(Art. 4 Abs. 3 FamZG)
20 commentaries
Zur Bestimmung, ob ein Kind «im Ausland wohnhaft» bzw. «mit Wohnsitz im Ausland» ist, ist – soweit Art. 7 Abs. 1 FamZV und die Delegation in Art. 4 Abs. 3 FamZG betroffen sind – grundsätzlich auf das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) abzustellen. Diese Auslegung wird in den zitierten Quellen für Fälle mit internationalem Bezug im Sozialversicherungsrecht vertreten.
“1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a), Stiefkinder (lit. b), Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). 3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18.”
Nach Art. 7 Abs. 1 FamZV hat der Bundesrat, gestützt auf Art. 4 Abs. 3 FamZG, vorgesehen, dass Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält diese Regelung für mit dem Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot sowie mit Bestimmungen der Kinderrechtskonvention vereinbar. Die Bundesratskompetenz umfasst dabei auch Regelungen zu Anspruchsvoraussetzungen und zur Höhe der Zulagen; die Höhe kann sich nach der Kaufkraft des Wohnsitzstaates richten.
“Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (a.a.O., Rz. 3359). Der Begriff der Ausbildung ist jeweils weit auszulegen, denn das Ziel der Ausbildungszulagen ist es, die berufliche Ausbildung der Jugend zu fördern und gleichzeitig die daraus resultierende finanzielle Belastung für die Familie zu mildern (Kieser/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 2 FamZG Rz. 1 ff., Art. 3 FamZG Rz. 38 ff.). 3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a), Stiefkinder (lit. b), Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). 3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl.”
“Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG). Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft richtet sich nach Art. 4 Abs. 3 FamZG (vgl. Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 2). Im erwähnten Artikel des Familienzulagengesetzes wird festgehalten, dass der Bundesrat für im Ausland wohnhafte Kinder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen regelt und sich die Höhe der Familienzulagen nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat richte. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 7 Abs. 1 FamZV vorgesehen, dass Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder das Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) verletzt (BGE 141 V 521 E. 4.1; 136 I 297; vgl. auch BGE 138 V 392). Hat eine Person Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat, so hat sie gemäss Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich denselben Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten (vgl. BGE 144 V 35 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 521 E. 4.3.1 f. [zum anwendbaren Recht]).”
Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist zwischen einem bloss vorübergehenden Aufenthalt (z. B. Sprachaufenthalt oder Studienjahr) und einem mehrjährigen Studium zu unterscheiden.
“Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
Art. 7 Abs. 1bis FamZV bildet eine Ausnahme zu Art. 7 Abs. 1 FamZV: Bei Kindern, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken ins Ausland verlassen, wird für höchstens fünf Jahre vermutet, dass sie weiterhin ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Vermutungsfrist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres.
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
“4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
Nach der Wegleitung zum FamZG werden Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder grundsätzlich nur ausgerichtet, wenn die Schweiz durch ein internationales Abkommen zur Leistung verpflichtet ist. Für Zulagen nach dem FamZG ist eine solche Exportverpflichtung nur im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA‑Übereinkommen vorgesehen. Personen, die von diesen Abkommen nicht erfasst sind, haben, mit Ausnahme der in Art. 7 Abs. 2 FamZV genannten Fälle, keinen Anspruch auf Zulagen für im Ausland wohnhafte Kinder.
“304, in der Version seit Januar 2022, der Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL) werden Leistungen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet, wenn die Schweiz durch internationale Abkommen dazu verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ist für Zulagen nach dem FamZG lediglich im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehen. Bis zum 31. August 2021 wurden auch Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina Leistungen für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet. Dasselbe galt bis zum 31. Dezember 2018 auch für Staatsangehörige von Serbien und Montenegro sowie bis zum 31. März 2010 für Staatsangehörige von Kosovo. Für Zulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) ist eine Exportverpflichtung ausserdem in den Abkommen mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino und der Türkei, enthalten. Personen, die von den internationalen Abkommen nicht erfasst werden, haben (mit Ausnahme der Fälle nach Art. 7 Abs. 2 FamZV) keinen Anspruch auf Zulagen für ihre im Ausland wohnhaften Kinder.”
Die in Art. 7 Abs. 1bis FamZV enthaltene Fünfjahresvermutung betrifft allein die Vermutung des Fortbestehens des Wohnsitzes in der Schweiz während eines Ausbildungsaufenthalts im Ausland. Aus der Bestimmung folgt nicht automatisch, dass nach Ablauf dieser Frist der Anspruch auf Ausbildungszulagen entfällt; eine derartige generelle Anspruchsverwirkung durch blossen Zeitablauf ist der Regelung nicht zu entnehmen.
