(Art. 4 Abs. 1 Bst. b FamZG)
SR 211.231 ↩
1 commentary
Lebt ein Kind bereits längere Zeit vor der Mündigkeit nicht mehr im Haushalt eines Elternteils (z. B. in einer Wohngemeinschaft oder in eigener Wohnung), besteht für diesen Elternteil für die betreffende Zeit kein Anspruch auf Ausbildungszulagen nach Art. 4 Abs. 1 FamZV.
“WEL). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Denn es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit sie 15 resp. 16 Jahre alt war in der Wohngemeinschaft D.________ lebte und anschliessend mit 19 Jahren in eine eigene Wohnung resp. mit 20 Jahren in das E.________ zog (Stellungnahme vom 21. November 2019; vgl. auch act. II 7 S. 1). Folglich lebte sie bereits einige Zeit vor dem Erreichen ihrer Mündigkeit nicht mehr im Haushalt ihres Stiefvaters, weshalb dieser gemäss Art. 4 Abs. 1 FamZV (vgl. E. 2.5.2 hiervor) für die hier zur Diskussion stehende Zeit keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen hat. Damit durfte die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin keine hypothetischen Ausbildungszulagen als Verzichtseinkommen berücksichtigen. Daran ändert im Übrigen der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Auszug aus der Gemeinderegistersysteme-Plattform GERES (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1 f.) nichts, weil dieser nicht zu beweisen vermag, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Mündigkeit effektiv gelebt hat.”
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