836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
Das Familienzulagenregister enthält die folgenden Daten:
1 AHV-Nummer2, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitzstaat des anspruchsbegründenden Kindes;
AHV-Nummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht der anspruchsberechtigten Person;
die Beziehung des anspruchsbegründenden Kindes zur anspruchsberechtigten Person;
den Erwerbsstatus der anspruchsberechtigten Person;
die für die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulage zuständige Stelle nach Artikel 21c FamZG;
die für die Dossierführung zuständige Zweig- oder Abrechnungsstelle, sofern sie nicht mit der Stelle nach Buchstabe e identisch ist;
die Art der Familienzulage;
die gesetzliche Grundlage der Familienzulage;
den Beginn und das Ende des Anspruchs;
den Arbeitgeber, sofern die Familienausgleichskasse, der er angeschlossen ist, dies verlangt.
Das BSV erlässt Weisungen über die Einzelheiten der zu erfassenden Daten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2779). ↩
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 40 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. ↩
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