Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1931). ↩
SR 831.20 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6849). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 2236). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 14. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 20 23 677). ↩
47 commentaries
Anspruch auf die in Art. 2 Abs. 1 HVI genannten Hilfsmittel besteht unabhängig davon, ob sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind; erforderlich ist allein, dass sie für Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
“des Anhangs der HVI in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI zur Anwendung gelangen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die Hilfsmittel, ungeachtet der Frage, inwiefern diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind. Vorausgesetzt wird lediglich, dass sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff.”
“des Anhangs der HVI in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI zur Anwendung gelangen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die Hilfsmittel, ungeachtet der Frage, inwiefern diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind. Vorausgesetzt wird lediglich, dass sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff.”
“des Anhangs der HVI in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI zur Anwendung gelangen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die Hilfsmittel, ungeachtet der Frage, inwiefern diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind. Vorausgesetzt wird lediglich, dass sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff.”
Bei der Wahl zwischen mehreren technisch unterschiedlichen, aber geeigneten Hilfsmitteln ist primär die Zweckmässigkeit zu prüfen. In diese Prüfung sind im Einzelfall auch mit der Ausstattung verbundene vorteilhafte Effekte einzubeziehen; solche Effekte können die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln beeinflussen.
“01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. 3.2. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). 3.3. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.”
“Dazu gehört auch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll. 3.2. 3.2.1. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). 3.2.2. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.”
Der Anspruch auf die in Art. 2 Abs. 2 HVI genannten Hilfsmittel besteht unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus; der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst den Anspruch nicht aus.
“Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb).”
“Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb).”
Ziel der Bestimmung ist es, die Autonomie der versicherten Person zu fördern und ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung den Zugang zur Um‑ und Aussenwelt, die Ausübung einer medizinisch angezeigten (und damit schützenswerten) sportlichen Betätigung sowie die Benützung spezieller Kommunikationsgeräte.
“1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12.”
Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit). Leistungen aus dem HVI‑Anhang werden nur soweit erforderlich und in einfacher, zweckmässiger Ausführung erbracht. Die Frage der Notwendigkeit ist auf die konkrete Lebenssituation der versicherten Person abzustellen; die Eingliederung ist zudem im Einzelfall nur insoweit sicherzustellen, als sie notwendig und verhältnismässig in Bezug auf den voraussichtlichen Erfolg und die Kosten ist.
“Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und leidglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1).”
“Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2).”
“Januar 1961 (in der ab 2019 anwendbaren Fassung) die ihm durch Art. 14 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3 Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
Bei erstmaliger Abgabe eines Hilfsmittels kann die IV die Kosten für ein eigentständiges Gebrauchstraining übernehmen; die Abgabe des Hilfsmittels kann vom erfolgreichen Abschluss dieses Trainings abhängig gemacht werden. Eine einfache Gebrauchsanleitung ist hingegen grundsätzlich im Kaufpreis inbegriffen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten (Art. 7 Abs. 1 HVI). Die Anleitung zum Gebrauch des Hilfsmittels ist grundsätzlich im Kaufpreis inbegriffen. Bei der erstmaligen Abgabe kann die IV jedoch die Kosten für ein eigentliches Gebrauchstraining (z. B. Hörtraining und Ableseunterricht für Erwachsene) übernehmen (Rz 1036 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Stand am 1. Januar 2021). Die Abgabe eines Hilfsmittels kann vom erfolgreichen Abschluss des Gebrauchstrainings abhängig gemacht werden (Rz 1037 KHMI).”
Für in der Anhangsauflistung nicht mit (*) bezeichnete Hilfsmittel (z. B. Ziff. 10.05 betreffend Motorfahrzeugänderungen) gilt das in Art. 2 Abs. 2 HVI genannte Erfordernis der Erwerbstätigkeit nicht; solche Verzeichnisziffern sind demnach nicht an die Erwerbstätigkeitsvoraussetzung gebunden.
“Anhang HVI) besteht - im Gegensatz zu den übrigen sich auf Motorfahrzeuge beziehenden Hilfsmitteln - unabhängig davon, ob das Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt wird; denn es handelt sich dabei nicht um ein mit (*) bezeichnetes Hilfsmittel (Art. 2 Abs. 2 HVI). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass für die Beurteilung der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist (BGE 146 V 271 E. 4.4).”
“Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziffer 10.05 HVI werden von der IV invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält ist sie nicht an das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden. 4. 4.1. Vorliegend hat die C____, [...], einen Kostenvoranschlag Nr. O2020129 vom 21. Oktober 2020 (IV-Akte 196) über CHF 789.45 für die Montage einer zusätzlichen Ladebuchse (Ladebuchse, Batterieladegerät sowie Montageaufwand) verfasst. Die C____ erläutert im Schreiben vom 30. November 2020 (IV-Akte 197), das Fahrzeug des Versicherten sei mit sehr vielen Hilfsmitteln ausgestattet, welche alle von einer werkseitig verbauten Batterie gespiesen würden.”
Gemäss Anhang sind definitive funktionelle Fuss‑ und Beinprothesen ohne (*) aufgeführt; daher gelten für diese keine Einschränkungen gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI. Die Zielrichtung der Leistung liegt auf der Fortbewegung, der Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und der Selbstsorge. Die Versorgung bleibt allerdings an die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gebunden, namentlich Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit.
“1 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Die entsprechenden Hilfsmittel sind im Anhang der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) aufgeführt. Im Rahmen dieser Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel. Wobei auf jene Hilfsmittel, die mit einem (*) versehen sind dann Anspruch besteht, wenn sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). 3.1.3. Gemäss Ziff. 1.01 HVI Anhang vergütet die Invalidenversicherung definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen. Die Bestimmung enthält keinen (*), sodass die gesetzliche Zielrichtung dieser Hilfsmittelkategorie auf die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge gerichtet ist. Eine darüberhinausgehende Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen gleichgestellten Bereich bildet nicht Voraussetzung für die Prothesenversorgung (vgl. Urteil BGE 132 V 215 E. 3.2.3). 3.2. 3.2.1. Die Hilfsmittelversorgung als Eingliederungsmassnahme unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen.”
Für im Anhang mit (*) gekennzeichnete Hilfsmittel gelten die in Art. 2 Abs. 2 HVI genannten zusätzlichen Voraussetzungen: Anspruch besteht nur, soweit sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.
“Nach Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.”
“Zu ergänzen ist, dass im Rahmen der im Anhang zur HVI (nachfolgend: HVI-Anhang) aufgeführten Liste gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziff.”
Die im Anhang der HVI aufgeführte Liste ist insoweit abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt.
“In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gestützt darauf hat das EDI die Hilfsmittelliste im Anhang der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen. Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2).”
“4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2; BGE 140 V 538 E. 4.1).”
“1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). In Art. 14 IVV (SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidg. Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02) (zum Ganzen: BGE 140 V 538, 540 E. 4.1). 3.2. Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle nur "für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können" (frz.: "pour les assurés qui ne peuvent utiliser un fauteuil roulant usuel et ne peuvent se déplacer seuls qu'au moyen d'un fauteuil roulant mû électriquement"; ital.: "per gli assicurati che non possono utilizzare una carrozzella usuale e sono in grado di spostarsi soltanto mediante l'impiego di una carrozzella azionata elettricamente", zum Ganzen: BGE 140 V 538, 540 E. 4.2). 3.3. Die deutschsprachige Version von Ziff.”
