| a. Flächen | ||
|---|---|---|
| 1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spezialkulturen (Art. 15) | 0,022 SAK pro ha | |
| 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen | 0,323 SAK pro ha | |
| 3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr als 30 % natürliche Neigung) | 1,077 SAK pro ha | |
| b. Nutztiere (Art. 27) | ||
| 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen | 0,039 SAK pro GVE | |
| 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel | 0,008 SAK pro GVE | |
| 3. Zuchtschweine | 0,032 SAK pro GVE | |
| 4. andere Nutztiere | 0,027 SAK pro GVE | |
| c.1 Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: | ||
| 1. Hanglagen mit 18–35 % Neigung | 0,016 SAK pro ha | |
| 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % Neigung | 0,027 SAK pro ha | |
| 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung | 0,054 SAK pro ha | |
| 4. den biologischen Landbau | Faktoren nach Bst. a plus 20 % | |
| 5. Hochstamm-Feldobstbäume | 0,001 SAK pro Baum |
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Für die Berechnung des Umfangs an SAK sind als landwirtschaftliche Nutzfläche diejenigen dem Betrieb zugeordneten, für den Pflanzenbau genutzten Flächen zu berücksichtigen, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung stehen und ausschliesslich vom Betrieb bewirtschaftet werden; dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche. Gemeinschaftsweiden und Sömmerungsweiden sind als Sömmerungsflächen von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommen.
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
Für die Berechnung der Standardarbeitskraft (SAK) werden die zu einem Gewerbe gehörenden Sömmerungsweiden über den Viehbestand erfasst (Art. 3 Abs. 2 lit. b LBV).
“(s. zum Ganzen: Yves Donzallaz, Traité de droit agraire suisse: droit public et droit privé, Tome 2, 2006, Rz. 2051). Für die Berechnung der Standardarbeitskraft werden die zu einem Gewerbe gehörenden Sömmerungsweiden über den Viehbestand erfasst (Art. 3 Abs. 2 lit. b LBV; Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage 2011, N. 8 zu Art. 6 BGBB und N. 42e zu Art. 7 BGBB).”
“(s. zum Ganzen: Yves Donzallaz, Traité de droit agraire suisse: droit public et droit privé, Tome 2, 2006, Rz. 2051). Für die Berechnung der Standardarbeitskraft werden die zu einem Gewerbe gehörenden Sömmerungsweiden über den Viehbestand erfasst (Art. 3 Abs. 2 lit. b LBV; Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage 2011, N. 8 zu Art. 6 BGBB und N. 42e zu Art. 7 BGBB).”
Für die Berechnung des Umfangs an SAK nach Art. 3 Abs. 2 LBV gehört die Sömmerungsfläche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche; ebenso gelten Gemeinschaftsweiden und Sömmerungsweiden als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommen (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 LBV, wie in E. 4.3 dargelegt).
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
Art. 3 Abs. 2 LBV bestimmt, dass die Standardarbeitskraft (SAK) im Wesentlichen nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Anzahl Nutztiere bemessen wird. Zur Berechnung können zudem Zuschläge für bestimmte Bewirtschaftungsformen bzw. Nutzungsarten ergänzt werden.
“Bei der Standardarbeitskraft (SAK) handelt es sich um ein Mass für die arbeitswirtschaftliche Betriebsgrösse. Sie wird anhand des standardisierten Arbeitsaufwands bei einer landesüblichen Bewirtschaftung berechnet (vgl. BGE 135 II 313 E. 2.1; Urteile 2C_20/2021, 2C_21/2021 vom 19. November 2021 E. 5.2; 2C_39/2021 vom 4. November 2021 E. 3.1; 2C_719/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2). Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BGBB). Er hat in Art. 2a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) und Art. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) näher geregelt, wie eine Standardarbeitskraft zu berechnen ist (Urteil 2C_20/2021, 2C_21/2021 vom 19. November 2021 E. 5.2.4). Abgestellt wird im Wesentlichen auf die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Anzahl der Nutztiere, ergänzt durch Zuschläge bei bestimmten Bewirtschaftungsformen (Art. 3 Abs. 2 LBV).”
Die Waldbewirtschaftung wird bei der Ermittlung der Standardarbeitskraft (SAK) nach Art. 3 LBV nicht eingerechnet. Soweit es um die Frage der Zonenkonformität geht, zählt die Waldwirtschaft nicht zur Landwirtschaft; entsprechend gelten waldbewirtschaftenden Zwecken dienende Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone in der Regel als nicht zonenkonform.
