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Kommentare: Art. 31 | Omnilex
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LBV · Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
Art. 31
Art. 30a
Art. 32
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Art. 31
Art. 30a
Art. 32
910.91
LBV
Federal Council Ordinance
01.01.1999
Originalquelle
Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen.
Ist die amtliche Vermessung nicht nachgeführt, so stützt sich der Kanton auf die tatsächliche Nutzung.
Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen.
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