Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21ter1des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)2erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.
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Bei Fällen der Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA werden die betreffenden Leistungen als Altersleistungen und nicht als Leistungen der Invalidenversicherung behandelt. In dem entschiedenen Fall sind deshalb keine Gerichtskosten erhoben worden, der geleistete Kostenvorschuss wurde zurückerstattet, und der durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführer erhielt eine Parteientschädigung. Hinweise zur Vergütung der bei der Rechtsschutzversicherung angestellten Vertreterin zeigen, dass die übliche Vergütungspraxis für freiberufliche Rechtsanwälte (Stundentarif) dort nicht ohne Weiteres anwendbar ist.
“Da es sich bei Anwendungsfällen der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA um Leistungen der Alters- und nicht solche der Invalidenversicherung handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- ist diesem zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführer (vgl. BGE 135 V 473) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 137 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Der vorliegende Fall wurde durch eine bei der Rechtsschutzversicherung angestellte Juristin und Fachspezialistin im Bereich Sozialversicherungen behandelt, weshalb eine Vergütung nach Stundentarif im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF; 150.12), die auf freiberufliche Rechtsanwälte beschränkt ist, ausser Betracht fällt (vgl. Urteil KG FR 608 2014 123 vom 27. Juni 2016 E. 6b). Auch eine Vergütung in der Höhe von CHF 130.”
“Da es sich bei Anwendungsfällen der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA um Leistungen der Alters- und nicht solche der Invalidenversicherung handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- ist diesem zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführer (vgl. BGE 135 V 473) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 137 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Der vorliegende Fall wurde durch eine bei der Rechtsschutzversicherung angestellte Juristin und Fachspezialistin im Bereich Sozialversicherungen behandelt, weshalb eine Vergütung nach Stundentarif im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF; 150.12), die auf freiberufliche Rechtsanwälte beschränkt ist, ausser Betracht fällt (vgl. Urteil KG FR 608 2014 123 vom 27. Juni 2016 E. 6b). Auch eine Vergütung in der Höhe von CHF 130.”
Bei Anwendung der Besitzstandsgarantie finden sinngemäss die einschlägigen IV‑Bestimmungen Anwendung (vgl. Art. 4 HVA). Nach der auf diese Fälle anwendbaren HVI‑Regelung sind von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sorgfältig zu gebrauchen; wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig unbrauchbar, kann die versicherte Person zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet sein. Das KHMI sieht zugleich vor, dass leihweise abgegebene Hilfsmittel ersetzt werden, sofern keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.
“Für die in der Schweiz wohnhaften Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt gemäss Art. 4 HVA der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt; im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.”
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1976 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), die aufgrund der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA zur Anwendung gelangt, sind von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sorgfältig zu gebrauchen. Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten (Abs. 2). Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung dieser Bestimmung sah eine Kostenbeteiligung der versicherten Person nur wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vor. Verlangt war somit unter dem alten Recht ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der versicherten Person (vgl. BGE 133 V 511 E. 5.1). Das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (nachfolgend: KHMI), auf welches das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung für Fälle der Besitzstandgarantie (Rz. 1003) verweist, sieht in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung in Rz. 1045 vor, dass leihweise abgegebene Hilfsmittel im Falle von Verlust oder Beschädigung durch die Invalidenversicherung ersetzt werden, sofern die versicherte Person ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.”
Im Rahmen der Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA besteht auch nach Erreichen des Pensionsalters ein Anspruch auf orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen sowie auf orthopädische Spezialschuhe, sofern diese nach ärztlicher Verordnung erbracht werden.
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA auch nach Erreichen des Pensionsalters Anspruch auf orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung hat (4.02 HVI; Verfügung vom 30. Oktober 2020).”
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA auch nach Erreichen des Pensionsalters Anspruch auf orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung hat (4.02 HVI; Verfügung vom 30. Oktober 2020).”
Spezialschuhe werden im Rahmen von Art. 4 HVA nur dann weiterhin übernommen, wenn sie von der Invalidenversicherung als notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme gelten. Fehlt dieser Zusammenhang, besteht nach dem zitierten Rechtsprechungsansatz kein Anspruch im Sinne der Besitzstandsgarantie.
