910.91LBVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Als Hecken und Ufergehölze gelten grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen.
Als Feldgehölze gelten flächig angeordnete Gruppen von einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen.
Hecken, Ufer- und Feldgehölze dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten:
Fläche mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 800 m2;
Breite mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 12 m;
Alter der Bestockung höchstens 20 Jahre.
Hecken, Ufer- und Feldgehölze haben einen vorgelagerten Krautsaum.
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