“Mithin hat diese Vorschrift ein zusätzliches Kriterium für Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung zum Gegenstand, das nebst den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV einzuhalten ist (vgl. Art. 34a Abs. 4 RPV) und deshalb ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen wurde. Aus dem Verzicht einer solchen ausdrücklichen Bedingung für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen lässt sich jedoch nicht ableiten, der Verordnungsgeber habe für diese Bewirtschaftungsform die Beschränkung nach Art. 34 Abs. 5 RPV für Bauten und Anlagen der Freizeitlandwirtschaft ausnehmen wollen. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass auch die Waldbewirtschaftung zu berücksichtigen sei, weil die Waldfläche zur Betriebsfläche nach Art. 13 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) zähle, auch wenn sie bei der Ermittlung der SAK nicht mitberücksichtigt werde. Unklar ist, in welcher Form der Beschwerdeführer die Waldbewirtschaftung berücksichtigt wissen will, nachdem unbestrittenermassen und zu Recht die Waldbewirtschaftung gestützt auf Art. 3 LBV bei der Berechnung der SAK nicht eingerechnet wird. Einen namhaften Ertrag aus der Waldbewirtschaftung macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, zumal er nach seinen eigenen Angaben den Wald grösstenteils nur im Zusammenhang mit einer ihm obliegenden Niederhaltungspflicht (Hochspannungsleitungen) bewirtschaftet (30 bis 50 Ster Brennholz pro Jahr [vgl. act. AREG 6 Ziffer 8 zweiter Spiegelstrich]). Eine Berücksichtigung im Rahmen der Zonenkonformität kommt darüber hinaus nicht in Frage, zählt doch die Waldwirtschaft nicht zur Landwirtschaft (vgl. J. Kehrli, in: R. Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2018, Rz. 25 S. 207 mit Hinweis auf E. Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N 13 zu Art. 6 BGBB); der Waldwirtschaft dienende Bauten und Anlagen gelten entsprechend in der Landwirtschaftszone als nicht zonenkonform (vgl. BGer 1C_85/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.5). Der angefochtene Entscheid ist folglich diesbezüglich nicht zu beanstanden.”
“Mithin hat diese Vorschrift ein zusätzliches Kriterium für Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung zum Gegenstand, das nebst den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV einzuhalten ist (vgl. Art. 34a Abs. 4 RPV) und deshalb ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen wurde. Aus dem Verzicht einer solchen ausdrücklichen Bedingung für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen lässt sich jedoch nicht ableiten, der Verordnungsgeber habe für diese Bewirtschaftungsform die Beschränkung nach Art. 34 Abs. 5 RPV für Bauten und Anlagen der Freizeitlandwirtschaft ausnehmen wollen. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass auch die Waldbewirtschaftung zu berücksichtigen sei, weil die Waldfläche zur Betriebsfläche nach Art. 13 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) zähle, auch wenn sie bei der Ermittlung der SAK nicht mitberücksichtigt werde. Unklar ist, in welcher Form der Beschwerdeführer die Waldbewirtschaftung berücksichtigt wissen will, nachdem unbestrittenermassen und zu Recht die Waldbewirtschaftung gestützt auf Art. 3 LBV bei der Berechnung der SAK nicht eingerechnet wird. Einen namhaften Ertrag aus der Waldbewirtschaftung macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, zumal er nach seinen eigenen Angaben den Wald grösstenteils nur im Zusammenhang mit einer ihm obliegenden Niederhaltungspflicht (Hochspannungsleitungen) bewirtschaftet (30 bis 50 Ster Brennholz pro Jahr [vgl. act. AREG 6 Ziffer 8 zweiter Spiegelstrich]). Eine Berücksichtigung im Rahmen der Zonenkonformität kommt darüber hinaus nicht in Frage, zählt doch die Waldwirtschaft nicht zur Landwirtschaft (vgl. J. Kehrli, in: R. Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2018, Rz. 25 S. 207 mit Hinweis auf E. Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N 13 zu Art. 6 BGBB); der Waldwirtschaft dienende Bauten und Anlagen gelten entsprechend in der Landwirtschaftszone als nicht zonenkonform (vgl. BGer 1C_85/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.5). Der angefochtene Entscheid ist folglich diesbezüglich nicht zu beanstanden.”
Für die Berechnung der SAK ist von Standardarbeitskräften pro Hektare auszugehen. Je nach Nutzungsart und Beschaffenheit der bewirtschafteten Grundstücke können Zuschläge oder abweichende Ansätze angewendet werden.
“Standardarbeitskräfte pro ha auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 LBV). Je nach Nutzungsart und Beschaffenheit der bewirtschafteten Grundstücke kommen Zuschläge oder andere Ansätze zur Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 2 LBV und Art. 2a Abs. 2 VBB).”
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