“Anhang HVA dar. Aber auch aufgrund der in Art. 4 HVA normierten Besitzstandsgarantie besteht kein Anspruch auf die in Frage stehenden Spezialschuhe für Orthesen, weil diese von der Invalidenversicherung nur dann übernommen werden, wenn sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte nur bis zum vollendeten”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine qualifizierte Steigerung der Eingliederungswirksamkeit von rund 10 % als sachgerechter Richtwert für die Prüfung einer Hilfsmittelversorgung im Härtefall. Soweit ersichtlich, wird dieser Richtwert nicht als willkürlich angesehen. Die Voraussetzung gilt nicht nur für die Hörhilfenversorgung, sondern grundsätzlich auch bei Hilfsmitteln allgemein, und eine Ungleichbehandlung von in der Schweiz wohnhaften AHV‑Bezügern gegenüber Versicherten der IV ist nicht erkennbar.
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung respektive der in der Weisung verlangten Eingliederungswirksamkeit abzuweichen (vgl. auch E. 3.2.4 hiervor). Im vorliegenden Fall erscheint eine qualifizierte Steigerung der Eingliederungswirksamkeit von 10 % als Richtwert im Hinblick auf die anbegehrte Hilfsmittelversorgung im Härtefall denn auch durchaus angemessen. Inwieweit dieser Richtwert (im vorliegenden Fall) willkürlich sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die genannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung beschränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 67”
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung respektive der in der Weisung verlangten Eingliederungswirksamkeit abzuweichen (vgl. auch E. 3.2.4 hiervor). Im vorliegenden Fall erscheint eine qualifizierte Steigerung der Eingliederungswirksamkeit von 10 % als Richtwert im Hinblick auf die anbegehrte Hilfsmittelversorgung im Härtefall denn auch durchaus angemessen. Inwieweit dieser Richtwert (im vorliegenden Fall) willkürlich sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die genannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung beschränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 67”
Die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA gewährt keinen Anspruch auf eine an eine fortschreitende oder altersbedingte Verschlechterung angepasste, erweiterte Hilfsmittelversorgung. Ebenfalls ausgeschlossen sind neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die über die bisherigen, invaliditätsbedingt übernommenen Leistungen hinausgehen.
“Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) und Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1). 3.2. 3.2.1. Für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 30. Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). 3.2.2. Das Hilfsmittelbegehren gilt im Rahmen der Invalidenversicherung als rechtzeitig gestellt, wenn es bis zum Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf eine Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird (Ueli Kieser in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, RBS, 4.”
Unter der Besitzstandgarantie gelten die Vorschriften der HVI: Leihweise abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen; macht die versicherte Person ein Hilfsmittel durch Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig unbrauchbar, kann sie zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden. Nach dem einschlägigen Kreisschreiben ersetzt die IV Hilfsmittel bei Verlust oder Beschädigung, sofern keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1976 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), die aufgrund der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA zur Anwendung gelangt, sind von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sorgfältig zu gebrauchen. Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten (Abs. 2). Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung dieser Bestimmung sah eine Kostenbeteiligung der versicherten Person nur wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vor. Verlangt war somit unter dem alten Recht ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der versicherten Person (vgl. BGE 133 V 511 E. 5.1). Das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (nachfolgend: KHMI), auf welches das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung für Fälle der Besitzstandgarantie (Rz. 1003) verweist, sieht in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung in Rz. 1045 vor, dass leihweise abgegebene Hilfsmittel im Falle von Verlust oder Beschädigung durch die Invalidenversicherung ersetzt werden, sofern die versicherte Person ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.”
Besitzstand: Nach Art. 4 HVA bleibt für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Rentenanspruchs Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach Art. 21 oder 21bis IVG bezogen haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiter erfüllt sind und die HVA nichts anderes bestimmt. Für die Hörgeräteversorgung enthält der HVA‑Anhang konkrete Regeln (vgl. Ziff. 5.57: Voraussetzungen, höchstens alle fünf Jahre Anspruch, Ersatz bei wesentlicher Verschlechterung; Pauschalregelung/Höhe siehe Anhang). Verwaltungsweisungen (KSHA/KHMI) regeln u. a. Hörgeräteliste und Anforderungen an Fachpersonen.
“Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51 [vgl. E. 3.3.1 hiernach]). Der Anspruch beschränkt sich auf die Hörgeräteversorgung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch (Abs. 3). 3.2.3 Nach Art. 4 HVA bleibt für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. 3.2.4 Rz. 2013 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; Fassung geltend ab 1. Januar 2024; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) verweist betreffend die Bedingungen bezüglich zugelassener Hörgeräte (Hörgeräteliste) und Fachpersonen auf Rz. 2037 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI). Betreffend die Besitzstandsgarantie ist zu beachten, dass der Anspruch gegenüber der AHV grundsätzlich im gleichen Umfang weiterbesteht wie gegenüber der IV.”
“Gestützt auf eine Verfügung vom 21. Januar 2016 (AB 154) wurden ihr die über dem Pauschalbetrag für Hörgeräte liegenden Kosten in der Höhe von Fr. 3'540.-- vergütet. In ihrer Einsprache (AB 167 S. 1) macht die Beschwerdeführerin geltend, bisher seien jeweils die gesamten Kosten vergütet worden. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den bisher vergüteten Kosten um Leistungen der IV handelte. Diese werden nur bis Ende des Monats gewährt, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht (Art. 10 Abs. 3 IVG). Die 1954 geborene Beschwerdeführerin (AB 165 S. 1 Ziff. 2.1) hat das Rentenalter erreicht (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) und demnach keinen Anspruch mehr auf Leistungen der IV. Ein allfälliger Anspruch auf Hörgeräteversorgung beurteilt sich fortan nach den Bestimmungen des AHV-Rechts, wobei die HVA keine Bestimmung über die Übernahme der über den Pauschalbetrag für Hörgeräte hinausgehenden Kosten enthält. Sie regelt jedoch in Art. 4 HVA eine Besitzstandsgarantie für Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine binaurale Hörgeräteversorgung bleibt im bisherigen Umfang erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (vgl. E. 3.4 hiervor).”
“Für die in der Schweiz wohnhaften Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt gemäss Art. 4 HVA der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt; im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.”
Art. 4 HVA gewährleistet Bestandsschutz für jene Hilfsmittel, die der versicherten Person bereits von der Invalidenversicherung nach Art. 21 bzw. 21bis IVG zugesprochen worden sind; die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat diese Leistungen im bisherigen Art und Umfang weiter zu erbringen, solange die massgebenden Voraussetzungen fortbestehen.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der Invalidenversicherung nach Art. 21 und Art. 21bis IVG Anspruch hatte. Nach der Besitzstandsgarantie des Art. 4 HVA hat die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der HVI) nicht enthalten sind. Sinn und Zweck des Art. 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts vom 7. September 2018, 9C_594/2017, E. 3.1 und vom 30. Oktober 2019, 9C_522/2019, E. 4.1).”
Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung des Aufgabenbereichs um 10 % gilt auch im Bereich der IV und ist im Rahmen von Art. 4 HVA zu beachten. Diese Voraussetzung beschränkt sich nicht auf die Hörmittelversorgung, sondern gilt für die Hilfsmittelversorgung allgemein. Gemäss den angeführten Erwägungen ist der Richtwert von 10 % bei Hörgeräteversorgungen im Härtefall nach den langjährigen Erfahrungen der Verwaltung jedoch kaum je erreicht worden.
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die genannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung beschränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 67 Regeste), womit auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich hörbehinderter Personen nicht erkennbar ist. Daran ändert nichts, dass gemäss den langjährigen Erfahrungen der Beschwerdegegnerin der Richtwert von 10 % im Aufgabenbereich bei der Hörgeräteversorgung im Härtefall – wie auch hier – kaum je erreicht werden dürfte (vgl. act. II 113/3). Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sich die Anforderungen an das Hörvermögen im Aufgabenbereich (vgl. dazu E. 4.4.1 hiervor) offensichtlich nicht mit denjenigen im beruflichen Kontext vergleichen lassen. Dies zeigt exemplarisch auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit als .”
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Verbesserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die genannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung beschränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 67 Regeste), womit auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich hörbehinderter Personen nicht erkennbar ist. Daran ändert nichts, dass gemäss den langjährigen Erfahrungen der Beschwerdegegnerin der Richtwert von 10 % im Aufgabenbereich bei der Hörgeräteversorgung im Härtefall – wie auch hier – kaum je erreicht werden dürfte (vgl. act. II 113/3). Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sich die Anforderungen an das Hörvermögen im Aufgabenbereich (vgl. dazu E. 4.4.1 hiervor) offensichtlich nicht mit denjenigen im beruflichen Kontext vergleichen lassen. Dies zeigt exemplarisch auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit als .”
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