Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). Siehe jedoch die Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 2 der Bio-Verordnung vom 22. Sept. 1997 (SR 910.18 ). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). ↩
SR 910.13 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). ↩
SR 916.344 ↩
SR 910.18 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). ↩
3 commentaries
Die Anerkennung als «landwirtschaftlicher Betrieb» nach Art. 6 LBV ist auf den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft und der darauf gestützten Verordnungen beschränkt.
“Jedoch regelt das BGBB insbesondere den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGBB) und nicht die Bewilligungsfähigkeit von Bauten. Soweit die angeführte Norm zudem auf die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) verweist, beschränkt sich die Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV auf den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 901.1) und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen (siehe Art. 1 Abs. 1 LBV; vgl. Urteile 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3; 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 3.3).”
Wird Flächen oder Betriebsteile widerrechtlich genutzt, besteht für diese Flächen nach den vorliegenden Entscheidungen kein Anspruch auf Direktzahlungen. Nach Art. 6 LBV müssen ein beitragsberechtigter Betrieb und die beitragsberechtigten Flächen über das ganze Jahr hinweg zur Verfügung stehen bzw. bewirtschaftet werden; die wirtschaftliche Situation des Betriebs ist für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend. Fehlt die ganzjährige Verfügbarkeit, kann eine Prüfung auf anteilige (pro rata) Zahlungen entbehrlich sein.
“Sie bringt mit Verweis auf BGE 134 II 287 vor, dass für unrechtmässig bewirtschaftete Flächen keine Direktzahlungen ausgerichtet werden dürften. Gemäss Art. 6 LBV müssten ein beitragsberechtigter Betrieb und beitragsberechtigte Flächen während des ganzen Jahres bewirtschaftet werden. Der Beschwerdeführer habe die Grundstücke und Gebäudeteile an der X._______-Strasse ab Dezember 2017 widerrechtlich genutzt und die Flächen widerrechtlich bewirtschaftet und für Direktzahlungen angemeldet, obwohl die Erstinstanz ihn darauf hingewiesen habe, dass er hierfür keine Direktzahlungen beziehen könne. Die Räumlichkeiten an der R._______-Strasse seien zumindest bis Ende August nicht landwirtschaftlich genutzt worden, womit dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 bis mindestens September kein Betrieb gemäss Art. 6 LBV zur Verfügung gestanden habe. Damit erübrige sich auch die Prüfung einer allfälligen pro rata-Zahlung. Für die Frage, ob es sich um einen grundsätzlich direktzahlungsberechtigten Betrieb nach Art. 6 LBV handle, sei die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers zudem nicht ausschlaggebend. D.b Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Begründung im angefochtenen Rekursentscheid. E. In seiner Replik vom 20. Januar 2020 weist der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, aufgrund der Fristerstreckung des Stadtamman Stellvertreters vom 24. Januar 2018 sei ihm gestattet gewesen, bis zum 31. Mai 2018 an der X._______-Strasse zu verbleiben. Der Standort an der R._______-Strasse stelle zudem ein Betriebszentrum i.S.v. Art. 6 LBV dar. F. Die Erstinstanz wiederholt in ihrer Duplik vom 12. Februar 2020 im Wesentlichen die bereits in der Vernehmlassung erwähnten Vorbringen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. G. G.a Am 17. Juli 2020 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft BLW als Fachbehörde zum Verfahren Stellung. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Betriebsanerkennung für das Jahr 2018 seien nicht gegeben.”