“Bei der in Art. 7 Abs. 1bis FamZV zitierten Bestimmung handelt es sich in Abgrenzung zu den in Art. 7 Abs. 1 FamZV geregelten Fällen eines Wohnsitzes im Ausland lediglich um eine Vermutung während der Dauer eines ausländischen Aufenthalts zu Ausbildungswecken. Die darin statuierte Dauer von maximal fünf Jahren bedeutet deshalb nicht, dass für Kinder, welche sich (ohne Wohnsitz) zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben haben, nach Ablauf von fünf Jahren per se kein Anspruch mehr auf allfällige Ausbildungszulagen mehr bestehen kann. Eine derartige Anspruchsverwirkung durch Zeitablauf kann der zitierten Bestimmung weder entnommen werden, noch wäre sie mit Blick auf ihre fehlende gesetzliche Grundlage im FamZG zulässig, sind generelle Anspruchsvoraussetzungen den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zufolge in formeller Hinsicht auch bei einer sog. «echten» Gesetzesdelegation doch eher auf Gesetzesstufe zu normieren (Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020 Zürich / St. Gallen, 8. Aufl., § 6 Rz.”
Der in Art. 7 Abs. 1bis FamZV genannte Fünfjahreszeitraum bezeichnet allein die Dauer der dort vorgesehenen Vermutungsregel. Nach Ablauf dieser Frist entfällt zwar die Vermutung zugunsten eines weiterhin in der Schweiz befindlichen Wohnsitzes; dies führt jedoch nicht kraft Gesetzes zu der Rechtsfolge, dass ein ausländischer Wohnsitz angenommen wird. Vielmehr ist danach durch die Kasse im Einzelfall festzustellen, wo der tatsächliche Wohnsitz der betroffenen Person liegt.
“a.E.). Der in Art. 7 Abs. 1bis FamZV genannte Zeitraum von fünf Jahren bezieht sich somit einzig auf die Dauer der darin statuierten Vermutungsregel. Dies bedeutet lediglich (aber immerhin), dass nach Ablauf von fünf Jahren die Anspruchsberechtigten nicht mehr von der Vermutung eines weiterhin schweizerischen Wohnsitzes profitieren können, sondern von der Kasse im Anschluss daran jeweils frei zu prüfen ist, wo sich der Wohnsitz der oder des betroffenen Auszubildenden befindet (oben, Erwägung 3.3). Nichts anders geht aus der massgebenden Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zum Familienzulagengesetz (Fam-ZWL, Stand 1. Januar 2023, Rz. 301.1) hervor. Für eine gegenteilige Rechtsauffassung, wonach nach Ablauf einer fünfjährigen Ausbildung im Ausland von Rechts wegen von einem ausländischen Wohnsitz auszugehen wäre, besteht jedenfalls kein Raum. Eine solche Auffassung würde den oben zum Wohnsitz dargelegten Grundsätzen widersprechen, wonach der Wohnsitz in der Schweiz unter Umständen trotz längerer Ausbildung im Ausland weiterhin erhalten bleiben kann (oben, Erwägung 3.”
“Zwischen den Parteien ist vorliegend zu Recht unbestritten geblieben, dass zwischen der Schweiz und C. keine sozialversicherungsrechtlichen Abkommen bestehen, wonach allfällige Ausbildungszulagen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 FamZV auszurichten wären, falls der Sohn des Beschwerdeführers seinen Wohnsitz in C. hätte. Die Kasse stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass nach Ablauf einer mehr als fünfjährigen Ausbildung im Ausland so oder anders – auch wenn bisher kein ausländischer Wohnsitz begründet worden ist – kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen bestehe. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Sohn habe weiterhin Wohnsitz in der Schweiz und damit auch Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Der Streit beschränkt sich mit anderen Worten auf die Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV und damit auf die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann. Entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung ist diese Frage zu bejahen.”
Ein Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland setzt voraus, dass eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung vorliegt. Ein pauschales Vorbringen genügt nicht: Es muss dargelegt werden, welche konkrete zwischenstaatliche Vereinbarung die Ausrichtung der Zulagen begründet; bleibt dies unbenannt, erfüllt das die Begründungsanforderungen nicht.