Die versicherte Person hat nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung, das heisst auf eine dem Eingliederungszweck angemessene Grundversorgung; für höherwertige Ausführungen oder dadurch entstehende Mehrkosten trägt sie die Kosten selbst. Die IV vergütet demnach nur Ausführungen mit einem für den Zweck angemessenen bzw. optimalen Preis-/Leistungsverhältnis und nicht die im Einzelfall bestmögliche Versorgung.
“Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, sozialen Kontaktaufnahme und Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Die durch eine andere Ausführung bedingten zusätzlichen Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Es kommen auf Kosten der IV-Stelle also lediglich Hilfsmittel mit optimalem Preis-/Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall optimale Versorgung, sondern lediglich auf eine Grundversorgung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.3). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und für invaliditätsbedingte Anpassungen. Das EDI hält sodann in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff. 9.01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.”
“Dazu gehört auch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll. 3.2. 3.2.1. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). 3.2.2. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.”
Bei unklarer ärztlicher Feststellung oder ungenügender Aktenlage sind ergänzende fachärztliche Abklärungen bzw. fachärztliche fachärztliche Aussagen zur Eingliederungswirksamkeit des beantragten Hilfsmittels vorzunehmen, namentlich zur Notwendigkeit für die Fortbewegung und zur Eingliederungswirkung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI.
“Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2) kann bei gegebener Aktenlage auch nicht bereits abschliessend ausgeschlossen werden, dass keines der Eingliederungsziele nach Art. 21 IVG respektive Art. 2 Abs. 1 HVI (vgl. Kreisschreiben über Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2024, Ziff. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1) mit dem Hilfsmittel erfüllt wird. Bezüglich des angestrebten Eingliederungsziels bedarf es - sobald die erforderliche Schuhversorgung feststeht - (weiterer) fachärztlicher Aussagen, namentlich zur Notwendigkeit bezüglich Fortbewegung und Eingliederungswirksamkeit des Hilfsmittels. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. Insbesondere sind zufolge der Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).”
“Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2) kann bei gegebener Aktenlage auch nicht bereits abschliessend ausgeschlossen werden, dass keines der Eingliederungsziele nach Art. 21 IVG respektive Art. 2 Abs. 1 HVI (vgl. Kreisschreiben über Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2024, Ziff. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1) mit dem Hilfsmittel erfüllt wird. Bezüglich des angestrebten Eingliederungsziels bedarf es - sobald die erforderliche Schuhversorgung feststeht - (weiterer) fachärztlicher Aussagen, namentlich zur Notwendigkeit bezüglich Fortbewegung und Eingliederungswirksamkeit des Hilfsmittels. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. Insbesondere sind zufolge der Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).”
Art. 2 Abs. 2 HVI: Bei mit (*) gekennzeichneten Hilfsmitteln ist Erwerbstätigkeit (oder Tätigkeit im Aufgabenbereich, Schulung/Ausbildung, funktionelle Angewöhnung oder ausdrücklich genannte Tätigkeit) Voraussetzung für den Anspruch; rein private/haushaltsbedürfnisse genügen nicht.
“Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziffer 10.05 HVI werden von der IV invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält ist sie nicht an das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden. 4. 4.1. Vorliegend hat die C____, [...], einen Kostenvoranschlag Nr. O2020129 vom 21. Oktober 2020 (IV-Akte 196) über CHF 789.45 für die Montage einer zusätzlichen Ladebuchse (Ladebuchse, Batterieladegerät sowie Montageaufwand) verfasst. Die C____ erläutert im Schreiben vom 30. November 2020 (IV-Akte 197), das Fahrzeug des Versicherten sei mit sehr vielen Hilfsmitteln ausgestattet, welche alle von einer werkseitig verbauten Batterie gespiesen würden.”
“Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziffer 10.05 HVI werden von der IV invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält ist sie nicht an das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden. 4. 4.1. Vorliegend hat die C____, [...], einen Kostenvoranschlag Nr. O2020129 vom 21. Oktober 2020 (IV-Akte 196) über CHF 789.45 für die Montage einer zusätzlichen Ladebuchse (Ladebuchse, Batterieladegerät sowie Montageaufwand) verfasst. Die C____ erläutert im Schreiben vom 30. November 2020 (IV-Akte 197), das Fahrzeug des Versicherten sei mit sehr vielen Hilfsmitteln ausgestattet, welche alle von einer werkseitig verbauten Batterie gespiesen würden.”
“Stock um Hilfsmittel handelt, die unter Ziff. 13.05* der Hilfsmittelliste fallen. Auf die in der Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur Anspruch, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. Erwägung”
“2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung per 1. Januar 2019). 3.2 Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche, weil sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, hervor (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3 Zu ergänzen ist, dass die Invalidenversicherung im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung darstellt, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abzudecken hat. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist, und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht. Dabei sind die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 30 E. 3.2.1, 135 I 161 E. 5.1, 134 I 105 E. 3). 3.4 Eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art.”
“2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung per 1. Januar 2019). 3.2 Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche, weil sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, hervor (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3 Zu ergänzen ist, dass die Invalidenversicherung im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung darstellt, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abzudecken hat. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist, und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht. Dabei sind die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 30 E. 3.2.1, 135 I 161 E. 5.1, 134 I 105 E. 3). 3.4 Eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art.”
“Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche, weil sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, hervor (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 mit Hinweisen).”
“Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche, weil sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, hervor (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 mit Hinweisen).”
“2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung per 1. Januar 2019). 3.2 Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche, weil sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, hervor (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3 Zu ergänzen ist, dass die Invalidenversicherung im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung darstellt, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abzudecken hat. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist, und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht. Dabei sind die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 30 E. 3.2.1, 135 I 161 E. 5.1, 134 I 105 E. 3). 3.4 Eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art.”
“2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der Liste, die vom Bundesrat aufzustellen ist, ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die in Art. 21 IVG vorgesehen sind. Nach Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 besteht im Rahmen der Liste, die im Anhang aufgeführt ist, Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und auf invaliditätsbedingte Anpassungen (Abs. 3). Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung per 1. Januar 2019). 3.2 Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art.”
Elektrorollstühle sind im Anhang der HVI (Ziff. 9.02) aufgeführt und werden nach dem dortigen Verweis gemäss FASMED-Tarif vergütet und leihweise abgegeben; dies ist vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 4 HVI zu verstehen (Anspruch nur auf einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung).
“Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, sozialen Kontaktaufnahme und Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Die durch eine andere Ausführung bedingten zusätzlichen Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Es kommen auf Kosten der IV-Stelle also lediglich Hilfsmittel mit optimalem Preis-/Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall optimale Versorgung, sondern lediglich auf eine Grundversorgung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.3). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und für invaliditätsbedingte Anpassungen. Das EDI hält sodann in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff. 9.01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.”
Die Voraussetzung der «Notwendigkeit» ist erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne das beanspruchte Hilfsmittel die Fortbewegung, den Kontakt mit der Umwelt oder die Selbstsorge zu erreichen. Zudem muss die versicherte Person willens und fähig sein, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen.
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, sich ohne den beanspruchten Gegenstand fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Anspruch auf die in der Hilfsmittelliste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1.”
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, sich ohne den beanspruchten Gegenstand fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Anspruch auf die in der Hilfsmittelliste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1.”
