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Gepachtete Flächen im Ausland sind nach Art. 17 Abs. 1 LBV dann dem Betrieb zuzurechnen, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 erfüllt sind. In diesem Fall müssen die für Direktzahlungsprüfungen relevanten Strukturdaten auch für diese im Ausland liegenden, dem Betrieb zurechenbaren Flächen deklariert werden (insbesondere zur Überprüfung der ÖLN-Anforderungen). Dass der Betrieb selbst für diese Flächen keine Direktzahlungen beantragt oder erhält, ändert daran nichts.
“Vorliegend ist unbestritten, dass das Betriebszentrum des Beschwerdeführers sowie die von B._______ gepachteten Flächen in der schweizerischen beziehungsweise ausländischen Grenzzone im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ZG liegen. Ebenso steht nicht in Frage, dass der im März 2001 gestellte Antrag des Beschwerdeführers zur zollfreien Einfuhr der auf diesen Flächen erzeugten Produkte von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV, heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) genehmigt wurde. Entsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 LBV als erfüllt zu betrachten und die von B._______ gepachteten Flächen gehören unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls zum Betrieb des Beschwerdeführers. Wie das BLW im Fachbericht vom 8. Juni 2023 zu Recht ausgeführt hat, bedeutet dies, dass die Strukturdaten auch für diese nicht angestammten Flächen im Ausland, insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des ÖLN, notwendig und daher zu deklarieren sind. Ob der Beschwerdeführer für die von B._______ gepachteten Flächen selbst Direktzahlungen erhalten könnte oder bereits ein Gesuch um Direktzahlungen für diese Flächen gestellt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die von B._______ in Deutschland gepachteten Flächen dem Betrieb des Beschwerdeführers zuzurechnen sind und deshalb deklariert werden müssen.”
“Vorliegend ist unbestritten, dass das Betriebszentrum des Beschwerdeführers sowie die von B._______ gepachteten Flächen in der schweizerischen beziehungsweise ausländischen Grenzzone im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ZG liegen. Ebenso steht nicht in Frage, dass der im März 2001 gestellte Antrag des Beschwerdeführers zur zollfreien Einfuhr der auf diesen Flächen erzeugten Produkte von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV, heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) genehmigt wurde. Entsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 LBV als erfüllt zu betrachten und die von B._______ gepachteten Flächen gehören unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls zum Betrieb des Beschwerdeführers. Wie das BLW im Fachbericht vom 8. Juni 2023 zu Recht ausgeführt hat, bedeutet dies, dass die Strukturdaten auch für diese nicht angestammten Flächen im Ausland, insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des ÖLN, notwendig und daher zu deklarieren sind. Ob der Beschwerdeführer für die von B._______ gepachteten Flächen selbst Direktzahlungen erhalten könnte oder bereits ein Gesuch um Direktzahlungen für diese Flächen gestellt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die von B._______ in Deutschland gepachteten Flächen dem Betrieb des Beschwerdeführers zuzurechnen sind und deshalb deklariert werden müssen.”
Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn sie in der ausländischen Grenzzone im Sinne von Art. 43 ZG liegen, die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf diesen Flächen erzeugten Produkte erfüllt sind und das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt (Art. 17 Abs. 1 LBV). Damit gehören zu den LN auch Flächen in der sogenannten ausländischen Wirtschaftszone, unabhängig davon, ob sie angestammt sind.
“Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, müssen gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben (Art. 101 DZV). Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ÖLN nach den Art. 12 bis 25 DZV auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind (Art. 11 DZV). Zum Betrieb beziehungsweise zur Betriebsfläche (BF) gehört insbesondere die landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 13 Bst. a LBV). Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV). Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn sie in der ausländischen Grenzzone nach Art. 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) liegen, die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind und das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt (Art. 17 Abs. 1 LBV). Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen damit alle von Produzentinnen und Produzenten bewirtschafteten Flächen, die in der sogenannten ausländischen Wirtschaftszone liegen. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie angestammt (vgl. Art. 17 Abs. 2 LBV) sind oder nicht (Weisungen und Erläuterungen 2021 zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, November 2020, Art.17 Abs. 1 LBV).”
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