913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Investitionskredite sind gegen Realsicherheiten zu gewähren, sofern diese nicht ausgeschlossen sind.
Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung eines Grundpfandrechts zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung des Grundpfands im Grundbuch.
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