Erwerbstätigkeit bzw. eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit ist eine zwingende Voraussetzung für die Zusprache der in der Liste mit (*) gekennzeichneten Hilfsmittel. Fehlt diese Erwerbstätigkeit bzw. die erforderliche erwerbliche Eingliederungswirksamkeit, kann daher ein Anspruch auf die betreffenden Hilfsmittel entfallen. Im Verfahren ist insbesondere bei der Anwendung der Härtefallregelung zu prüfen, ob die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder sich in Schulung bzw. Ausbildung befindet.
“Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2. vorstehend) handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine zwingende Voraussetzung für die Zusprache der beantragten Hilfsmittel (Art. 2 Abs. 2 HVI).”
“Eine Hilfsmittelversorgung auf Basis von Ziff. 13.05* Anhang aHVI setzt eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche (sachlich gerechtfertigte; vgl. dazu Urteil 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen) Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG) hervor. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde resultiert sie nicht aus einer bestimmten Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 2 HVI oder aus einer Auslegung dieser Norm. Aufgrund dessen zielt der Einwand ins Leere, es sei im Sinne einer besseren Erkenntnis der ratio legis davon zu abstrahieren, ob versicherte Personen "einer Erwerbstätigkeit oder dem Aufgabenbereich nachgehen oder nicht". In Bezug auf die erwerbliche Eingliederungswirksamkeit war die IV-Stelle in der Verfügung vom 24. Oktober 2019 zum Schluss gelangt, ein elektrischer Türöffner bei der Haupteingangstür würde die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich nicht überwiegend wahrscheinlich um 10 % erhöhen. In Ermangelung einer Anfechtung dieses Schlusses im kantonalen Verfahren (vgl.”
“HVA-Anhang vorsieht. Insoweit kommt die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA zum Tragen. Was die darüber hinausgehenden Kosten angeht, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die spezifischen IV-rechtlichen Voraussetzungen der Härtefallregelung weiterhin erfüllt (vgl. zu den Voraussetzungen E. 3.3.2 hiervor). Für die Anwendung der Härtefallregel ist unter anderem vorausgesetzt, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung respektive Ausbildung steht (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 HVI i.V.m. Ziff.”
Der Anspruch ist auf die im HVI‑Anhang aufgeführten Hilfsmittel beschränkt. Für im Anhang mit * gekennzeichnete Hilfsmittel gelten weitergehende Voraussetzungen (nur bei beruflicher/ausbildungsbezogener Notwendigkeit bzw. für die dort genannten Zwecke). Ebenso besteht Anspruch nur in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung.
“Art. 2 der Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), der in Verbindung mit Art. 14 IVV (SR 831.201) anwendbar ist, konkretisiert Art. 21 IVG u.a. wie folgt: Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 HVI). Die Liste der Hilfsmittel im Anhang HVI nennt unter Ziff.”
“Zu ergänzen ist, dass im Rahmen der im Anhang zur HVI (nachfolgend: HVI-Anhang) aufgeführten Liste gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziff.”
Orthopädische Mass- und Serienschuhe gemäss Anhang Ziff. 4.01 kommen nur in Betracht, wenn eine Versorgung nach Ziff. 4.02–4.04 nicht möglich ist. Bei der Auswahl ist die einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung zu beachten; orthopädische Serienschuhe können insoweit in indizierten Fällen als kostengünstigere Alternative zu prüfen sein und damit die Anfertigung teurere Massschuhe entbehrlich machen.
“4 des Anhangs zur HVI regelt die Kategorie Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen und führt folgende Hilfsmittel auf: 4.01: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziff. 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02: Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.03: Orthopädische Spezialschuhe; 4.04: Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen; 4.05*: Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Die in diesen Ziffern statuierte Hilfsmittelversorgung unterliegt stets den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; siehe BGE 122 V 212 E. 2c; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 21. Februar 2003, I 84/02, E. 2.2). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2011, 8C_34/2011, E. 3.2). 3.2 Gemäss Ziff. 4.01 Anhang zur HVI besteht ein Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten nur, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziff. 4.02 - 4.04 HVI Anhang nicht möglich ist. Der orthopädische Massschuh ist ein orthopädisches Hilfsmittel zur Rehabilitation und Versorgung bei pathologischem Zustand. Nach Ziff. 4.01 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2019; S. 24 f.) wird der Schuh über einen individuell für den Patienten angefertigten Leisten hergestellt. Alle erforderlichen schuh- und orthopädietechnischen Konstruktionselemente werden im Schuh eingearbeitet. Der orthopädische Serienschuh dagegen ist ein Halbfabrikat. In indizierten Fällen ist er geeignet, die kostspieligere Anfertigung orthopädischer Massschuhe zu umgehen. Orthopädische Serienschuhe müssen geeignet sein, von der Norm abweichende und pathologische Fussformen zu versorgen und speziell umschriebene Anforderungen erfüllen zu können.”
Der Einsatz mikroprozessorgesteuerter Kniegelenke (C‑Leg) ist nach Art. 2 Abs. 2 HVI auf Fälle zu beschränken, in denen ein besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis nachgewiesen ist. Dabei sind insbesondere die prognostische Eingliederungswirksamkeit, die voraussichtliche Dauer des Eingliederungserfolgs, das Verhältnis des zu erwartenden Erfolgs zu den Kosten der Massnahme sowie die Zumutbarkeit zu berücksichtigen.
“Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (vgl. BGE 143 V 190 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2.2. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach grundsätzlich nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung besteht. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 HVI). 4. 4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen mikroprozessorgesteuerte Kniegelenke wir das C-Leg-Kniegelenksystem nebst Oberschenkelprothesen mit mechanischen Kniegelenkspassteilen grundsätzlich als Hilfsmittel in Betracht. 4.2. Das Bundesgericht hielt jedoch zuletzt in seinem Urteil 9C_48/2022 vom 18. Juli 2023, E. 4.1. fest, die Tatsache, dass Ziff. 1.01. HVI keine Einschränkung gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI (*) vorsehe, bedeute nicht, dass für den umstrittenen Anspruch die Berufstätigkeit der versicherten Person keine Rolle spiele. Der Einsatz eines C-Leg-Kniegelenksystems zu Lasten der Invalidenversicherung sei auf jene Fälle zu beschränken, in denen ein besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis nachgewiesen ist. Im Entscheid, welcher diese seither mehrmals bestätigte Rechtsprechung zum C-Leg etablierte, war das besonders gesteigerte Eingliederungsbedürfnis auf die speziellen beruflichen Anforderungen an die Gehfähigkeit und die Herabsetzung des Sturzrisikos bezogen (BGE 132 V 215, E. 4.3.4.; vgl. auch BGE 143 V 190 E. 5.1 und /.3.2; 8C_542/2021, E 4.2. und 10). Das Bundesgericht wies jedoch in einem unfallversicherungsrechtlichen Urteil (BGE 141 V 30 [Pra 2015 Nr. 80]) darauf hin, diese Rechtsprechung aus dem Bereich der Invalidenversicherung ziele auf Situationen ab, in welchen davon ausgegangen werden könne, dass eine mechanische Prothese die Erfüllung der Anforderungen des Privatlebens der versicherten Person ermögliche.”
Bei der Anspruchsprüfung ist zu klären, ob die versicherte Person willens und fähig ist, mithilfe des Hilfsmittels einen der gesetzlich geschützten Zwecke (Fortbewegung, Kontakt mit der Umwelt, Selbstsorge) zu erreichen. Kann die selbständige Nutzung ohne ergänzende Massnahmen nicht gewährleistet werden, kann eine zusätzliche Funktion bzw. ein ergänzendes Hilfsmittel (z. B. eine Schiene), das die selbständige Nutzung ermöglicht, für den Anspruchserfolg erheblich sein.