“Die Vorinstanz hielt fest, dass das Einkommen des Gesuchsgegners auch nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und von C._____ nach Kanada Fr. 49'518.– betrage. Die Familienzulage entfalle (Urk. 65 S. 38 und 65). Ersteres blieb unangefochten. Der Gesuchsgegner bringt pauschal vor, C._____ seien auch nach dem Wegzug Familienzulagen anzurechnen (Urk. 64 S. 25). Er setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlich zitierten Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 FamZV (Urk. 65 S. 38) auseinander und zeigt namentlich nicht auf, welche zwi- schenstaatliche Vereinbarung die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreibt (siehe Art. 7 Abs. 1 FamZV). Damit genügt er den Begründungsanforderungen - 72 - nicht (E. II.3.). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Gesuchstellerin auch in die- ser Phase kein Einkommen anzurechnen ist (E. IV.4.7.).”
“Die Vorinstanz hielt fest, dass das Einkommen des Gesuchsgegners auch nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und von C._____ nach Kanada Fr. 49'518.– betrage. Die Familienzulage entfalle (Urk. 65 S. 38 und 65). Ersteres blieb unangefochten. Der Gesuchsgegner bringt pauschal vor, C._____ seien auch nach dem Wegzug Familienzulagen anzurechnen (Urk. 64 S. 25). Er setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlich zitierten Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 FamZV (Urk. 65 S. 38) auseinander und zeigt namentlich nicht auf, welche zwi- schenstaatliche Vereinbarung die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreibt (siehe Art. 7 Abs. 1 FamZV). Damit genügt er den Begründungsanforderungen - 72 - nicht (E. II.3.). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Gesuchstellerin auch in die- ser Phase kein Einkommen anzurechnen ist (E. IV.4.7.).”
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen. Art. 7 Abs. 1 FamZV folgt damit Art. 4 Abs. 3 FamZG; das Bundesgericht hat diese Auslegung als verfassungskonform beurteilt.
“Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV werden für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101 [Gleichbehandlungsgebot; Diskriminierungsverbot]) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 S. 302, 141 V 521 E. 4.1 S. 523, 136 I 297).”
Bei der Anwendung und Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV sind völkerrechtliche bzw. zwischenstaatliche Vorgaben zu berücksichtigen, namentlich das Gleichbehandlungsgebot, das Diskriminierungsverbot und die Hinweise zur Kinderrechtskonvention. Die Abgrenzung des Wohnsitzbegriffs ist nach den einschlägigen Regeln zu beurteilen (ZGB/IPRG), wobei die in den Quellen erwähnte Übereinstimmung des an den Lebensmittelpunkt anknüpfenden Wohnsitzbegriffs in beiden Erlassen zu beachten ist.
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
Bei Ausbildungsaufenthalten im Ausland besteht eine Ausnahme: Für Kinder, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz wohnhaft sind. Diese fünfjährige Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres.
“zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland sieht Art. 7 Abs. 1 FamZV vor, dass Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für im Ausland wohnhafte Kinder kraft Art. 4 Abs. 3 FamZG; als Ausnahme enthält Art. 7 Abs. 1bis FamZV eine Regelung für Ausbildungsaufenthalte (Vermutung des Fortbestehens des Wohnsitzes in der Schweiz für höchstens fünf Jahre, Beginn frühestens mit Vollendung des 15. Altersjahres).
“Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (a.a.O., Rz. 3359). Der Begriff der Ausbildung ist jeweils weit auszulegen, denn das Ziel der Ausbildungszulagen ist es, die berufliche Ausbildung der Jugend zu fördern und gleichzeitig die daraus resultierende finanzielle Belastung für die Familie zu mildern (Kieser/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 2 FamZG Rz. 1 ff., Art. 3 FamZG Rz. 38 ff.). 3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a), Stiefkinder (lit. b), Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). 3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl.”
“1 FamZV eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung voraus (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt hat, besteht mit ... kein Sozialversicherungsrechtsabkommen, das den Export von Familienzulagen regelt (Rz. 321 e contrario der Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL]). Damit kann für den hier interessierenden Zeitraum (1. Mai 2019 bis 11. November 2022 – ausgehend davon, dass das Scheidungsurteil effektiv am 11. November 2022 in Rechtskraft erwuchs) nur dann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen bestehen, wenn betreffend die Tochter E.________ ein Wohnsitz in der Schweiz zu bejahen ist. Ab 11. November 2022 hatte die Tochter offenkundig keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, lebte sie doch zusammen mit ihrer ab diesem Zeitpunkt alleine sorge- und obhutsberechtigten Mutter in ... (zu den anwendbaren Bestimmungen siehe E. 3.4 sogleich). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, wo die Tochter von 1. Mai 2019 bis 11. November 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FamZV Wohnsitz hatte, wobei vorab die Frage der Wohnsitzdefinition zu klären ist.”
