(Art. 13 Abs. 2bis FamZG)
- Der Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, und endet am letzten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
- Für den Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende bei Unterbrüchen der Erwerbstätigkeit und beim Tod der selbstständigerwerbenden Person gilt Artikel 10 sinngemäss.