“Juli 2021 bezieht und somit den Sachverhalt vor dem Aufenthalt in der Klink C. beschreibt und der Fokus der Abklärung auf der erforderlichen Dritthilfe lag. Ferner kann auch nicht isoliert auf die Aussage im Bericht des D. vom 24. November 2022 abgestellt werden, dass die Versicherte komplett auf Hilfe angewiesen und nur eingeschränkt fähig sei, Arme und Hände zielgerichtet zu bewegen. Mit dem Hinweis darauf scheint die IV-Stelle die selbständige Bedienung eines Adaptiv-Rollstuhls durch die Versicherte in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen der Klinik C. sowie der SAHB zeigen ein anderes Bild, und zwar hinsichtlich der Frage der eingeschränkten Fähigkeit, die Arme und Hände zielgerichtet zu bewegen. Aus dem Abschlussbericht der C. vom 28. März 2022 geht bezüglich Körperfunktion und –struktur zwar zunächst hervor, dass die Versicherte den linken Arm nicht selbständig einsetze und das Handgelenk meist hyperflektiert sei. Durch eine Schiene könne sie aber die Hand selbständig im Alltag einsetzen. 8.1 Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI besteht, soweit sie für die gesetzlich geschützten Zwecke Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und Selbstsorge notwendig sind. Ferner muss die versicherte Person auch willens und fähig sein, mithilfe des Hilfsmittels einen dieser gesetzlichen Zwecke zu erreichen (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 9C_365/2021, E. 6.1, vom 30. Dezember 2013, 9C_70/2013, E. 3.2 und vom 23. Oktober 2009, 8C_531/2009, E. 4.2, je mit Hinweis auf EVGE 1968, E. 3d). Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG sollen die Autonomie der invaliden Person fördern, indem diese dank der Hilfsmittel alltägliche Lebensverrichtungen selbständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann (Silivia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 206 f.). Ein Hilfsmittel zum Zwecke der Fortbewegung ist aber nur dann eingliederungswirksam, wenn damit eine selbständige Fortbewegung gewährleistet ist (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 9C_365/2001, E.”
“Juli 2021 bezieht und somit den Sachverhalt vor dem Aufenthalt in der Klink C. beschreibt und der Fokus der Abklärung auf der erforderlichen Dritthilfe lag. Ferner kann auch nicht isoliert auf die Aussage im Bericht des D. vom 24. November 2022 abgestellt werden, dass die Versicherte komplett auf Hilfe angewiesen und nur eingeschränkt fähig sei, Arme und Hände zielgerichtet zu bewegen. Mit dem Hinweis darauf scheint die IV-Stelle die selbständige Bedienung eines Adaptiv-Rollstuhls durch die Versicherte in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen der Klinik C. sowie der SAHB zeigen ein anderes Bild, und zwar hinsichtlich der Frage der eingeschränkten Fähigkeit, die Arme und Hände zielgerichtet zu bewegen. Aus dem Abschlussbericht der C. vom 28. März 2022 geht bezüglich Körperfunktion und –struktur zwar zunächst hervor, dass die Versicherte den linken Arm nicht selbständig einsetze und das Handgelenk meist hyperflektiert sei. Durch eine Schiene könne sie aber die Hand selbständig im Alltag einsetzen. 8.1 Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI besteht, soweit sie für die gesetzlich geschützten Zwecke Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und Selbstsorge notwendig sind. Ferner muss die versicherte Person auch willens und fähig sein, mithilfe des Hilfsmittels einen dieser gesetzlichen Zwecke zu erreichen (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 9C_365/2021, E. 6.1, vom 30. Dezember 2013, 9C_70/2013, E. 3.2 und vom 23. Oktober 2009, 8C_531/2009, E. 4.2, je mit Hinweis auf EVGE 1968, E. 3d). Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG sollen die Autonomie der invaliden Person fördern, indem diese dank der Hilfsmittel alltägliche Lebensverrichtungen selbständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann (Silivia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 206 f.). Ein Hilfsmittel zum Zwecke der Fortbewegung ist aber nur dann eingliederungswirksam, wenn damit eine selbständige Fortbewegung gewährleistet ist (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 9C_365/2001, E.”
Beinorthesen im Anhang HVI werden gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie‑Techniker (SVOT) vergütet. Sie dienen der Fortbewegung und sind im Anhang nicht mit «*» gekennzeichnet; daher besteht – vorbehaltlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – ein Anspruch unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
“Anhang HVI werden Beinorthesen gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet. Diese Hilfsmittel dienen der Fortbewegung und sind nicht mit * bezeichnet, weshalb ein Anspruch – vorbehältlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich besteht (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI).”
“Anhang HVI werden Beinorthesen gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet. Diese Hilfsmittel dienen der Fortbewegung und sind nicht mit * bezeichnet, weshalb ein Anspruch – vorbehältlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich besteht (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI).”
Bei orthopädischem Schuhwerk ist die Erstattung auf eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung beschränkt; durch eine andersartige Ausführung verursachte Mehrkosten sind vom Versicherten zu tragen.
“4 des Anhangs zur HVI regelt die Kategorie Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen und führt folgende Hilfsmittel auf: 4.01: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziff. 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02: Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.03: Orthopädische Spezialschuhe; 4.04: Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen; 4.05*: Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Die in diesen Ziffern statuierte Hilfsmittelversorgung unterliegt stets den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; siehe BGE 122 V 212 E. 2c; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 21. Februar 2003, I 84/02, E. 2.2). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2011, 8C_34/2011, E. 3.2). 3.2 Gemäss Ziff. 4.01 Anhang zur HVI besteht ein Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten nur, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziff. 4.02 - 4.04 HVI Anhang nicht möglich ist. Der orthopädische Massschuh ist ein orthopädisches Hilfsmittel zur Rehabilitation und Versorgung bei pathologischem Zustand. Nach Ziff. 4.01 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2019; S. 24 f.) wird der Schuh über einen individuell für den Patienten angefertigten Leisten hergestellt. Alle erforderlichen schuh- und orthopädietechnischen Konstruktionselemente werden im Schuh eingearbeitet. Der orthopädische Serienschuh dagegen ist ein Halbfabrikat. In indizierten Fällen ist er geeignet, die kostspieligere Anfertigung orthopädischer Massschuhe zu umgehen. Orthopädische Serienschuhe müssen geeignet sein, von der Norm abweichende und pathologische Fussformen zu versorgen und speziell umschriebene Anforderungen erfüllen zu können.”
Für die im Anhang mit (*) gekennzeichneten Hilfsmittel ist nach Art. 2 Abs. 2 HVI nachzuweisen, dass sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für Schulung, Ausbildung oder für die funktionelle Angewöhnung (insbesondere im Sinne einer erwerblichen Eingliederungswirksamkeit) notwendig sind; fehlt dieser Bezug, besteht kein Anspruch.
“aufgeführt sind. Eine Vergütung erfolgt danach jedoch nur, wenn die Brille eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellt und sie da in der Hilfsmittelliste mit (*) bezeichnet für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI). Wie zuvor bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 IVG aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen. Darüber hinaus benötigt sie die Brille nicht zu den in Art. 2 Abs. 2 HVI angeführten Zwecken.”
