832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Folgende Anlagen gelten nicht als riskant:
Anlagen nach Artikel 19;
Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen.
Die übrigen Anlagen und die Vergabe von Hypothekarkrediten gelten als riskant.
Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b, die mehr als zwei Prozent des Vermögens ausmachen, gelten als riskant und sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Das EDI kann festlegen, welche Anlagen als Anlagen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten.
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