910.91LBVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb.1
Zu einer Tierhaltung gehören:
bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stallungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung;
bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zentrum.2
Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a.
Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). ↩
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