“2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der Liste, die vom Bundesrat aufzustellen ist, ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die in Art. 21 IVG vorgesehen sind. Nach Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 besteht im Rahmen der Liste, die im Anhang aufgeführt ist, Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und auf invaliditätsbedingte Anpassungen (Abs. 3). Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung per 1. Januar 2019). 3.2 Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art.”
Die Anspruchsberechtigung richtet sich danach, ob sich das beantragte Hilfsmittel einer im Anhang zur HVI konkret aufgeführten Kategorie zuordnen lässt; lässt sich keine Zuordnung vornehmen, kann ein Kostenanspruch nicht aus der Zielsetzung des Gesetzes abgeleitet werden.
“Juni 2009, 8C_315/2008, E. 2.5.2 mit Verweis auf BGE 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang zur HVI aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009, E. 5 und vom 11. März 2008, 8C_127/2007, E. 2.2; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1). 3.1 Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für den Sitzhöhenlift lässt sich der Rz. 13.01* des Anhangs zur HVI („Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen“) zuordnen.”
In der Praxis wird die Lieferung von Hilfsmitteln nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur vorgenommen, wenn dadurch die Arbeits- bzw. die Tätigkeit im Aufgabenbereich «beachtlich» gesteigert werden kann. Das KHMI (Rz. 1021) nennt hierfür als Orientierungswert bei der Haushaltsabklärung in der Regel eine Steigerung von rund 10 %. Die Rechtsprechung verlangt für die Hilfsmittelberechtigung eine entsprechende Eingliederungswirksamkeit (bei erwerblicher Eingliederung ebenfalls eine deutliche Steigerung, konkretisiert mit rund 10 % in den entschiedenen Fällen).
“Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1). 3.1 Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für den Sitzhöhenlift lässt sich der Rz. 13.01* des Anhangs zur HVI („Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen“) zuordnen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) werden einer versicherten Person gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI mit (*) bezeichnete Hilfsmittel abgegeben, wenn sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sind. Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 IVV). Für im Haushalt tätige Personen können folgende Teilbereiche bzw. Tätigkeiten berücksichtigt werden: Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche- und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen, Garten- und Umgebungspflege sowie die Haustierhaltung (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3609]). Gemäss Rz. 1021 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit dadurch beachtlich gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss Haushaltsabklärung).”
“3 mit Hinweisen) Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG) hervor. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde resultiert sie nicht aus einer bestimmten Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 2 HVI oder aus einer Auslegung dieser Norm. Aufgrund dessen zielt der Einwand ins Leere, es sei im Sinne einer besseren Erkenntnis der ratio legis davon zu abstrahieren, ob versicherte Personen "einer Erwerbstätigkeit oder dem Aufgabenbereich nachgehen oder nicht". In Bezug auf die erwerbliche Eingliederungswirksamkeit war die IV-Stelle in der Verfügung vom 24. Oktober 2019 zum Schluss gelangt, ein elektrischer Türöffner bei der Haupteingangstür würde die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich nicht überwiegend wahrscheinlich um 10 % erhöhen. In Ermangelung einer Anfechtung dieses Schlusses im kantonalen Verfahren (vgl. E. 5.2 hievor) stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, es sei weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. dazu E. 4 hievor) erfüllt seien. Auch vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihre Arbeitsfähigkeit könne im Aufgabenbereich durch den automatischen Haustüröffner um mindestens 10 % gesteigert werden. Ihre diesbezüglichen Einwände beschränken sich auf den Hinweis, sie sei auf den automatischen Türöffner für das Öffnen der Tür bei der Rückkehr von Einkäufen sowie für das Erreichen des Briefkastens angewiesen. Dies reicht indessen nicht aus, um die vorinstanzlichen Feststellungen zur erwerblichen Eingliederungswirksamkeit als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.”
Gemäss Ziff. 10 des HVI‑Anhangs besteht ein Anspruch auf Motorfahrzeuge/Invalidenfahrzeuge für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitswegs auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Die Versorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit) sowie den Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 HVI.
“1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln. 2.2 Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Dieses hat gestützt auf die Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI muss ein im Anhang der Liste mit (*) bezeichnetes Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sein. Im Weiteren unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilungen] vom 3. Dezember 2003, I 827/02, E. 4.1 mit Hinweis). 2.3 Gemäss Ziff. 10 des Anhangs der HVI besteht der Anspruch auf Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge als Hilfsmittel für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Laut Ziff. 10.04* beträgt der jährliche Amortisationsbeitrag für Automobile Fr.”
Anspruch besteht nur auf eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung des Hilfsmittels. Die versicherte Person hat Anspruch auf die dem Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht auf die nach den Umständen bestmöglichen Vorkehren; zudem muss der voraussichtliche Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen.
“01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. 3.2. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). 3.3. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.”
“Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Sodann muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 und E. 7.3.2 S. 198).”
“Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
“Januar 1961 (in der ab 2019 anwendbaren Fassung) die ihm durch Art. 14 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3 Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
Dem EDI kommt bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die in der anhangsweise geführten Liste und deren Kennzeichnungen bestimmen damit massgeblich den Umfang des Anspruchs; das Departement ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person zur Eingliederung bedarf, in die Liste aufzunehmen.
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat entschieden, dass die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnisse an das Eidg. Departement des Innern zulässig ist. Ferner hat es festgestellt, dass dem Bundesrat bzw. dem Departement bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht. Das Departement ist insbesondere nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person zur Eingliederung bedarf, in die Liste aufzunehmen (BGE 124 V 7 E.”
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) an das EDI übertragen, welches die HVI samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im HVI-Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).”
Die HVI nennt als vergütungsfähige Hilfsmittel unter anderem Rollstühle (Ziff. 9) sowie invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung (Ziff. 14.04) und Treppensteighilfen/Rampen (Ziff. 14.05). Die Verordnung regelt zudem Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Immobilien.
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat, worin auch die Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Immobilien geregelt wird (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVV). Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). Mögliche zu vergütende Hilfsmittel sind Rollstühle (Ziff. 9 HVI) und im Rahmen von Hilfsmitteln für die Selbstsorge bestimmte invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung (Ziff. 14.04) und Treppensteighilfen und Rampen (Ziff. 14.05).”
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat, worin auch die Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Immobilien geregelt wird (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVV). Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). Mögliche zu vergütende Hilfsmittel sind Rollstühle (Ziff. 9 HVI) und im Rahmen von Hilfsmitteln für die Selbstsorge bestimmte invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung (Ziff. 14.04) und Treppensteighilfen und Rampen (Ziff. 14.05).”
Die Notwendigkeit und Eingliederungswirkung eines Hilfsmittels ist anhand der konkreten Lebenssituation der versicherten Person zu beurteilen. Anspruch besteht nur, wenn das Hilfsmittel geeignet ist, in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines anerkannten Eingliederungsziels beizutragen.
“Juni 2009, 8C_315/2008, E. 2.5.2 mit Verweis auf BGE 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang zur HVI aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009, E. 5 und vom 11. März 2008, 8C_127/2007, E. 2.2; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1). 3.1 Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für den Sitzhöhenlift lässt sich der Rz. 13.01* des Anhangs zur HVI („Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen“) zuordnen.”
“Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
“Januar 1961 (in der ab 2019 anwendbaren Fassung) die ihm durch Art. 14 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3 Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
Für Anhangskategorien wie Schuhwerk wird nur die einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung vergütet. Die Leistungserbringung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit).
