(Art. 13 Abs. 4 Bst. b FamZG)
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4951). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2779). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4951). ↩
3 commentaries
Bei gleichzeitig selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit geht die Zuständigkeit vorrangig an die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers, sofern das unselbständige Arbeitsverhältnis entweder unbefristet ist oder für mehr als sechs Monate eingegangen wurde und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erreicht wird.
“Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbend, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Mit dieser Regelung wird die Priorität dem Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegeben (vgl. zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erläuterungen des EDI vom 26. Oktober 2011 zur Änderung vom 26. November 2011, S. 5, Art. 11 Abs. 1bis FamZV).”
“Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___, D.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1). Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art. 11 Abs. 1bis FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern - erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit demjenigen für Selbständigerwerbende vor (zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3). Die Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende stand somit aber nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erreichte oder nicht.”
“Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbend, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Mit dieser Regelung wird die Priorität dem Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegeben (vgl. zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erläuterungen des EDI vom 26. Oktober 2011 zur Änderung vom 26. November 2011, S. 5, Art. 11 Abs. 1bis FamZV).”
Bei Mehrfachbeschäftigung ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn auszahlt (Art. 11 Abs. 1 FamZV).
“Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet (Art. 11 Abs. 1 FamZV).”
Bei gleichzeitig vorliegender selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit geht die Zuständigkeit vorrangig an die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers, sofern das Arbeitsverhältnis entweder für mehr als sechs Monate eingegangen oder unbefristet ist und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses das Mindesteinkommen gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG erreicht wird.
“Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___, D.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1). Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art. 11 Abs. 1bis FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern - erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit demjenigen für Selbständigerwerbende vor (zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3). Die Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende stand somit aber nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art.”
“Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___, D.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1). Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art. 11 Abs. 1bis FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern - erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit demjenigen für Selbständigerwerbende vor (zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3). Die Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende stand somit aber nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erreichte oder nicht.”
“Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbend, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Mit dieser Regelung wird die Priorität dem Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegeben (vgl. zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erläuterungen des EDI vom 26. Oktober 2011 zur Änderung vom 26. November 2011, S. 5, Art. 11 Abs. 1bis FamZV).”
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