Für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse gelten die besonderen Vorschriften des Art. 4 Abs. 3 FamZG. Der Bundesrat hat in Art. 7 Abs. 1 FamZV festgelegt, dass Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen. Das Gerichtszeugnis stellt ferner fest, dass diese Regelung zulässig ist und – für Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat – Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich denselben Anspruch begründen kann wie bei Wohnsitz in der Schweiz.
“Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG). Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft richtet sich nach Art. 4 Abs. 3 FamZG (vgl. Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 2). Im erwähnten Artikel des Familienzulagengesetzes wird festgehalten, dass der Bundesrat für im Ausland wohnhafte Kinder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen regelt und sich die Höhe der Familienzulagen nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat richte. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 7 Abs. 1 FamZV vorgesehen, dass Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder das Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) verletzt (BGE 141 V 521 E. 4.1; 136 I 297; vgl. auch BGE 138 V 392). Hat eine Person Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat, so hat sie gemäss Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich denselben Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten (vgl. BGE 144 V 35 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 521 E. 4.3.1 f. [zum anwendbaren Recht]).”
Bei Kindern, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, ohne im Ausland einen Wohnsitz zu begründen, besteht eine Vermutung, dass ihr Wohnsitz weiterhin in der Schweiz liegt; diese Vermutung gilt längstens fünf Jahre und beginnt frühestens mit Vollendung des 15. Altersjahres.
“Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des”
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
Ob ein Kind im Ausland wohnhaft ist, richtet sich nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG); massgeblich ist der Lebensmittelpunkt. Bei Ausbildungsaufenthalten ist zwischen einem bloss vorübergehenden Aufenthalt (z. B. Sprachaufenthalt, Studienjahr) und einem mehrjährigen Studium zu unterscheiden. Sodann besteht die in den Quellen erwähnte Vermutung nach Art. 7 Abs. 1bis FamZV, dass Kinder, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben; diese Frist beginnt frühestens mit Vollendung des 15. Altersjahres.
“zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
“Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
“zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
Art. 7 Abs. 1bis FamZV begründet für Kinder, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, eine zeitlich auf höchstens fünf Jahre befristete Vermutung, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Beginn frühestens mit Vollendung des 15. Altersjahres). Die Frage, ob ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, ist im internationalen Bezug nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) zu beantworten; der zugrunde liegende Wohnsitzbegriff entspricht im Wesentlichen demjenigen des ZGB/ATSG. Unter diesen Voraussetzungen wirkt die Regelung als Ausnahme zur sonstigen Bestimmung über im Ausland wohnhafte Kinder und trägt dazu bei, den Anspruch auf Familienzulagen zu wahren.
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
“4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
Bei Kindern, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Vermutung kann von der Familienausgleichskasse widerlegt werden (vgl. Verweis in der Quelle).
“pro Semester, d.h. CHF 70.- pro Monat an. Unbestritten ist, dass die monatliche Krankenkassenprämie in der Schweiz neu CHF 350.- beträgt, wobei mangels anderen Angaben weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass CHF 80.- auf die VVG-Prämie entfallen (vgl. act 9/7). Im August 2021 rechtfertigt es sich zusätzlich die Kosten für die Flugtickets sowie die für den COVID-Test und die Reisekosten von rund CHF 990.- zu berücksichtigen, da C.________ ohne diese Kosten ihre Ausbildung nicht hätte aufnehmen können. Weiter wird bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV). Diese Vermutung kann von der Familienausgleichskasse widerlegt werden (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/famz/grundlagen-und-gesetze/ausland.html). Die Berufungsklägerin behauptet nicht substanziiert, dass sie keinen Anspruch mehr auf die Ausbildungszulagen hat, weshalb vom Bedarf von C.________ weiterhin die Ausbildungszulage von CHF 325.- abzuziehen ist. Der Bedarf von C.________ beläuft sich demnach im August 2021 auf CHF 1'387.- (Taschengeld: CHF 300.-, Secure Student Insurance USA: CHF 70.-, KVG-Prämie: CHF 270.-, VVG-Prämie: CHF 80.-, Flugtickets: CHF 692.-, COVID-Test und Reisekosten: CHF 300.-, abzgl. Ausbildungszulagen: CHF 325.-) und ab September 2021 auf CHF 395.- (Taschengeld: CHF 300.-, Secure Student Insurance USA: CHF 70.-, KVG-Prämie: CHF 270.-, VVG-Prämie: CHF 80.-, abzgl. Ausbildungszulagen: CHF 325.-). Die Berufungsklägerin beantragt für C.________ erst ab dem 1. September 2020 einen Unterhaltsbeitrag, während sie für sich und D.________ einen solchen ab dem 1.”