“4 des Anhangs zur HVI regelt die Kategorie Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen und führt folgende Hilfsmittel auf: 4.01: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziff. 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02: Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.03: Orthopädische Spezialschuhe; 4.04: Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen; 4.05*: Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Die in diesen Ziffern statuierte Hilfsmittelversorgung unterliegt stets den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; siehe BGE 122 V 212 E. 2c; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 21. Februar 2003, I 84/02, E. 2.2). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2011, 8C_34/2011, E. 3.2).”
“November 1976 mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung eine Erwerbsfähigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1). 3.1 Ziff. 4 des Anhangs zur HVI regelt die Kategorie Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen und führt folgende Hilfsmittel auf: 4.01: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziff. 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02: Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.”
Die vom Verordnungsgeber getroffene Listung stellt eine Auswahl dar; der Bundesrat hat in Kauf genommen, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Eingliederungsbedürfnisse gedeckt werden.
“Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziffer”
Bei der Anspruchsprüfung ist zu prüfen, ob der zu erwartende Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Verhältnismässigkeit). Die IV hat die Eingliederung nur insoweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall erforderlich und gleichzeitig genügend ist; anspruchsbegründend sind demnach angemessene, notwendige Massnahmen, nicht die jeweils bestmöglichen Vorkehren.
“Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und leidglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1).”
“Dazu gehört auch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll. 3.2. 3.2.1. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). 3.2.2. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.”
“Januar 1961 (in der ab 2019 anwendbaren Fassung) die ihm durch Art. 14 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3 Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
Für die im Anhang mit (*) gekennzeichneten Hilfsmittel besteht Anspruch nur, soweit sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, für Schulung, Ausbildung, funktionelle Angewöhnung oder für die im Anhang ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.
“1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Absatz 2 der Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI; Stand 1. Januar 2023]). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4).”
“Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 3.2.2. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. 3.2.3. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). 3.2.4. Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der massgebenden Fassung ["Stand 1. Januar 2023"]). 3.3. 3.3.1. Die vorliegend fragliche Zusatzfunktion (Sitzhöhenlift) ist gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ziff. 13.01* des Anhanges zur HVI ("invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen") zu subsumieren (vgl.”
“Art. 2 der Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), der in Verbindung mit Art. 14 IVV (SR 831.201) anwendbar ist, konkretisiert Art. 21 IVG u.a. wie folgt: Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 HVI). Die Liste der Hilfsmittel im Anhang HVI nennt unter Ziff.”
Moderne, teurere Prothesen können unter bestimmten Voraussetzungen als «einfach und zweckmässig» i.S.v. Art. 2 Abs. 4 HVI gelten. Entscheidend ist, dass der voraussichtliche Erfolg des gewählten Modells in einem vernünftigen Verhältnis zu den Mehrkosten steht; das entspricht dem Verhältnismässigkeits- bzw. dem Einfachheitsprinzip. Als Beispiele hat die Rechtsprechung die Abgabe mikrochipgesteuerter Knieprothesen (C‑Leg, Genium) als verhältnismässig beurteilt.
“Welches Mass an Eingliederungswirksamkeit ein Hilfsmittel aufweisen muss, ist eine Frage der sachlichen Angemessenheit. Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das in Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI verankerte Erfordernis der einfachen und zweckmässigen Ausführung bringt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zum Ausdruck. Der Grundsatz der Einfachheit – mit diesem ist insbesondere die finanzielle Angemessenheit gemeint, während der Grundsatz der Zweckmässigkeit seinerseits insbesondere mit dem Erfordernis, dass das Hilfsmittel dazu bestimmt und geeignet ist, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen, in Verbindung gebracht wird – kann solange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gewählten Modells in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht (BGE 132 V 215 E. 4.3.3). So hat das Bundesgericht zum Beispiel die Abgabe von modernen Beinprothesen mit mikrochipgesteuerten Kniegelenken des Typs C-Leg mit einem Preis von ca. Fr. 40'000.-- als verhältnismässig beurteilt (BGE 141 V 30 E. 3.3) und auch bei einem Kniegelenk des Typs Genium mit Kosten von ca.”
Die im HVI‑Anhang aufgeführten Hilfsmittelkategorien sind insoweit abschliessend. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang genannten Kategorien zuordnen, begründet dies keinen unmittelbaren Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung. Innerhalb der einzelnen Kategorien ist jedoch zu prüfen, ob die Aufzählung der konkreten Hilfsmittel abschliessend oder exemplifikatorisch ist.
“Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das EDI übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw.”
“1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).”
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) an das EDI übertragen, welches die HVI samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im HVI-Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).”
Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen können auch im Rahmen der sozialrehabilitativen Zwecke (Fortbewegung, Herstellung des Kontakts mit der Umwelt, Selbstsorge) einen Anspruch nach Art. 2 Abs. 1 HVI begründen. Jeder Neuantrag ist von der neutralen Fachstelle zu prüfen; das KHMI sieht zudem weitergehende Prüfungen bei höheren Abänderungskosten vor.
“des Anhangs zur HVI invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen vor. Die vorerwähnte, den Eingliederungszweck betreffende Einschränkung im Ingress der Ziff. 10 des Anhangs zur HVI („für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind“) bezieht sich nicht auf die – nicht mit einem Stern (*) versehene – Ziff. 10.05, welche die invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen auch für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI vorsieht. Ein Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen kann somit nicht mit der Begründung verneint werden, die betroffene Person verwende das Auto nicht zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit (bzw. für eine mit einer solchen vergleichbare Tätigkeit im Aufgabenbereich) oder für ein anderes erwerblich orientiertes Eingliederungsziel nach Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 247 Rz. 448 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss Rz. 2095 des ab 1. Januar 2013 gültigen Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2020) hat eine versicherte Person Anspruch auf die Vergütung der Kosten, welche infolge des Gebrechens durch invaliditätsbedingte Abänderungen entstehen. Jeder Neuantrag muss von der neutralen Fachstelle (Abklärungsstelle F.________) geprüft werden. Bei Abänderungskosten von mehr als Fr.”
“HVI-Anhang keinen Stern (*) enthält, ist eine erwerbliche Ausrichtung für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge (sog. Sozialrehabilitation) notwendig ist (Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. E. 2.1 hiervor). Für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen an Motorfahrzeugen ist entscheidend, ob die behinderungsbedingt notwendige Anpassung im Vordergrund steht, ob die Vorkehr zur Erreichung eines in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG umschriebenen Zwecks während längerer Zeit notwendig ist und ob die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels gegeben sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2019, 9C_220/2018, E. 2.2)”
Die IV leistet nur für Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Die versicherte Person hat allfällige Mehrkosten einer abweichenden (besseren) Ausführung selbst zu tragen; Anspruch besteht nicht auf die nach den Umständen bestmögliche, sondern nur auf die dem Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen in einem vernünftigen Kostenverhältnis.
“Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen (resp. besseren) Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 143 V 190 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_758/2021 vom 8. November 2022 E. 4.1; vgl. auch Urteil 8C_542/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2 betreffend die Unfallversicherung).”
“Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, sozialen Kontaktaufnahme und Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Die durch eine andere Ausführung bedingten zusätzlichen Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Es kommen auf Kosten der IV-Stelle also lediglich Hilfsmittel mit optimalem Preis-/Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall optimale Versorgung, sondern lediglich auf eine Grundversorgung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.3). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und für invaliditätsbedingte Anpassungen. Das EDI hält sodann in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff. 9.01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.”
