1 … 2 … 4 Schuhwerk 4.51 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten ,
sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann einmal pro Kalenderjahr beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.
5 Hilfsmittel für den Kopfbereich
5.51 …
5.52Gesichtsepithesen
Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden.
5.56Perücken,
falls die äussere Erscheinung der Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck beeinträchtigt wird.
Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 1000 Franken pro Kalenderjahr.
5.57 Hörgeräte Voraussetzung für die Vergütung ist, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale beträgt 75 Prozent der jeweiligen Pauschale der Invalidenversicherung (IV) gemäss Ziffer 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI vom 29. November 19761über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI). Der Anspruch beschränkt sich auf die Hörgeräteversorgung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch. Die Pauschale wird nur für Hörgeräte ausgerichtet, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen. Die Pauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet. 5.57.1 Besondere Bestimmungen für implantierte und knochenverankerte Hörgeräte sowie Mittelohrimplantate Die AHV leistet 75 Prozent des Betrages der IV an die externen Komponenten von implantierten Hörgeräten, von knochenverankerten Hörgeräten sowie von Mittelohrimplantaten. Die AHV leistet an externe Komponenten von knochenverankerten Hörgeräte sowie von Mittelohrimplantaten zusätzlich eine Dienstleistungspauschale für die Anpassung und Nachbetreuung. Diese Pauschale beträgt 75 Prozent der jeweiligen IV-Pauschale gemäss Ziffer 5.07.1 des Anhangs der HVI. Die Dienstleistungspauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet. Der Anspruch beschränkt sich auf die externen Komponenten und die Dienstleistungspauschale für die Anpassung und die Nachbetreuung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch.
5.58Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.
9 Rollstühle
9.51Rollstühle ohne motorischen Antrieb,
sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt 900 Franken und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt notwendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung 1840 Franken, bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens 2200 Franken. Die Spezialversorgungen haben durch geeignete, vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannte Stellen zu erfolgen.
11 Hilfsmittel für Sehbehinderte
11.57Lupenbrillen,
sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 590 Franken für monokulare Lupenbrillen, 900 Franken für binokulare Lupenbrillen, 1334 Franken für monokulare Fernrohrlupenbrillen und 2048 Franken für binokulare Fernrohrlupenbrillen und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.
SR 831.232.51 ↩
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