“Er habe auch im Jahr 2018 den ökologischen Leistungsnachweis besessen und die mit den Direktzahlungen geförderten Zwecke verfolgt. D. D.a Mit Vernehmlassung vom 22. November 2019 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie bringt mit Verweis auf BGE 134 II 287 vor, dass für unrechtmässig bewirtschaftete Flächen keine Direktzahlungen ausgerichtet werden dürften. Gemäss Art. 6 LBV müssten ein beitragsberechtigter Betrieb und beitragsberechtigte Flächen während des ganzen Jahres bewirtschaftet werden. Der Beschwerdeführer habe die Grundstücke und Gebäudeteile an der X._______-Strasse ab Dezember 2017 widerrechtlich genutzt und die Flächen widerrechtlich bewirtschaftet und für Direktzahlungen angemeldet, obwohl die Erstinstanz ihn darauf hingewiesen habe, dass er hierfür keine Direktzahlungen beziehen könne. Die Räumlichkeiten an der R._______-Strasse seien zumindest bis Ende August nicht landwirtschaftlich genutzt worden, womit dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 bis mindestens September kein Betrieb gemäss Art. 6 LBV zur Verfügung gestanden habe. Damit erübrige sich auch die Prüfung einer allfälligen pro rata-Zahlung. Für die Frage, ob es sich um einen grundsätzlich direktzahlungsberechtigten Betrieb nach Art. 6 LBV handle, sei die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers zudem nicht ausschlaggebend. D.b Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Begründung im angefochtenen Rekursentscheid. E. In seiner Replik vom 20. Januar 2020 weist der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, aufgrund der Fristerstreckung des Stadtamman Stellvertreters vom 24. Januar 2018 sei ihm gestattet gewesen, bis zum 31. Mai 2018 an der X._______-Strasse zu verbleiben. Der Standort an der R._______-Strasse stelle zudem ein Betriebszentrum i.S.v. Art. 6 LBV dar. F. Die Erstinstanz wiederholt in ihrer Duplik vom 12. Februar 2020 im Wesentlichen die bereits in der Vernehmlassung erwähnten Vorbringen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik.”
“Sie bringt mit Verweis auf BGE 134 II 287 vor, dass für unrechtmässig bewirtschaftete Flächen keine Direktzahlungen ausgerichtet werden dürften. Gemäss Art. 6 LBV müssten ein beitragsberechtigter Betrieb und beitragsberechtigte Flächen während des ganzen Jahres bewirtschaftet werden. Der Beschwerdeführer habe die Grundstücke und Gebäudeteile an der X._______-Strasse ab Dezember 2017 widerrechtlich genutzt und die Flächen widerrechtlich bewirtschaftet und für Direktzahlungen angemeldet, obwohl die Erstinstanz ihn darauf hingewiesen habe, dass er hierfür keine Direktzahlungen beziehen könne. Die Räumlichkeiten an der R._______-Strasse seien zumindest bis Ende August nicht landwirtschaftlich genutzt worden, womit dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 bis mindestens September kein Betrieb gemäss Art. 6 LBV zur Verfügung gestanden habe. Damit erübrige sich auch die Prüfung einer allfälligen pro rata-Zahlung. Für die Frage, ob es sich um einen grundsätzlich direktzahlungsberechtigten Betrieb nach Art. 6 LBV handle, sei die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers zudem nicht ausschlaggebend. D.b Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Begründung im angefochtenen Rekursentscheid. E. In seiner Replik vom 20. Januar 2020 weist der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, aufgrund der Fristerstreckung des Stadtamman Stellvertreters vom 24. Januar 2018 sei ihm gestattet gewesen, bis zum 31. Mai 2018 an der X._______-Strasse zu verbleiben. Der Standort an der R._______-Strasse stelle zudem ein Betriebszentrum i.S.v. Art. 6 LBV dar. F. Die Erstinstanz wiederholt in ihrer Duplik vom 12. Februar 2020 im Wesentlichen die bereits in der Vernehmlassung erwähnten Vorbringen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. G. G.a Am 17. Juli 2020 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft BLW als Fachbehörde zum Verfahren Stellung. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Betriebsanerkennung für das Jahr 2018 seien nicht gegeben.”
Die Kantone prüfen bei der Anerkennung und periodisch danach, ob die in Art. 6 Abs. 1 LBV genannten Voraussetzungen (insbesondere rechtliche/wirtschaftliche/organisatorische/finanzielle Selbständigkeit und ein eigenes Betriebsergebnis) weiterhin erfüllt sind. Ergeben sich Mängel, können sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung widerrufen; das Datum, ab dem der Widerruf gilt, bestimmt der Kanton.
“Landwirtschaftliche Betriebe müssen vom Kanton anerkannt werden, wobei u.a. die Voraussetzungen von Art. 6 LBV zu prüfen sind (Art. 30 Abs. 1 LBV). Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1 LBV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt (Bst. a), eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst (Bst. b), rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist (Bst. c), ein eigenes Betriebsergebnis ausweist (Bst.”
“Landwirtschaftliche Betriebe müssen vom Kanton anerkannt werden, wobei u.a. die Voraussetzungen von Art. 6 LBV zu prüfen sind (Art. 30 Abs. 1 LBV). Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1 LBV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt (Bst. a), eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst (Bst. b), rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist (Bst. c), ein eigenes Betriebsergebnis ausweist (Bst.”
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