“01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. 3.2. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). 3.3. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.”
“Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 S. 192). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Sodann muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 und E. 7.3.2 S. 198).”
“Januar 1961 (in der ab 2019 anwendbaren Fassung) die ihm durch Art. 14 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3 Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
Gemäss Anhang zu Art. 2 HVI besteht für schwer körperbehinderte erwachsene Personen Anspruch auf einen Mobilitäts-/Assistenzhund in Form eines Pauschalbetrags von Fr. 15'500.– (davon Fr. 12'500.– für die Anschaffung und Fr. 3'000.– für Futter/Tierarzt). Voraussetzung ist, dass die versicherte Person sich als Assistenzhundehalterin eignet, dank der Hilfe des Hundes zu Hause eigenständiger leben kann und eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades mit ausgewiesener Hilflosigkeit in mindestens zwei der in der Quelle genannten Bereiche bezieht (Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Ankleiden/Auskleiden).
“21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen dieser Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). 3.3.2. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3). 3.3.3. Gemäss Ziff. 14.06 des Anhangs zur HVI (in der ab dem 1. Juli 2020 gültig gewesenen Fassung) haben schwer körperbehinderte Erwachsene Anspruch auf einen Pauschalbetrag von Fr. 15'500.-- an einen Mobilitätsassistenzhund, wobei Fr. 12'500.-- für die Anschaffung des Tieres und Fr. 3'000.-- für Futter und Tierarztkosten vorgesehen sind. Vorausgesetzt ist, dass die versicherte Person sich als Assistenzhundehalterin eignet, dass sie dank der Hilfe des Hundes eigenständiger zu Hause leben kann und dass sie eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades mit ausgewiesener Hilflosigkeit in mindestens zwei der folgenden Bereiche: Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/ Abliegen; Ankleiden/Auskleiden bezieht.”
Ergänzend gilt (gemäss Abs. 4): Anspruch besteht nur auf eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung; allfällige Mehrkosten für eine andere Ausführung hat die versicherte Person zu tragen. Fehlt in der Liste eine Angabe zur Preisfestsetzung, werden die effektiven Kosten vergütet.
“Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung und die versicherte Person hat die durch eine andere Ausführung bedingte zusätzlichen Kosten selbst zu tragen (Satz 1). Wenn in der Liste in HVI-Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente der Preisfestsetzung, welche gemäss Art. 21quater IVG vorgesehen sind, genannt werden, so werden die effektiven Kosten des Hilfsmittels vergütet (Satz 2).”
Gemäss Rechtsprechung ist ein invaliditätsbedingter Sitzhöhenlift unter Ziff. 13.01* des Anhangs zu subsumieren. Zudem ist aus der Praxis ersichtlich, dass mit (*) gekennzeichnete Hilfsmittel nur vergütet werden, wenn sie für die in Art. 2 Abs. 2 HVI genannten Zwecke notwendig sind.
“Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 3.2.2. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. 3.2.3. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). 3.2.4. Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der massgebenden Fassung ["Stand 1. Januar 2023"]). 3.3. 3.3.1. Die vorliegend fragliche Zusatzfunktion (Sitzhöhenlift) ist gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ziff. 13.01* des Anhanges zur HVI ("invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen") zu subsumieren (vgl.”
“aufgeführt sind. Eine Vergütung erfolgt danach jedoch nur, wenn die Brille eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellt und sie da in der Hilfsmittelliste mit (*) bezeichnet für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI). Wie zuvor bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 IVG aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen. Darüber hinaus benötigt sie die Brille nicht zu den in Art. 2 Abs. 2 HVI angeführten Zwecken.”
Kosten für Assistenzhunde sind im Rahmen der in der HVI‑Hilfsmittelliste aufgeführten Hilfsmittel nach Art. 2 Abs. 1 HVI zu prüfen und können vergütet werden. Soweit die Listenbedingungen erfüllt sind, können dabei auch Anschaffungs‑ und Haltungskosten in Betracht kommen.
“Ebenfalls unter dem Anspruch auf Hilfsmittel ist zu prüfen, ob die IV-Stelle die Kosten für die Anschaffung und Haltung eines Hundes zu vergüten hat. Die Kosten für Hunde sind im Rahmen der Hilfsmittelliste der HVI im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI und 21 Abs. 1 IVG zu vergüten, sofern es sich dabei gemäss Ziffer”
Der Bundesrat ist nicht verpflichtet, sämtliche zweckmässigen Hilfsmittel in die HVI-Liste aufzunehmen; die vom Gesetzgeber übertragene Auswahl kann daher nicht alle Bedürfnisse abdecken.
“1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit hat die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG zudem Anspruch auf Hilfsmittel, wenn sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf. 2.2 In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat der Bundesrat die ihm in Art. 21 IVG übertragene Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an das Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) delegiert. Dieses hat gestützt auf diese Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit der im Anhang aufgeführten Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Art. 2 Abs. 2 HVI hält sodann fest, dass Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur bestehe, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind. 2.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen.”
Die finanzielle bzw. wirtschaftliche Angemessenheit ist als Teil der Anspruchsvoraussetzungen für Hilfsmittel zu verstehen und findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 21 Abs. 3 IVG. Sie ist als dritter Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu würdigen. Die Berücksichtigung finanzieller Gesichtspunkte bei der Abgabe von Hilfsmitteln ist zulässig; sie stellt nach Ansicht der Rechtsprechung weder eine diskriminierende Praxis noch eine unzulässige neue einschränkende Kategorie auf Verordnungsstufe dar.
“Soweit in der Beschwerde vorab (implizit) geltend gemacht wird, das kantonale Gericht habe Recht verletzt, indem es den Zweck des Einlegerahmens aus wirtschaftlichen Gründen nur auf die Lebensverrichtung "Aufstehen/Abliegen" beschränkte, kann ohne Weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach jede Hilfsmittelversorgung als Eingliederungsmassnahme den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG unterliegt. Sie muss somit neben den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes genügen. Die Voraussetzung der finanziellen Angemessenheit im Hilfsmittelrecht, wie sie in Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gelangt, findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 21 Abs. 3 IVG. Anspruch auf Hilfsmittel besteht daher nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung, während die versicherte Person durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten selber zu tragen hat (BGE 143 V 190 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2021 IV Nr. 50 S. 163, 8C_479/2020 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 21-21 quater IVG). Demzufolge fehlt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die im angefochtenen Entscheid vertretene Sichtweise, noch ist zu erkennen, inwieweit die Heranziehung auch finanzieller Gesichtspunkte bei der Abgabe von Hilfsmitteln diskriminierend (Art. 8 BV) sein oder gegen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109) verstossen soll. Dass es sich bei der wirtschaftlichen Angemessenheit, wie der Beschwerdeführer meint, um eine in diesem Sinne unzulässige "neue, einschränkende Kategorie auf Verordnungsebene" handelt, trifft nicht zu.”
Hörhilfen, einschliesslich Cochlea‑Implantaten, können nach Art. 2 HVI anspruchsbegründend sein, wenn sie für die soziale Interaktion sowie für die neurologische bzw. kognitive Entwicklung von Nutzen sind und die behandelnden Ärzte die Akzeptanz und Nutzbarkeit bestätigen.
