jedoch durch die IV‑Stelle geprüft (vgl. Art. 6 Abs. 3 HVA). Entscheidet die IV‑Stelle im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG, erlässt sie eine Mitteilung; ist eine Verfügung zu erlassen, ist die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in dem die IV‑Stelle ihren Sitz hat.
“Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, weiterhin Anspruch auf Leistungen in gleicher Art und Umfang, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. Für das Verfahren gelten die Artikel 65–79bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 HVA). Gemäss Art. 6 Abs. 3 HVA wird der Anspruch aber durch die IV-Stelle geprüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entschieden, erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (siehe diesbezüglich auch Urteil BGer H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007 E. 3).”
“Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, weiterhin Anspruch auf Leistungen in gleicher Art und Umfang, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. Für das Verfahren gelten die Artikel 65–79bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 HVA). Gemäss Art. 6 Abs. 3 HVA wird der Anspruch aber durch die IV-Stelle geprüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entschieden, erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (siehe diesbezüglich auch Urteil BGer H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007 E. 3).”
Die Anmeldung ist bei der für die Ausrichtung der Altersrente zuständigen Ausgleichskasse einzureichen. Die IV‑Stelle prüft den Anspruch; wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, erlässt die IV‑Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, ist die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in dem die IV‑Stelle ihren Sitz hat.
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 HVA gelten für das Verfahren die Artikel 65 - 79bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Nach Art. 6 Abs. 3 HVA prüft die IV-Stelle den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig.”
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 HVA gelten für das Verfahren die Artikel 65 - 79bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Nach Art. 6 Abs. 3 HVA prüft die IV-Stelle den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig.”
Die IV-Stelle nimmt die Anspruchsprüfung vor. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Für den Erlass einer Verfügung ist die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in dem die IV-Stelle ihren Sitz hat.
“Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, weiterhin Anspruch auf Leistungen in gleicher Art und Umfang, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. Für das Verfahren gelten die Artikel 65–79bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 HVA). Gemäss Art. 6 Abs. 3 HVA wird der Anspruch aber durch die IV-Stelle geprüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entschieden, erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (siehe diesbezüglich auch Urteil BGer H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007 E. 3).”
Gemäss der zitierten Rechtsprechung bleibt die Zuständigkeit der ursprünglich zuständigen IV‑Stelle im Verlauf des Verfahrens auch bei einem Wohnsitz- oder Kantonswechsel bestehen (Verweis auf Art. 40 Abs. 3 IVV).
“1; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA], Rz. 1010). Die Beschwerdeführerin hat ihren bisherigen Wohnsitz vom Kanton Basel-Stadt infolge des Unfalls im Juli 2020 in eine behindertengerechte Wohnung in [...] verlegt. Bereits vor dem Kantonswechsel hatte sich die Beschwerdeführerin für die Folgen der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der IV-Stelle Basel-Stadt für den Bezug verschiedener Leistungen angemeldet. Die damit begründete Zuständigkeit der IV-Stelle Basel-Stadt bleibt im Verlauf des Verfahrens gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201) bestehen. Es ist demnach Sache der IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf das Hilfsmittel Assistenzhund zu prüfen. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung, respektive ein Einspracheentscheid zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 Abs. 3 HVA). Damit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 82 Abs. 1 GOG (basel-städtisches Gesetz vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], SG 154.100). 1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 24. Februar 2023 einen Anspruch auf das Hilfsmittel Mobilitätsassistenzhund mit der Begründung, die abschliessende Liste über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (im Anhang zur HVA) sehe diesen nicht vor. Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid setzt sich die Beschwerdegegnerin mit dem Argument der Beschwerdeführerin auseinander, die Voraussetzungen für einen Beitrag an die Ausbildung ihres Hundes zum Assistenzhund seien bereits vor Erreichen des AHV-Alters erfüllt gewesen, weshalb ihr Anspruch zu bejahen sei.”
Für die Zuständigkeit der Ausgleichskasse ist der Kanton massgeblich, in welchem die IV‑Stelle ihren Sitz hat.
“Anzumerken ist das folgende: In Bezug auf das Verfahren sieht Art. 6 Abs. 3 HVA wie erwähnt vor, dass die IV-Stelle den Anspruch prüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat. Ist vorliegend nach Prüfung des Leistungsgesuchs durch die zuständige Ausgleichskasse eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid vorzunehmen, gilt es mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 HVA zu prüfen, welche Ausgleichskasse hierfür zuständig ist. Dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 HVA entsprechend ist dies die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.”
Gemäss Art. 6 Abs. 1 HVA i.V.m. Art. 69 Abs. 1 IVV wird der Anspruch auf Hilfsmittel auch bei AHV-Rentnern durch die IV-Stelle geprüft.
“der Beschwerdeführer sich auf eine Besitzstandsgarantie berufen könne, weil er als ... IV-Rentner mit einer Hilfsmittelverfügung in die Schweiz eingereist sei (vgl. AB 64), erweist sich dieses Argument als unbegründet. So bezieht sich doch ein allfälliger Besitzstand einzig auf die Abgabe des erwähnten Hilfsmittels, welches ihm – mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht – allenfalls im Rahmen der Sachleistungshilfen zu Lasten des ... Versicherungsträgers abzugeben wäre. Daran ändert indessen nichts, dass für den Mietzinszuschlag die Rollstuhlversorgung nach schweizerischem Recht beurteilt wird. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für die Zusprache eines Hilfsmittels der AHV – er sei AHV-Rentner – müssten die Voraussetzungen der IV nicht erfüllt sein (Beschwerde S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4), wird gemäss Art. 6 Abs. 3 HVA allerdings auch bei AHV-Rentnern der Anspruch auf Hilfsmittel durch die IV-Stelle geprüft (vgl. E. 2.4.2 hiervor; Art. 6 Abs. 1 HVA i.V.m. Art. 69 Abs. 1 IVV). Aufgrund der abschlägigen Bescheide durch die IVB, wovon die letzte Verfügung vom 2. September 2019 letztinstanzlich mit Entscheid des BGer, 9C_445/2020, bestätigt wurde, ist eine Rollstuhlbedürftigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht.”
Die IV‑Stelle prüft materiell den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, erlässt die IV‑Stelle eine Mitteilung; ist eine Verfügung zu erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in welchem die IV‑Stelle ihren Sitz hat.
“Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenverordnung (AHVV; SR 831.101) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Diese Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA). In Bezug auf das Verfahren sieht Art. 6 Abs. 3 HVA vor, dass die IV-Stelle den Anspruch prüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.”
“Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, weiterhin Anspruch auf Leistungen in gleicher Art und Umfang, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. Für das Verfahren gelten die Artikel 65–79bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 HVA). Gemäss Art. 6 Abs. 3 HVA wird der Anspruch aber durch die IV-Stelle geprüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entschieden, erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (siehe diesbezüglich auch Urteil BGer H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007 E. 3).”
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 HVA gelten für das Verfahren die Artikel 65 - 79bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Nach Art. 6 Abs. 3 HVA prüft die IV-Stelle den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.