Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie auf Ersatzleistungen nach den Artikeln 21–21terdes Bundesgesetzes vom 19. Juni 19591über die Invalidenversicherung (IVG) sowie die Vergütung von Hilfsmitteln nach Artikel 21quaterAbsatz 1 Buchstaben a–c IVG.2
Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3–9 sinngemäss.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6849). ↩
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N1.Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 21 IVG
Die HVI umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 21 IVG (Art. 1 Abs. 1 HVI).
“Die Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (Hilfsmittelverordnung, HVI, SR 831.232.51, in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung) umschreibt unter anderem den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 21 IVG (Art. 1 Abs. 1 HVI).”