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Kommentare: Art. 28 | Omnilex
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LBV · Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
Art. 28
Art. 27
Art. 29
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Art. 28
Art. 27
Art. 29
910.91
LBV
Federal Council Ordinance
01.01.1999
Originalquelle
Als Grundfutter gelten:
Futter von Grünflächen und Streueflächen: frisch, siliert oder getrocknet sowie Stroh;
als Futtermittel angebaute Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geerntet wird: frisch, siliert oder getrocknet, ohne Maiskolbenschrot;
Chicorée-Wurzeln;
Rübenblätter und frische Rübennass- und Rübenpressschnitzel;
frisches Obst;
unverarbeitete Kartoffeln, einschliesslich Sortierabgang;
Abgänge und nicht getrocknete oder konzentrierte Nebenprodukte aus der Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung.
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