832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der Versicherer beachtet beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f deren Handelbarkeit und die Bonität der Gegenpartei.
Er stellt der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten zu.
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