“01 des Anhangs zur HVI nicht mit einem (*) versehen ist und daher kein Konnex zur beruflichen Tätigkeit erforderlich ist (vgl. E. 3.2 und 4.1 hiervor). Auch der Einwand, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer sich je selbstständig ohne Begleitung im Verkehrsalltag bewegen werde, so dass Sicherheitsüberlegungen irrelevant seien, vermag nicht zu überzeugen. Bei einem neunjährigen Jungen, obschon eingeschränkt durch die Trisomie 21, kann im aktuellen Zeitpunkt sicherlich nicht schon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er sich je alleine im öffentlichen Raum bewegen werde. Ebenfalls nicht zu hören ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe rechtsseitig ein intaktes Gehör, was für eine genügende auditive Wahrnehmung in ruhiger Umgebung ausreiche. Damit wird dem Versicherten im Ergebnis das Recht abgesprochen, in einer geräuschvollen Umgebung Kontakt zur Umwelt aufnehmen zu können, obwohl gerade dieser Kontakt das Eingliederungsziel einer Hörgeräteversorgung ist (vgl. Art. 2 HVI). Ausserdem würde der Beschwerdeführer gemäss den überzeugenden Ausführungen Prof. B.____ sowie des Neuropädiaters PD Dr. E.____ sowohl bei der sozialen Interaktion, der Zufriedenheit im Alltag als auch in Bezug auf die neurologische Entwicklung von einem intakten Hören profitieren. So sei davon auszugehen, dass die gesamte kognitive Leistung und nicht bloss das Sprachverstehen durch den Ausgleich des sensomotorischen Defizites verbessert werden. Die Einschätzung der RAD-Ärzte und Ärztinnen, wonach keine erfolgsversprechenden Aussichten für eine Akzeptanz und Anwendbarkeit des CI durch A.____ bestünden, basieren im Wesentlichen auf allgemeinen und theoretischen Überlegungen in Bezug auf kognitiv nicht eingeschränkte Personen. Die behandelnden Ärzte, namentlich Prof. B.____, der den Versicherten und seine Eltern seit Jahren betreut, sehen betreffend Akzeptanz und Adaptionsfähigkeit keine Probleme voraus. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Einschränkungen des Beschwerdeführers und die konkreten Umstände in hohem Mass einzigartig sind, muss den Einsichten der behandelnden Ärzte grössere Bedeutung zugemessen werden, da sie aufgrund ihres persönlichen, langjährigen Kontakts mit dem Patienten wichtige Aspekte benennen können, die bei einem Aktengutachten oder auch bei einer einmaligen Begutachtung des Versicherten unerkannt oder ungewürdigt bleiben würden (vgl.”
Nur ein grobes bzw. offensichtliches Missverhältnis zwischen den Kosten der Hilfsmittelversorgung und dem damit verfolgten Eingliederungszweck begründet Unverhältnismässigkeit. Fehlt ein solches Missverhältnis, hat die IV die Kosten zu tragen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Hilfsmittelversorgung erfüllt sind.
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 25. September 2023 (720 23 26 / 215) Invalidenversicherung Adaptiv-Rollstuhl als Zweitversorgung: Das in Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI verankerte Erfordernis der einfachen und zweckmässigen Ausführung bringt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zum Ausdruck. Nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Hilfsmittelversorgung einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits vermag Unverhältnismässigkeit zu begründen. Wenn zwischen Kosten und Nutzen des Hilfsmittels kein offensichtliches Missverhältnis besteht, hat die Invalidenversicherung dafür aufzukommen, sofern die anderen Voraussetzungen für die Hilfsmittelversorgung erfüllt sind. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Boltshauser, Rechtsanwalt, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel A. Die 2005 geborene A. leidet infolge einer kongenitalen CMV-Infektion unter diversen, schweren körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen und kann sich nur im Rollstuhl fortbewegen.”
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 25. September 2023 (720 23 26 / 215) Invalidenversicherung Adaptiv-Rollstuhl als Zweitversorgung: Das in Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI verankerte Erfordernis der einfachen und zweckmässigen Ausführung bringt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zum Ausdruck. Nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Hilfsmittelversorgung einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits vermag Unverhältnismässigkeit zu begründen. Wenn zwischen Kosten und Nutzen des Hilfsmittels kein offensichtliches Missverhältnis besteht, hat die Invalidenversicherung dafür aufzukommen, sofern die anderen Voraussetzungen für die Hilfsmittelversorgung erfüllt sind. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Boltshauser, Rechtsanwalt, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel A. Die 2005 geborene A. leidet infolge einer kongenitalen CMV-Infektion unter diversen, schweren körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen und kann sich nur im Rollstuhl fortbewegen.”
Kommt ein vom Versicherten selbst beschafftes Hilfsmittel funktional der ihm eigentlich zustehenden Leistung gleich, kann die Austauschbefugnis nach Art. 2 Abs. 5 HVI zur Anwendung gelangen. In diesem Fall stehen Amortisations- und Kostenbeiträge einer Vergütung nicht entgegen; sie sind auf der Grundlage der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte Anspruch hätte. Voraussetzung ist, dass ein substitutionsfähiger, aktueller Leistungsanspruch besteht und die Anwendung der Austauschbefugnis nicht dazu führt, Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen zu ersetzen.
“Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähigkeit erhält oder wiederherstellt. Wirtschaftlich ist eine Behandlung mit günstiger Langzeitprognose und tiefen Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie geringem Risiko für Komplikationen. Zweckmässigkeit ist gegeben, wenn die Behandlung den Bedarf der Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt (Koch Uwe, Nicht gedeckte Zahnarztkosten wer bezahlt? Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen, in: Der Zahnarztpatient sozial-versicherungsrechtliche und sozialhilferechtliche Fragen, Hrsg: Riemer-Kafka Gabriela, Zürich 2008, S. 131). 4. 4.1. Macht eine Person aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch und wählt stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles, können dessen Kosten unter Umständen über die Rechtsfigur der Austauschbefugnis vergütet werden. Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung, wo die Austauschbefugnis in Art. 2 Abs. 5 HVI normiert ist, hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: «Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen: Diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat.» Carigiet Erwin/Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 295 Rz 761 mit Hinweis auf BGE 120 V 292). Die Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen infrage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen, aktuellen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Die Austauschbefugnis darf aber gemäss ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, dass Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ersetzt werden (Carigiet/Koch, a.”
“Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähigkeit erhält oder wiederherstellt. Wirtschaftlich ist eine Behandlung mit günstiger Langzeitprognose und tiefen Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie geringem Risiko für Komplikationen. Zweckmässigkeit ist gegeben, wenn die Behandlung den Bedarf der Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt (Koch Uwe, Nicht gedeckte Zahnarztkosten wer bezahlt? Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen, in: Der Zahnarztpatient sozial-versicherungsrechtliche und sozialhilferechtliche Fragen, Hrsg: Riemer-Kafka Gabriela, Zürich 2008, S. 131). 4. 4.1. Macht eine Person aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch und wählt stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles, können dessen Kosten unter Umständen über die Rechtsfigur der Austauschbefugnis vergütet werden. Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung, wo die Austauschbefugnis in Art. 2 Abs. 5 HVI normiert ist, hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: «Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen: Diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat.» Carigiet Erwin/Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 295 Rz 761 mit Hinweis auf BGE 120 V 292). Die Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen infrage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen, aktuellen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Die Austauschbefugnis darf aber gemäss ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, dass Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ersetzt werden (Carigiet/Koch, a.”
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