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit eine einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarung (insbesondere ein Sozialversicherungsabkommen) dies vorsieht. Diese Auslegung entspricht Art. 4 Abs. 3 FamZG und ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfassungskonform.
“Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) werden für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101 [Gleichbehandlungsgebot; Diskriminierungsverbot]) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 S. 302, 141 V 521 E. 4.1 S. 523, 136 I 297).”
“Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten. Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Das BGE 147 V 285 S. 287 Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt ( BGE 144 V 299 E. 2.1; BGE 141 V 521 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
“304 FamZWL, dass kein Abkommen mit Brasilien existiert, das die Schweiz verpflichten würde, Leistungen im Sinne von Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in Brasilien auszurichten. Dies bestätigt sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), auf welcher sich eine Liste der von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen findet (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen.html; besucht am 21. Mai 2024). Zwar trat am 1. Oktober 2019 ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Brasilien in Kraft. Dieses regelt aber nur die Bereiche der AHV und der IV und nicht auch die Familienzulagen, wie es sich auch aus dem dazugehörigen Merkblatt (https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/int/merkblaetter/information_zum_abkommen_mit_brasilien.pdf.download.pdf/Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Brasilien.pdf; besucht am 21. Mai 2024) ergibt. An dieser Regelung gibt es nichts auszusetzen. So hält sich Art. 7 Abs. 1 FamZV, wonach keine Familienzulagen ausgerichtet werden für Kinder mit Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Schweiz kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 FamZG und die Beschränkung auf Staaten mit Sozialversicherungsabkommen ist nicht unzulässig (BGE 136 I 297 E. 4). Zudem ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Sohn die Schweiz für Ausbildungszwecke verlassen hätte. Gemäss der Einsprache vom 21. Juni 2023 (AK-Akten Beilage 3) lebt die Beschwerdeführerin seit Ende August 2019 in der Schweiz und ihr Sohn seit August 2019 zusammen mit seinem Vater in Brasilien. Ebenso liegt offensichtlich keine Ausnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 FamZV vor, da die Beschwerdeführerin im Kanton Freiburg erwerbstätig ist. Zwar sind die subjektiven Gründe der Beschwerdeführerin, um finanzielle Unterstützung für ihren in Brasilien studierenden Sohn, der bei seinem an Krebs erkrankten Vater lebt, zu ersuchen, durchaus verständlich. Jedoch ist es mangels eines Sozialversicherungsabkommens mit Brasilien, das auch den Bereich der Familienzulagen beinhaltet, nicht möglich, dem Antrag der Beschwerdeführerin nachzukommen, wie es bereits die AK festgestellt hatte.”
Für den Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZV ist massgeblich, wo das Kind tatsächlich lebt (seine gewöhnliche Residenz). Der zivilrechtliche oder administrative Wohnsitz (Domizil) des Kindes ist hierfür nicht entscheidend.
“On relèvera encore que dans ses arrêts traitant de l'exportation des allocations familiales, le Tribunal fédéral s'est limité à constater le lieu de vie des enfants concernés, avant d'examiner l'existence et le champ d'application d'éventuelles obligations internationales de la Suisse en la matière (Accord du 21 juin 1999 entre la Confédération suisse, d’une part, et la Communauté européenne et ses États membres, d’autre part, sur la libre circulation des personnes [ALCP] ; conventions bilatérales), sans examiner la question sous l'angle du domicile dérivé des enfants au sens du droit civil suisse. Rappelant les principes juridiques applicables, le Tribunal fédéral a régulièrement utilisé les formulations suivantes : « Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung von. 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV ; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt » ou « Nach Art. 7 Abs. 1 FamZV besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn dies eine zwischenstaatliche Vereinbarung vorschreibt », ne faisant ainsi référence qu’aux « enfants vivant à l'étranger », sans aborder la question de leur domicile au sens du droit civil (ATF 144 V 299 consid. 2.1 ; 144 V 35 consid. 4.1 ; 141 V 521 c. 4.1 ; TF 8C_753/2020 du 20 mai 2021 consid. 3.1, destiné à la publication). Est au final déterminant pour définir le droit des enfants vivant à l'étranger au sens des art. 4 al. 3 LAFam et 7 al. 1 OAFam le lieu où les enfants vivent, au sens de leur résidence habituelle. » 4. En l’espèce, toute l’argumentation de la recourante qui repose sur le domicile civil et administratif de sa fille est irrelevante, dès lors que le lieu de résidence habituelle de l’enfant est seul déterminant, comme exposé dans l’arrêt précité de la Cour de céans. Par ailleurs, l’enfant étant partie pour le [...] à l’âge de 4 ans, la recourante ne peut pas se prévaloir de l’exception prévue à l’art.”
