910.91LBVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Hauptkultur ist die Kultur, die den Boden während der Vegetationsperiode am längsten beansprucht und spätestens am 1. Juni angelegt ist.
Kann die Hauptkultur aufgrund von Schäden durch höhere Gewalt nach Artikel 106 Absätze 2 Buchstaben f und g sowie 3 DZV1nicht geerntet werden und wird sie nach dem 1. Juni umgebrochen, so gilt die anschliessend angelegte Kultur als Hauptkultur, wenn sie: