836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
Über die Familienzulagen wird eine gesamtschweizerische Statistik erstellt. Einbezogen werden alle Leistungen im Sinne des FamZG an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an Selbstständigerwerbende und an Nichterwerbstätige.1
Die Statistik enthält insbesondere Angaben über:
2 die Familienausgleichskassen, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden sowie die der Beitragspflicht unterstellten Einkommen;
die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten;
die Höhe der ausgerichteten Leistungen;
die anspruchsberechtigten Personen und die Kinder.
Die Kantone erheben die Daten bei den Familienausgleichskassen. Das BSV erlässt Weisungen über die Erhebung der Daten und deren Zusammenstellung und Aufbereitung nach Kantonen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4951). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4951). ↩
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