“On relèvera encore que dans ses arrêts traitant de l'exportation des allocations familiales, le Tribunal fédéral s'est limité à constater le lieu de vie des enfants concernés, avant d'examiner l'existence et le champ d'application d'éventuelles obligations internationales de la Suisse en la matière (Accord du 21 juin 1999 entre la Confédération suisse, d’une part, et la Communauté européenne et ses États membres, d’autre part, sur la libre circulation des personnes [ALCP] ; conventions bilatérales), sans examiner la question sous l'angle du domicile dérivé des enfants au sens du droit civil suisse. Rappelant les principes juridiques applicables, le Tribunal fédéral a régulièrement utilisé les formulations suivantes : « Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung von. 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV ; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt » ou « Nach Art. 7 Abs. 1 FamZV besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn dies eine zwischenstaatliche Vereinbarung vorschreibt », ne faisant ainsi référence qu’aux « enfants vivant à l'étranger », sans aborder la question de leur domicile au sens du droit civil (ATF 144 V 299 consid. 2.1 ; 144 V 35 consid. 4.1 ; 141 V 521 c. 4.1 ; TF 8C_753/2020 du 20 mai 2021 consid. 3.1, destiné à la publication). Est au final déterminant pour définir le droit des enfants vivant à l'étranger au sens des art. 4 al. 3 LAFam et 7 al. 1 OAFam le lieu où les enfants vivent, au sens de leur résidence habituelle. » 4. En l’espèce, toute l’argumentation de la recourante qui repose sur le domicile civil et administratif de sa fille est irrelevante, dès lors que le lieu de résidence habituelle de l’enfant est seul déterminant, comme exposé dans l’arrêt précité de la Cour de céans. Par ailleurs, l’enfant étant partie pour le [...] à l’âge de 4 ans, la recourante ne peut pas se prévaloir de l’exception prévue à l’art.”
Nach Auffassung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV) kann nicht allein wegen Überschreitens der in Art. 7 Abs. 1bis genannten Fünfjahresfrist der Anspruch auf Ausbildungszulagen grundsätzlich ausgeschlossen werden; die Frage, ob weiterhin Wohnsitz in der Schweiz besteht und damit Anspruch besteht, kann auch bei einer länger als fünfjährigen Ausbildung im Ausland bejaht werden.
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. Februar 2024 (760 23 369 / 52) Familienzulagen Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV. Die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann, ist zu bejahen. Für die Annahme, dass der Wohnsitz in der Schweiz trotz einer länger als fünfjährigen Ausbildung im Ausland grundsätzlich dahinfällt, findet sich keine Stütze. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ausbildungszulagen A. Am 28. August 2018 ersuchte A. die Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (Kasse) um Ausrichtung von Familienzulagen für seinen am 20. September 2002 geborenen Sohn B. . Dabei reichte er nebst weiteren Unterlagen insbesondere eine Ausbildungsbestätigung der von seinem Sohn zwecks Absolvierung der Matura in C.”
“Zwischen den Parteien ist vorliegend zu Recht unbestritten geblieben, dass zwischen der Schweiz und C. keine sozialversicherungsrechtlichen Abkommen bestehen, wonach allfällige Ausbildungszulagen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 FamZV auszurichten wären, falls der Sohn des Beschwerdeführers seinen Wohnsitz in C. hätte. Die Kasse stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass nach Ablauf einer mehr als fünfjährigen Ausbildung im Ausland so oder anders – auch wenn bisher kein ausländischer Wohnsitz begründet worden ist – kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen bestehe. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Sohn habe weiterhin Wohnsitz in der Schweiz und damit auch Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Der Streit beschränkt sich mit anderen Worten auf die Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV und damit auf die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann. Entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung ist diese Frage zu bejahen.”
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