2. Die jährliche Vergütung darf weder den Betrag des jährlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen jährlichen Mindestbetrag der Vollrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) übersteigen.3
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Art. 9 Abs. 2 HVI enthält keine Lücke für selbstständig erwerbende Versicherte. Die auf Monatsbasis bemessene Vergütung für von Dritten erbrachte Dienstleistungen gewährleistet einen engen Zusammenhang zwischen der gewährten Leistung und dem unmittelbar daraus erzielten Einkommen; sie darf den Betrag des monatlichen Bruttoeinkommens nicht übersteigen.
“Regeste Art. 21ter Abs. 4 IVG und Art. 9 Abs. 2 HVI; monatliche Vergütung für von Dritten erbrachte Dienstleistungen. Soweit Art. 9 Abs. 2 HVI vorsieht, dass die monatliche Vergütung für von Dritten erbrachte Dienstleistungen den Betrag des monatlichen Bruttoeinkommens nicht übersteigen darf, enthält dieser keine Lücke für selbstständig erwerbende Versicherte, die das Bundesgericht zu füllen hätte. Die Vergütung auf Monatsbasis gewährleistet einen engen Zusammenhang zwischen der Leistung, die dem Versicherten für die Ausübung seiner unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gewährt wird, und dem unmittelbar daraus erzielten Einkommen (E. 8.2).”
Dienstleistungen Dritter müssen ihrem Wesen nach den blossen Hilfscharakter des an deren Stelle stehenden Hilfsmittels nicht überschreiten. Arbeitsleistungen Dritter, die in Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstelle der versicherten Person erbracht werden, werden nicht vergütet.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 3 IVG). Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren (Art. 21ter Abs. 2 IVG). Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. c IVV) hat der Versicherte Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, namentlich um den Beruf auszuüben. Solche Dienstleistungen Dritter dürfen ihrem Wesen nach nicht über den blossen Hilfscharakter des Gegenstandes hinausgehen, an dessen Stelle sie zugesprochen werden (BGE 112 V 11 E. 1b). Nicht vergütet werden daher Arbeitsleistungen, die Dritte in Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstelle des oder der Behinderten erbringen (Rz. 1035 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung; SVR 2010 IV Nr. 21 S. 63, 9C_493/2009 E. 2.3).”
Dienstleistungen Dritter nach Art. 9 Abs. 1 HVI sind vergütungsfähig, wenn sie anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, namentlich zur Ermöglichung der Berufsausübung (z. B. Vorlesen beruflich notwendiger Texte durch eine Assistenzperson oder mittels elektronischer Geräte).
“In rechtlicher Hinsicht gilt es sodann an frühere Urteile zu erinnern, in denen das Bundesgericht unter anderem festgestellt hat, eine blinde oder hochgradig sehschwache Person könne unter dem Titel Dienstleistung Dritter im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI Anspruch darauf erheben, dass ihr zur Ermöglichung der Berufsausübung die berufsnotwendigen Texte mit Hilfe von elektronischen Geräten oder durch Personen vorgelesen werden (SVR 2010 IV Nr. 21 S. 63, 9C_493/2009 E. 5.2.2.3; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 55 zu Art. 21-21 quater IVG; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 222 Rz. 393). Ähnlich wie dort wird dem Beschwerdeführer der Inhalt von Dokumenten zugänglich gemacht, indem sie von seiner Assistentin (unter anderem) eingescannt werden, damit er sich diese vom Computer vorlesen lassen kann. Diese Hilfestellung kann nicht von vornherein als - im Rahmen der Führungsposition des Beschwerdeführers übliche - Delegation von Arbeit an die Assistentin qualifiziert werden. Vielmehr bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Leistungsfähigkeit in seinem Beruf nur mit diversen aufgrund der Sehbehinderung notwendigen gezielten Hilfestellungen der Sekretärin aufrechterhalten und allenfalls wieder steigern kann (vgl.”
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